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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2007 D-7761/2007

5. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,348 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-7761/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren_______, Kongo (Kinshasa), wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7761/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ngbandi mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 24. März 2007 und hielt sich bis am 10. Juni 2007 in Kongo (Brazzaville) auf, von wo aus er auf dem Luftweg nach Frankreich gelangte. Von dort her kommend reiste er am 13. Juni 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er am 22. Juni 2007 um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 28. Juni 2007 in A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe seine Heimat wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen, die im März 2007 in Kinshasa stattgefunden hätten. Als diese ausgebrochen seien, habe er sich in einer Zone aufgehalten, in der geschossen worden sei. Am folgenden Morgen seien die Häuser in der Umgebung durchsucht worden, wobei er von den Soldaten aufgegriffen worden sei. Diese hätten gesagt, er sei ein Anhänger von Bemba. Ein Polizist habe ihn den Soldaten der MONUC (Mission des Nations Unies au Congo) übergeben. Die Angehörigen seiner Ethnie seien schlecht angesehen, da sie Bemba unterstützt hätten. Die Soldaten hätten in den Jahren 2006 und 2007 bei ihnen zweimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Als er im April 2007 nach Hause telefoniert habe, habe er erfahren, dass er von den Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2007 Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten (vgl. Akten A8/7 und A9/1). Am 28. August 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe sich nicht eigentlich politisch betätigt, habe aber mit jungen Leuten seiner Ethnie gesprochen, um sie zu ermuntern, ihr Schicksal selbst in die Hand zu nehmen. Auf Nachfrage erklärte er, er unterstütze die MLC (Mouvement de Libération du Congo), auf nochmalige Nachfrage hin sagte er, er sei Mitglied dieser Bewegung. Seit dem Regimewechsel habe seine Familie nicht mehr in Ruhe leben können. Jedes Mal, wenn etwas geschehe, werde ihr Haus durchsucht. Man habe ihn mehrmals mitgenommen und befragt; in den Jahren 2006 und 2007 sei er je einmal festgenommen worden. Seine Familie sei zu Zeiten Mobutus angesehen gewesen und stehe nun unter Beobachtung. Als die Auseinandersetzungen in Kinshasa begonnen hätten, habe er sich im Stadtzentrum befunden. Er habe sich dorthin begeben, um mit D-7761/2007 Gleichgesinnten Bemba zu schützen, da gesagt worden sei, die Soldaten Kabilas würden diesen attackieren. Da es ihm nicht gelungen sei, nach Hause zu gelangen, habe er sich versteckt. Am folgenden Tag sei er von den Soldaten Kabilas aus dem Haus getrieben und mitgenommen worden. Diese hätten ihn bedroht und misshandelt. Ein Polizeioffizier, der ihn gekannt habe, habe ihn und einen anderen Festgenommenen der MONUC übergeben. Die Soldaten der MONUC hätten ihm und anderen Leuten zur Flucht verholfen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 3. bis 8. der Beschwerde). D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2007 bestätigte der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer sein Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; dem BFM räumte er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. D-7761/2007 Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-7761/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Sachvortrag des Beschwerderführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalte. So habe er beim Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt, dass er politisch tätig gewesen und Mitglied der MCL gewesen sei. Bei der Anhörung habe er zuerst gesagt, er habe keine eigentlichen politischen Tätigkeiten gehabt. Am Ende der Anhörung habe er sich als Mitglied der MCL und Jugendbeauftragter bezeichnet. Ferner entsprächen seine Ausführungen nicht den Tatsachen, da die bewaffneten Auseinandersetzungen in Kinshasa entgegen seinen Ausführungen nicht erst am Tag vor seiner am 24. März 2007 erfolgten Flucht begonnen hätten. Im Übrigen sei es zumindest erstaunlich, dass ein ihm unbekannter Libanese allein aufgrund des Umstandes, wonach dieser mit seinem Bruder befreundet gewesen sei, sämtliche Reisekosten übernommen habe. Erfahrungswidrig sei, dass er nicht in Kongo (Brazzaville) habe bleiben können, obwohl er sich dort ab März 2007 rund drei Monate lang aufgehalten habe. Somit führten die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers stammten aus der Provinz Equateur. Sein Vater sei unter Mobutu in der Armee tätig gewesen. Er sei bei seiner Schwester aufgewachsen, deren Ehemann Oberst bei der Armee gewesen sei. Einer seiner älteren Brüder sei ebenfalls Offizier unter Mobutu gewesen. Als Kabila an die Macht gekommen sei, sei sein Schwager umgebracht worden. Sein Bruder sei verwundet worden und habe nach Kongo (Brazzaville) fliehen können. Seit dem Sturz von Mobutu habe seine Familie grosse Probleme. Bei der Empfangszentrumsbefragung sei er nicht gefragt worden, ob er politisch tätig sei. Man habe ihm gesagt, er solle seine Fluchtgründe nennen, was er getan habe. Die ihm bei der D-7761/2007 Anhörung gestellte Frage nach politischen Tätigkeiten habe er so verstanden, dass man nach einem politischen Amt gefragt habe. Bei der Anhörung habe er gesagt, dass es schon vor dem 23. März 2007 Unruhen gegeben habe, weil die Leute gesagt hätten, die Soldaten von Kabila bereiteten einen Angriff auf Bemba vor. Sein Bruder habe den Libanesen, der ihm die Ausreise finanziert habe, von früher gekannt; deshalb habe der Libanese ihm geholfen. Sein Bruder halte sich illegal in Kongo (Brazzaville) auf, weshalb er nicht bei ihm habe bleiben können. Die Polizei und die Armee verdächtigten seine Familie und ihn, weil seine Angehörigen für Mobutu gearbeitet hätten. Da er aus dem gleichen Herkunftsgebiet wie der Oppositionsführer stamme und derselben Ethnie angehöre, sei er von willkürlicher Verhaftung bedroht. Bei einer Rückführung sei er an Leib und Leben gefährdet, was einem beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei. Die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo sei instabil und es gebe keine unabhängige Justiz. 