Abtei lung IV D-7781/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7781/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. September 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 15. September 2010 summarisch befragte und am 28. September 2010 eine Anhörung durchführte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ (Provinz _______) zu stammen und der Ethnie der _______ anzugehören, dass er nach dem Tod seiner Eltern von einem Ziehvater in _______ in dessen Familie aufgenommen worden sei, dass er dessen Tochter _______ näher gekommen sei und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe, dass er dabei durch Familienangehörige in flagranti ertappt und geschlagen worden sei, dass man ihn auf den Polizeiposten von _______ gebracht habe, wo ein Sohn des Ziehvaters erfolglos versucht habe, ihn zu töten, dass ihm der Dorfrichter die bevorstehende Steinigung in Anwendung der Sharia in Aussicht gestellt habe, dass _______. Suizid verübt habe, dass er aus dem Gewahrsam habe fliehen können und sich von Ende 2008 bis Mitte 2010 im Iran aufgehalten habe, dass ihn dort aber ein Bruder von _______ aufgespürt habe, weshalb er in den Westen weitergeflüchtet sei, dass er als Beleg für die Identität seine Taskara zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-7781/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine SFH-Publikation (Update Afghanistan) einreichte, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche D-7781/2010 handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt, dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) einzeln zu beurteilen sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines der genannten Vollzugshindernisse besteht, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass sich bereits die vormalige Beschwerdeinstanz in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regio- D-7781/2010 nen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtete, dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Rechtsprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten, dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 2) und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, dass diese Provinz indes nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint, gehört, dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dor tige Angehörige oder Verwandte im Sinne eines Beziehungsnetzes selbst dann die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründen würden, wenn sie tatsächlich dort leben sollten und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar erscheint, dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfä- D-7781/2010 higen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraussetzt, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu Angehörigen zwar gewisse Fragen aufwirft, dass indes allein deshalb noch nicht geschlossen werden kann, die genannten strengen Voraussetzungen für _______ als innerstaatliche Fluchtalternative seien offensichtlich hinreichend erfüllt, da sich aus den Akten keinerlei Bezüge des Beschwerdeführers _______ ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Einreise in die Schweiz überdies einen längeren Iran-Aufenthalt geltend macht, welcher vom BFM im Entscheid nicht als unglaubhaft qualifiziert wurde, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht kommt und vom BFM auch nicht erwogen wurde, dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen noch längerer und eventuell legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist, dass aber die Annahme, er als afghanischer Staatsbürger habe die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können, als nahezu ausgeschlossen erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22), dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu Recht nicht in Betracht zog, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat ohnehin verwirkt haben dürfte, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – mithin als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind, D-7781/2010 dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben, dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7781/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8