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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-7753/2007

23. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,607 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 8. November 2007 i.S. Nichte...

Volltext

Abtei lung IV D-7753/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 8. November 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7753/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 nach Deutschland einreiste und dort einen Asylantrag stellte, welcher am 18. Januar 2006 abgelehnt wurde, dass bei den deutschen Behörden der Fortzug des Beschwerdeführers "nach unbekannt" per 1. Oktober 2006 registriert wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 in B._______ durch die Kantonspolizei C._______ einer Personenkontrolle unterzogen und, weil er kein Dokument zu seiner Identifizierung und auch keinen Beleg über einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz vorweisen konnte, in Gewahrsam genommen wurde, dass er anlässlich seiner Einvernahme zur Sache am 16. Oktober 2007 gegenüber der Kantonspolizei C._______ auf die Frage, ob er den Tatbestand des illegalen Aufenthalts in der Schweiz anerkenne, antwortete, er wisse nicht, was er sagen solle, er wolle Asyl beantragen, dass er am gleichen Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen und dem Migrationsamt des Kantons C._______ zugeführt wurde, welches seinerseits eine Befragung mit ihm durchführte, ihn anschliessend formlos aus der Schweiz weg wies und ihn zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft nahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Befragung durch das kantonale Migrationsamt am 16. Oktober 2007 unter anderem erklärte, er wolle kein Asylgesuch mehr einreichen, dass er durch schriftliche Eingabe seines am 16. Oktober 2007 bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2007 beim BFM ein Asylgesuch einreichte, dass mit Urteil des (...) Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Oktober 2007 die für den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 15. Januar 2008 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2007 durch das Migrationsamt des Kantons C._______ zu den Asylgründen angehört wurde, D-7753/2007 dass er dabei zu seiner Person ausführte, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz E._______) und habe seit seinem siebten Lebensjahr mit der Familie in F._______ (gleichnamige Provinz) gewohnt, dass er auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten in der Zeit nach dem Asylverfahren in Deutschland erwiderte, er sei nach der Ablehnung seines Antrags vorerst in Deutschland geblieben, bis er am 11. Oktober 2006 - nachdem ihn sein deutscher Anwalt vor einer drohenden Ausschaffung in die Türkei gewarnt habe - aus Angst "abgehaut" und eine Woche später nach Holland gereist sei, wo er sich an einen Schlepper gewandt habe, mit dessen Hilfe er weitere zwei Tage später mit einem auf einen fremden Namen lautenden und mit seinem Foto ausgestatteten Reisepass nach Istanbul geflogen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach der Landung in Istanbul sei er für die Dauer von zwei Tagen in einer Zelle im Flughafen in Haft behalten worden, weil es Probleme mit einer "Jugendfraktion" gegeben habe, für welche er in der Vergangenheit Papiere verteilt habe, dass er nach der Passkontrolle im Flughafen Istanbul von zwei Polizisten abgeführt, in eine Zelle gesperrt, teilweise unter Schlägen zum Motiv seines Auslandsaufenthaltes und seiner plötzlichen Heimkehr verhört und schliesslich nach zwei Tagen ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er von Istanbul aus mit seiner Familie in F._______ telefoniert habe, wobei ihm von einer Rückkehr dorthin abgeraten worden sei, mit der Begründung, er werde von der Polizei gesucht, dass er deshalb in Istanbul geblieben sei und dort im Quartier G._______ als (...) seinen Lebensunterhalt verdient habe, dass er dort Probleme mit der Polizei bekommen habe, weil er rund zwei Wochen nach seiner Wiedereinreise in die Türkei an einer Kundgebung der "Jugendfraktion" teilgenommen habe, bei der es zu Festnahmen und einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen sei, D-7753/2007 dass er ansonsten in keine weiteren Konfrontationen mit den Behörden verwickelt gewesen sei, weil er die meiste Zeit gearbeitet und sich selten in der Öffentlichkeit gezeigt habe, dass er heute einerseits wegen seines in das Jahr 2002 zurückgehenden Engagements für die "Jugendfraktion" - diese habe sich in Kundgebungen für eine Partei mit Namen "DYP" oder "DEHAP" eingesetzt, viel wisse er nicht darüber - und andererseits wegen Verweigerung des Militärdienstes, für welchen er im Alter von 19 Jahren aufgeboten worden sei, und den er als Kurde nicht habe leisten mögen, gesucht werde, dass die Behörden vor langer Zeit - im Jahre 1995 oder 1996 - einen seiner Brüder während eines Monats gefangen gehalten hätten, nachdem dieser in die Berge geflohen und dort vom Militär erwischt worden sei, dass er selber wegen seiner Tätigkeit bei der "Jugendfraktion" unter Beobachtung der Zivilpolizei gestanden habe und in den Jahren 2002 bis 2004 auch wiederholt zum Verhör mitgenommmen worden sei, wobei man ihn auch "etwas" geschlagen habe, dass er deswegen die Türkei am 7. Oktober 2007 von H._______ (gleichnamige Provinz, europäischer Teil der Türkei) aus mit einem Lastwagen wieder verlassen habe und an Bord desselben am 12. Oktober 2007 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er in der Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie im Weiteren beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er im Eventualpunkt das Begehren stellte, es sei ihm Asyl, allenfalls wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-7753/2007 dass er daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er als Beweismittel zusammen mit der Beschwerdeschrift seine Identitätskarte sowie Internetausdrucke vom 16. November 2007 mit Presseartikeln vom 30. Oktober, 31. Oktober und vom 9. November 2007 zum türkisch-irakischen Konflikt um die sich im Nordirak