5. 5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung nicht erwähnte, politisch tätig gewesen zu sein. Anlässlich dieser Befragung wurde er zwar nicht direkt nach politischen Tätigkeiten gefragt, jedoch wurde er nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes beziehungsweise nach anderen als den bereits genannten Gründen gefragt. Aufgrund der Anwort des Beschwerdeführers auf die erste Frage bei der Anhörung nach politischen Aktivitäten, kann nicht geschlossen werden, er habe die Frage so interpretiert, dass nach einem politischen Amt gefragt worden sei. Er sagte nämlich, er habe versucht, die Jugendlichen seiner Ethnie zu sensibilisieren. Erst auf Nachfrage erwähnte er, dass er einer politischen Partei angehöre. Jedenfalls kann aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, er habe aufgrund der geltend gemachten Parteizugehörigkeit in seinem Heimatland ernsthafte Probleme gehabt. Als Hauptgrund für das Verlassen der Heimat nannte der Beschwerdeführer eine Festnahme im Anschluss an die Unruhen in Kinshasa vom März 2007. Beim Empfangszentrum sagte er, er habe einen Polizisten angetroffen, der ihn den Soldaten der MONUC übergeben habe. Auf Nachfrage, weshalb der Polizist dies für ihn und nicht für andere getan habe, antwortete er, im Moment der Festnahme hätten sie eine Pat- D-7761/2007 rouille der MONUC gekreuzt. Der Polizist habe ihn der MONUC übergeben, danach hätten sie weitere Häuser durchsucht. Bei der Anhörung hingegen erklärte er, die Soldaten hätten ihn festgenommen und in ihrem Wagen mitgenommen. Er habe einen Polizeioffizier getroffen, den er gekannt habe. Dieser sei ein Freund seines Bruders gewesen. Der Polizeioffizier habe ihn und einen anderen Kameraden der MO- NUC übergeben, um sie zu retten. Die Schilderung dieses angeblichen Ereignisses ist somit derart widersprüchlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei von den Auseinandersetzungen im März 2007 persönlich betroffen gewesen. Diese Schlussfolgerung wird durch die Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kongo (Brazzaville) bestätigt. Bei der Empfangszentrumsbefragung sagte er aus, er habe in Brazzaville bei Leuten gelebt, die er dort getroffen habe. Er habe zufälligerweise einen Libanesen getroffen, der mit einem seiner Brüder zusammengearbeitet habe. Dieser habe ihm geholfen, indem er ihn mit Westafrikanern bekannt gemacht habe, die ihm bei der Flucht weitergeholfen hätten. Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, er habe in Brazzaville seinen Bruder aufgesucht, der ihm behilflich bei der Finanzierung der Reise gewesen sei. Sein Bruder habe einen Libanesen gebeten, ihm (dem Beschwerdeführer) finanziell zu helfen. 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Mit den eingereichten Kopien eines Ausweises und eines Schreibens der MLC vom 15. April 2007 versucht er die Zugehörigkeit zu dieser Partei zu belegen. Im Schreiben der MLC wird ausgeführt, sein Kampf für die Demokratisierung habe ihm viele Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gebracht. Er sei mehrmals festgenommen, gefoltert und eingeschüchtert worden. Abgesehen davon, dass dem Schreiben nichts Konkretes zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer selbst "lediglich" von zwei konkreten Festnahmen berichtet. Zudem erwähnte er an keiner Stelle, dass er gefoltert worden sein solle. Auch das von ihm geltend gemachte geringe politische Engagement steht nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben der MLC. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesen Dokumenten somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner allfälligen Mitgliedschaft bei der MLC politische Verfolgung erlitt oder zu befürchten hat. D-7761/2007 5.2.2 Den eingereichten Berichten, in denen die allgemeine Lage in Kinshasa und die Probleme der Angehörigen der Ethnie der Ngbaka beziehungsweise der aus der Provinz Equateur stammenden Personen dargelegt werden, vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Der Beschwerdeführer erfüllt alleine aufgrund seiner Herkunft oder seiner Ethnie die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Ngbaka und seine angebliche Zugehörigkeit zu einer während des Regime Mobutus angesehenen Familie für sich alleine nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können, zumal er bei den Befragungen in diesem Zusammenhang keine persönlich erlittenen Probleme glaubhaft machen konnte. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). D-7761/2007 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall D-7761/2007 einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122), was ihm unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist zunächst auf das unter EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, zu verweisen. In der Provinz Bas-Congo und in der Hautpstadt Kinshasa kam es zwar im Februar beziehungsweise März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen, seither wurden jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine schwerwiegenden Zwischenfällte gemeldet. Daher kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Kriegs-, Bürgerkriegs- oder allgemeinen Gewaltsituation gesprochen werden. D-7761/2007 Gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer lebte während rund 30 Jahren in der Hauptstadt Kinshasa, ist - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit und verfügt über ein familiäres und ein weiter gehendes Beziehungsnetz, was ihm eine Reintegration und den Aufbau einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage ermöglichen wird. Somit ist der Vollzug der angeordneten Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-7761/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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