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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2010 D-7770/2010

10. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,111 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7770/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch Sandra Staudacher, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7770/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 6. September 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 23. September 2010 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei ethnischer Peul und stamme aus C._______, dass er am 28. September 2009 an den Demonstrationen gegen das Militärregime teilgenommen habe, weshalb er sich zusammen mit seinen Freunden ins Fussballstadion von C._______ begeben habe, wo sich sehr viele Leute versammelt hätten, dass um zirka 11:00 Uhr das Militär ins Stadion eingedrungen sei und begonnen habe, auf die Demonstrationsteilnehmer zu schiessen, wobei auch er am Arm von einer Kugel getroffen worden sei, dass er in der Folge vom Militär festgenommen und zusammen mit anderen jungen Männern in einem Militärcamp in "D._______" inhaftiert worden sei, dass sie am 17. Februar 2010 ins "E._______" nach C._______ verlegt worden seien, wo man sie wiederum eingesperrt habe, dass man ihnen zwei Tage später anlässlich eines Verhörs zu Unrecht vorgeworfen habe, am 28. September 2009 das Kommissariat in F._______ verwüstet und Waffen mitgenommen zu haben, dass er eines Tages bei einem Spaziergang im Gefängnishof einen ihm bekannten Wächter getroffen habe, der am folgenden Tag seine des Beschwerdeführers - Familie über seinen Aufenthaltsort informiert habe, dass ihn kurz darauf seine Mutter und sein Onkel im Gefängnis besucht hätten, dass sein Onkel in der Folge beim zuständigen Polizeikommissar gegen Geld seine Freilassung habe erwirken können, unter der Bedingung, dass er sofort das Land verlasse, D-7770/2010 dass sein Onkel anschliessend Kontakt zu einem Weissen geknüpft habe, der sich bereit erklärt habe, ihn auf einem Schiff nach Europa zu bringen, dass er am 25. Juli beziehungsweise im August 2010 mit dem Schiff dieses weissen Mannes sein Heimatland verlassen und an einen unbekannten Ort in Italien gefahren sei, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. August 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfüge, da angesichts der computergestützten, strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen Interkontinentalreisen heute kaum noch ohne gültige Reisepapiere möglich seien, dass das BFM daher davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht dem BFM nicht ausgehändigt habe, dass die Reiseschilderungen zudem stereotyp, durch unplausible Unkenntnis geprägt und widersprüchlich ausgefallen seien, so dass sie insgesamt unglaubhaft seien, D-7770/2010 dass stereotyp sei, dass der Beschwerdeführer von einem Unbekannten nach Europa gebracht worden sei und es bei der Anlandung in Europa keine Kontrollen gegeben habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Schiffsreise unsubstanziiert und widersprüchlich seien, zumal er nicht anzugeben vermocht habe, wo er das Schiff verlassen und wo er den Zug bestiegen habe, wo in der Schweiz er angekommen sei, auf welcher Art von Schiff er gereist sei und wie es ihm gelungen sei, ohne Papiere die Einreisekontrollen zu überwinden, dass widersprüchlich sei, dass er einerseits angegeben habe, er habe sich immer in der Schiffsküche aufhalten müssen, andererseits erklärt habe, er habe das Essen in der Küche geholt und sei damit in seine Kabine gegangen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme, Inhaftierung und Flucht in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien und dadurch den Eindruck erwecken würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die dramatischen Vorkommnisse und das extrem brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte im und um das Stadion vom 28. September 2009 nicht widerspiegelten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Weiteren nichts Spezi fisches enthielten, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer über die Medien bezüglich dieses Ereignisses informiert habe, da intensiv darüber berichtet worden sei und auch er auf das Internet verweise, dass zu bezweifeln sei, dass er am 28. September 2009 im Stadion anwesend gewesen sei, dort festgenommen und mehrere Monate lang festgehalten worden sei, zumal seine Angaben zu den Haftbedingungen nicht mit den Berichten von tatsächlich Festgenommen übereinstimmen würden, D-7770/2010 dass diese beispielsweise berichtet hätten, es habe keine medizinische Versorgung gegeben, während der Beschwerdeführer angebe, man habe ihm eine Kugel aus dem Arm entfernt, dass unter den Haftbedingungen, wie sie gemäss den Erkenntnissen des BFM in Guinea herrschen würden, der Beschwerdeführer seine monatelange Haft kaum überlebt hätte, da seine Familie nicht gewusst habe, wo er sich aufgehalten habe und ihn erst im "E._______" habe ausfindig machen können, zumal gemäss Berichten die Gefangenen kaum ernährt worden seien und dies erst, nachdem ihre Familien das Wachpersonal bezahlt hätten, dass überdies die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Gefängnisalltag im "E._______" nicht überzeugten, zumal auch sie die Härte einer Inhaftierung nicht widerspiegelten, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zur Freilassung konstruiert erscheinen würden, habe er doch geltend gemacht, es sei Bedingung gewesen, dass er sich ins Ausland absetze, zumal der Kommissar, der den Beschwerdeführer unrechtmässig freigelassen habe, deswegen so oder so Schwierigkeiten riskiert habe, dass aus diesen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. November 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen, D-7770/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zudem die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7770/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7770/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Verweis auf die geringe Schulbildung des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermag, weshalb er keine auf seiner Reise in die Schweiz passierten Ortschaften hat benennen können, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten undifferenziert, unsubstan- D-7770/2010 ziiert, realitätsfremd und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er habe am 28. September 2009 das Bewusstsein verloren, nachdem ihn eine Kugel am Arm getroffen habe, und er anschliessend, als er wieder zu sich gekommen sei, festgenommen worden sei (Akten BFM A 1/14, S. 6), er demgegenüber bei der Anhörung vorbrachte, er sei festgenommen worden, als er das Stadion verlassen habe (Akten BFM A 9/16, S. 4), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 28. September 2009 anlässlich einer Demonstration festgenommen und Monate lang inhaftiert worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat asylrelevante Nachteile zu befürchten, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen D-7770/2010 steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, D-7770/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann, dass er zudem über jahrelange Arbeitserfahrung als Händler verfügt, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, D-7770/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7770/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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