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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 D-7781/2008

10. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,660 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7781/2008 sch/bah/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2008 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7781/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 3. September 2008 verliess und am 23. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 28. Oktober 2008 und der direkten Bundesbefragung vom 10. November 2008, die beide im Empfangszentrum B._______ durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Taxifahrer im Jahr 2004 eine Frau kennengelernt, mit der er sich angefreundet habe, dass er im Jahr 2006 beim Vater seiner Freundin um deren Hand angehalten habe, welcher dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis auf die unterschiedliche Religionszugehörigkeit (der Beschwerdeführer sei christlichen, die Familie seiner ehemaligen Freundin muslimischen Glaubens) zurückgewiesen habe, dass er dennoch zusammen mit seiner Freundin gelebt habe und diese schwanger geworden sei, worauf ihr Vater gedroht habe, ihn umzubringen, dass er im Januar 2007 angeschossen und ins Spital von C._______ gebracht worden sei, welches er jedoch aus Furcht vor weiteren Übergriffen verlassen habe, um in ein Spital in D._______ zu gehen, dass er nach dem Spitalaufenthalt in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er der Organisation "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" (MEND) beigetreten sei, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für diese Organisation von der Polizei gesucht worden sei, weshalb er Nigeria schliesslich verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich gemäss einem durchgeführten Fingerabdruckvergleich am 11. November 2004 unter der Identität E._______, geboren (...) in F._______, in Österreich aufgehalten hatte, D-7781/2008 dass er, bei der Direktbefragung darauf angesprochen, verneinte, sich vor seiner Reise in die Schweiz je im europäischen Raum aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 – versandt am 26. November 2008 und somit frühestens eröffnet am 27. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus mit einem Zug in die Schweiz gereist, ohne dafür etwas bezahlt zu haben und ohne kontrolliert worden zu sein, realitätsfremd seien, dass er sich bezüglich des Ausreisezeitpunkts widersprochen habe, dass er im November 2004 in Österreich unter einer anderen Identität erfasst worden sei und sich in den Akten keine Hinweise auf Bemühungen des Beschwerdeführers fänden, sich Identitätsdokumente zu beschaffen, dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden, da er seinen Aufenthalt in Österreich verschwiegen und das Resultat des Fingerabdruckvergleichs bestritten habe, dass er bei der Erstbefragung behauptet habe, am 3. September 2008 von Port Harcourt aus mit einem Schiff abgereist zu sein, während er bei der Direktbefragung geltend gemacht habe, am 1. Oktober 2008 noch in Port Harcourt gewesen zu sein, das er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei drei Monate im Spital von D._______ gewesen, bei der Direktbefragung jedoch geschildert habe, er sei einen Monat und ein paar Wochen dort gewesen, dass er sich hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die MEND widersprüchlich geäussert habe, habe er doch bei der Erstbefragung behauptet, er habe keine speziellen Aufgaben innerhalb dieser Organisation gehabt, D-7781/2008 sondern habe nur an Trainings teilgenommen, wogegen er bei der Direktbefragung vorgebracht habe, er habe nie an einem Training teilgenommen, sondern sei für die Registrierung und die Mobilisierung von neuen Leuten zuständig gewesen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 – die Anträge wurden in englischer, die Begründung in deutscher Sprache abgefasst – , gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7781/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind, dass vorliegend die teilweise in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als rechtsgenüglich entgegengenommen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7781/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Eventualantrag, diese sei wieder herzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE D-7781/2008 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderte Reise, während der er mehrere Grenzen passieren musste (er machte zum Reiseweg keine konkreten Angaben), absolvieren können, ohne jemals ein Identitätspapier vorzuweisen, dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers keineswegs feststeht, zumal er im November 2004 unter einer anderen Identität in Österreich erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bestreitet, sich vor seiner Reise in die Schweiz jemals im europäischen Raum aufgehalten zu haben, die erkennungsdienstlichen Erkenntnisse nicht zu relativieren vermag, dass sich zwar die Frage stellt, ob er zwischen November 2004 und Mai 2008 je nach Nigeria zurückgekehrt ist, diese jedoch unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann, dass nämlich im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 10. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzt und eine Prüfung der Akten zeigt, dass diese zu bestätigen sind, dass sich der Beschwerdeführer – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen – nach dem mutmasslich vom Vater seiner Freundin ausgehenden Übergriff vom Januar 2007 zurück D-7781/2008 in sein Heimatdorf begeben habe, wo er unbehelligt bis im September bzw. Oktober 2008 habe leben können, dass der angebliche Übergriff vom Januar 2007 somit nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen wäre und seine bei der Direktbefragung geäusserte Furcht, diese Leute würden ihn in der Schweiz suchen kommen (vgl. act. A8/18 S. 8), jeglicher Grundlage entbehrt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beitritt zur MEND und die daraus abgeleiteten Schwierigkeiten mit den nigerianischen Behörden aus den vom BFM aufgezeigten Überlegungen unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung behauptete, er habe am 1. Oktober 2008 mit anderen Mitgliedern der MEND in einem Wald trainiert, wobei sie von der Polizei angegriffen worden und elf Mitglieder der MEND getötet worden seien, worauf er sich zur Flucht nach Port Harcourt entschlossen habe (vgl. act. A4/10 S. 5), dass er bei der Direktbefragung angab, niemals an den Trainings der MEND teilgenommen zu haben (vgl. act. A8/18 S. 10), dass er bei der Direktbefragung zudem ausführte, er habe von einem ihm bekannten Polizisten von der Absicht der Polizei erfahren, die Mitglieder der MEND zu suchen und festzunehmen, worauf er nach Port Harcourt gereist sei (vgl. act. A8/18 S. 6), dass die Polizei im September 2008 die Mitglieder der MEND angegriffen und sieben von ihnen getötet habe, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem wesentlichen Sachverhaltselement nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-7781/2008 dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine aktenkundigen Vorbringen zu wiederholen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-7781/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine junge und gemäss Aktenlage gesunde Person handelt, die in Nigeria über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr einer existenzsichernden Arbeit nachgehen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache, gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz mit Bestätigung vom 3. Dezember 2008 ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-7781/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7781/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Telefax, in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12

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