Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7785/2015
Urteil v o m 4 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
D-7785/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2015 verliess und am 12. Oktober 2015 via C._______, Bulgarien, D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person am 27. Oktober 2015 erklärte, er möchte nicht nach Bulgarien, weil er dort schlecht behandelt worden sei, dass ihm das Telefon und Geld abgenommen worden seien, er die Toilette habe putzen müssen und nur Suppe und Brot zu essen bekommen habe, dass er ausserdem geschlagen worden sei und überall blaue Flecken habe, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, dass das SEM anzuweisen sei, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
D-7785/2015 dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-7785/2015 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November 2015 am 18. November 2015 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
D-7785/2015 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung geschrieben, im Falle von Übergriffen durch Beamte könne er sich einfach an die nächsthöhere Instanz wenden, wie dies zu geschehen habe, sei jedoch völlig ausser Acht gelassen worden, dass er bei der Befragung zur Person die Übergriffe der bulgarischen Beamten habe schildern wollen und daraufhin auch die davongetragenen Spuren an seinem Gesicht und Oberkörper gezeigt habe, dass das SEM indessen mit keinem Wort auf diese Misshandlungen eingegangen sei und auch im Befragungsprotokoll nicht aufgeführt werde, dass er seine blauen Flecken gezeigt habe, dass die Befragung lediglich etwa 45 Minuten gedauert habe, die Fragen zur Situation in Bulgarien fast gänzlich ausgelassen worden seien und das Frageschema für das rechtliche Gehör gar in lediglich zehn Minuten abgehandelt worden sei, dass die Befragung schon vorbei gewesen sei, ehe er realisiert habe, was die dort gemachten Ausführungen für seinen Verbleib in der Schweiz tatsächlich bedeuteten, dass er am 2. Dezember 2015 einen Termin beim Allgemeinmediziner habe, welchem er die Spuren seiner Misshandlung zeigen werde, dass er die entsprechenden Arztberichte dem Gericht umgehend nachreichen werde, dass er in Bulgarien rund zwei Wochen grundlos in Haft gewesen sei, wobei er Schläge und Erniedrigungen habe erdulden müssen, dass er befürchte, bei einer Rückführung wieder misshandelt zu werden, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Wegweisung nach Bulgarien für ihn nicht zumutbar sei,
D-7785/2015 dass ein erhebliches Risiko einer erneuten Inhaftierung bestehe, weshalb eine Rückführung die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber informierte, dass gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 25. September 2015 und seine Ausführungen mutmasslich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb mutmasslich auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach Bulgarien weggewiesen werde, dass sie ihm sodann die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, was er mit seinen Einwänden denn auch getan hat (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Oktober 2015, A4 S. 6 Ziff. 8.01), dass es ihm offengestanden wäre, allenfalls weitere Einwände vorzubringen, dass er bei dieser Sachlage mit der Beanstandung der Befragungsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO fordert, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
D-7785/2015 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht,
D-7785/2015 dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückführung nach Bulgarien erneut inhaftiert zu werden, einer Grundlage entbehrt, zumal nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folgeantrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direktion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen, dass es dem Beschwerdeführer aber offensteht, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei in Bulgarien schlecht behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihm dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, seitens Beamter unangemessen behandelt zu werden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
D-7785/2015 dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien etwas ändern können, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM zwar nicht explizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen eingegangen ist, diesem Umstand jedoch dahingehend Rechnung getragen hat, dass es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er könne sich im Falle von Übergriffen durch Beamte an die nächsthöhere Instanz wenden,
D-7785/2015 dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen ist, dass die in Aussicht gestellten Arztberichte, welche die geltend gemachte Misshandlung belegen sollen, im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung führen könnten, weshalb auf deren Nachreichen verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt keinerlei für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen angab, sondern erklärte, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut (vgl. A4 S. 6 Ziff. 8.02), dass auch auf Beschwerdeebene nichts auf einen massgeblich beeinträchtigten Gesundheitszustand hindeutet, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-7785/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7785/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: