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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2010 D-7787/2010

9. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,240 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-7787/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), mit ihren Kindern B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.___________, geboren (...), und E.___________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM 23. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7787/2010

Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamili scher Ethnie aus F.__________ (Jaffna) – stellte am 21. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo für sich und ihre damals drei Kinder ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 29. April beziehungsweise 18. Juni 2010 hin – mit Eingaben vom 18. Mai und 2. Juli 2010 ergänzte. Am 4. August 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben vom 21. April, 18. Mai und 2. Juli 2010 sowie anlässlich ihrer Befragung in der Botschaft am 4. August 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1990 zusammen mit ihrer Familie von F.__________ nach G.___________ vertrieben worden. Dort habe sie im Jahre 2001 ihren Ehemann geheiratet. Dieser sei Schreiner von Beruf gewesen. Als solcher habe er gegen Bezahlung Schreinerarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Ausserdem sei er bis 2004 als Busfahrer für die LTTE tätig gewesen. Im Januar 2009 hätten sie sich im Zuge der Intensivierung des Bürgerkrieges nach H.__________ (I.___________) begeben, wo sie bis im April desselben Jahres geblieben seien. Ihr Bruder sei im Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe indessen eine Woche später flüchten können. Er sei wenig später ebenso wie ihre Eltern bei Bombenangriffen ums Leben gekommen. Ihr zweitjüngstes Kind, D.___________, sei im Bürgerkrieg erheblich verletzt und in der Folge sowohl im Spital in J.___________ als auch im K.___________ medizinisch behandelt worden. Im Mai 2009 hätten Angehörige der srilankischen Armee sie und ihre Familie ins Flüchtlingslager L.___________ in M.__________ verbracht. Ende November 2009 seien sie und ihre Kinder aus dem Flüchtlingslager entlassen und an ihren Heimatort F.__________ zurückgebracht worden. Ihr Ehemann sei jedoch im Flüchtlingslager zurückgehalten worden. All ihre Bemühungen, ihn wiederzufinden, seien erfolglos geblieben Seit ihrer Rückkehr nach F.__________ werde sie mehrere Male pro Monat sowohl von Angehörigen der paramilitärischen Gruppierung "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) als auch von solchen des "Criminal Investigation Department" (CID) belästigt und nach dem D-7787/2010 Verbleib ihres Ehemannes und dessen Aktivitäten für die LTTE befragt. Derartige Behelligungen fänden öfters auch nachts statt, wobei ihre Peiniger mitunter betrunken seien. Nachteilig habe sich für sie dabei auch der Umstand ausgewirkt, dass sie und ihr Mann lange Zeit im Vanni – also Rebellengebiet – gelebt hätten, was sie zusätzlich dem generellen Verdacht ausgesetzt habe, die LTTE unterstützt zu haben. Als alleinstehende Mutter mit vier Kindern habe sie keine Möglichkeit, sich gegen derartige Belästigungen zur Wehr zu setzen. Im Februar 2010 habe sie sich zwar 14 Tage lang zusammen mit ihren Kindern bei Bekannten in Colombo aufgehalten, welche sie von ihrer Kindheit her kenne. Sie könne dort jedoch nicht längere Zeit bleiben, da die Platzverhältnisse bei jenen Bekannten prekär seien. Aus diesem Grunde sei sie nach der erneuten medizinischen Betreuung ihres zweitjüngsten Kindes in Colombo auch wieder in ihren Heimatort F.__________ zurückgekehrt. Dort erhalte sie vom Dorfvorsteher (Grama Sevaka) Nahrungsmittelhilfe. Ihre beiden älteren Kinder besuchten eine von Nonnen geführte Schule, wo das Schulmaterial und die Schuluniformen gespendet würden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer Temporary ID Card und ihrer Heiratsurkunde diverse medizinische Unterlagen hinsichtlich der ärztlichen Behandlung ihres Kindes D.___________ zu den Akten. B. Mit via Schweizer Botschaft in Colombo am 5. Oktober 2010 an die Beschwerdeführerin versandter und ihr am 9. Oktober 2010 zugegangener Verfügung vom 23. September 2010 verweigerte das BFM ihr und ihren vier Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Mit am 22. Oktober 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingetroffener und von dieser am 25. Oktober 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 19. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch und dasjenige ihrer Kinder gutzuheissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. D-7787/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-7787/2010 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in D-7787/2010 Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit, sie werde seit ihrer im November 2009 erfolgten Rückkehr an ihren Heimatort F.__________ (Jaffna) zwei bis drei Male pro Monat von Angehörigen des CID und der paramilitärischen Gruppierung EPDP belästigt und über die Aktivitäten ihres Mannes innerhalb der LTTE befragt. Folgt man den Darlegungen der Beschwerdeführerin, so war ihr Mann bis 2004 für die LTTE als Busfahrer tätig und führte für diese gegen Entgelt Schreinerarbeiten aus. Demgegenüber verneinte sie auf entsprechende Fragen anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft hin, dass ihr Ehemann jemals als Kämpfer in den Reihen der LTTE gewirkt habe, zumal ihn die Tigers als Familienvater nie in entsprechender Absicht angegangen hätten (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 8.1.). So besehen weist der Ehemann der Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf, das die staatlichen Behörden vernünftigerweise dazu verhalten könnte, sich immer noch für seine Person zu interessieren. Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 dürften die srilankischen Behörden nicht darin interessiert sein, sämtliche Zivilisten, welche früher im Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt und damit automatisch gezwungen waren, in irgendeiner Weise mit dieser zu kooperieren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, insbesondere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen, um dergestalt eine Neuformierung der LTTE zu erschweren. Angesichts der unbedeutenden Position des Ehemannes der Beschwerdeführerin innerhalb der LTTE ist tatsächlich – wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt hat – nicht er sichtlich, weshalb Angehörige der EPDP beziehungsweise des CID die Beschwerdeführerin seit November 2009 im behaupteten Ausmass wegen ihres Ehemannes hätten belästigen sollen. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Situation zumindest stark überzeichnet hat. Hierfür spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie im Rahmen der Befragung in der Botschaft zum Ausdruck gebracht hat, vornehmlich zwecks medizinischer Behandlung ihres zweitjüngsten Kindes sowie zur Vorbereitung der Unterlagen für ihren Asylantrag nach Colombo gereist zu D-7787/2010 sein (vgl. act. A6/11 S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige der EPDP und des CID seit November 2009 nicht derart intensiv gewesen sind, als dass von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könnte, aufgrund der ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt müsste. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr erfahrenes Leid im Bürgerkrieg, ihre aktuell misslichen Lebensumstände als alleinerziehende Mutter von vier Kindern und die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Betreuung ihres nach wie vor an einer Kriegsverletzung leidenden zweitjüngsten Kindes hinweist, spricht sie – so bedauerlich ihr Schicksal als Einzelperson im langjährigen Bürgerkrieg in Sri Lanka auch er scheinen mag – Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deutet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in F.__________ Lebensmittelhilfe erhält und bereits verschiedentlich, wenngleich bloss temporär, zusammen mit ihren Kindern bei Bekannten in Colombo gelebt und dort auch medizinische Unterstützung für ihr verletztes Kind erhalten hat, darauf hin, dass sie nicht vollkommen auf sich allein gestellt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt. D-7787/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7787/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

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