aufhaltenden Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung als gesetzliche Grundlage für das Nichteintreten auf das Asylgesuch die Bestimmung von Art. 33 AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuchs) heranzieht, D-7753/2007 dass es am Schluss seiner Erwägungen anfügt, auf Grund der Aktenlage sei auch der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erfüllt, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, wie sie ein gestützt auf Art. 33 AsylG getroffener Nichteintretensentscheid darstellt, praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, D-7753/2007 dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer selber eingesteht, sich vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Einvernahme am Morgen nach seiner Verhaftung erstmals die Absicht äusserte, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen (vgl. A11/4, S. 4), dass er zwei Tage später diese Absicht in die Tat umsetzte (vgl. A1/2), dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und einer Verhaftung zweifelsohne gegeben ist und mithin die Vermutung greift, der vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungsoder Ausweisungsvollzugs, dass der Beschwerdeführer nicht verständlich zu machen vermag, weshalb es ihm nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, dass zunächst - wie dies noch im Einzelnen darzulegen sein wird - erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer behaupteten Aufenthalt in der Türkei im Zeitraum von Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2007 bestehen und konsequenterweise auch dessen Aussage, wonach er von der Türkei herkommend am 12. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist sei, mit grössten Vorbehalten zu begegnen ist, dass gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer befände sich tatsächlich erst seit dem 12. Oktober 2007 in der Schweiz, ohnehin keine ausreichend substanziierten Angaben dafür vorlägen, inwiefern es diesem nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, hierzulande um Asyl zu ersuchen, bevor sein illegaler Aufenthalt bei einer Polizeikontrolle auf- D-7753/2007 gedeckt worden war und er sich mit der Perspektive einer Rückführung ins Heimatland konfrontiert sah, dass ihm die Vorgehensweise beim Stellen eines Asylgesuchs angesichts des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nicht gänzlich unbekannt sein konnte, er die deutsche Sprache beherrscht und zudem hierzulande mit entfernten Verwandten und Bekannten in Kontakt stand, die ihm bei der Einreichung eines Asylgesuchs zweifellos behilflich gewesen wären, sofern denn seinerseits eine echte Bereitschaft zu diesem Schritt vorhanden gewesen wäre (vgl. A11/4, S. 3), dass seine Erklärung, seine Verwandten und Freunde hätten "Angst" gehabt und ihn nirgends hingebracht (vgl. A7/23, Ziff. 88, S. 11), nicht nachvollzogen werden kann, zumal er selber auf das Vertrauen und die Sicherheit hinwies, welche in der Schweiz herrschten (vgl. A7/23, Ziff. 99, S. 13), dass seine sinngemässe Äusserung, er sei im Auto seines als Pizzakurier im Einsatz stehenden Verwandten gerade unterwegs nach Basel zur Einreichung des Asylgesuchs gewesen, als er durch die Polizei angehalten worden sei (vgl. A7/23, Ziff. 89 ff., S. 12), geradezu grotesk anmutet und im Übrigen im Widerspruch steht zu seiner früheren Aussage anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft (vgl. A13/5, S. 3), dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt sprechen, dass sodann auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 ebenda), D-7753/2007 dass sich bereits in Bezug auf die näheren Umstände der Gesuchseinreichung klare Anzeichen für den fehlenden Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts finden, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt in jedem Fall bereits mehrere Tage in der Schweiz verbracht hatte, ohne Anstalten für ein Nachsuchen um Asyl zu machen, was nicht dem typischen Verhalten eines seinem Heimatland in einer Gefahrensituation entflohenen und ernstlich um sein Wohl besorgten Menschen entspricht, dass er sich nach der Aufklärung durch das kantonale Migrationsamt über die realistische Möglichkeit eines Nichteintretens auf sein Asylgesuch wegen missbräuchlicher Nachreichung weiterhin unschlüssig zeigte und zu Protokoll gab, er wolle kein Asylgesuch mehr einreichen (vgl. A13/5, S. 3 f.), dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Rückzug des Asylgesuchs "gedrängt" beziehungsweise für diesen Schritt "erheblich unter Druck gesetzt" worden sei, in den sich im Dossier des BFM befindlichen Akten des Migrationsamtes des Kantons C._______ (A4/3, A6/8, A7/23, A8/1, A10/3, A11/4, A12/1, A13/5, A14/3, A15/4) keine Stütze findet, dass für den Fall, mit den in der Beschwerde (vgl. daselbst Ziff. 2.1. S. 3) erwähnten "Akten des Migrationsamtes des Kantons C._______ betr. Ausschaffungshaft" seien andere als die soeben erwähnten Unterlagen gemeint, mit hinlänglicher Sicherheit abgeschätzt werden kann, dass ein Beizug derselben keine entscheiderheblichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, weshalb der dahin gehende Antrag abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass sich weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden lassen, dass insbesondere unbegreiflich bleibt, warum der Beschwerdeführer zunächst aus Angst vor einer drohenden Ausschaffung ins Heimatland durch die deutschen Behörden hätte abtauchen und dann wenige Zeit später gleichwohl aus freien Stücken mit der Hilfe eines von ihm bezahlten Schleppers nach Istanbul zurückzukehren sollen, mit dem ernsthaften Gedanken, sich nach Hause nach F._______ und damit an den Ort der behaupteten Verfolgung zu begeben (vgl. A7/23, Ziff. 26, S. 5), D-7753/2007 dass er eine nachvollziehbare Erklärung hierfür nicht zu liefern vermochte (vgl. A7/23, Ziff. 140, S. 17), dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorhebt, die Version des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden hätten ihn wegen einer Indiskretion trotz seiner Rückreise unter falschem Namen im Flughafen Istanbul identifizieren können, offensichtlich einer in der Befragungssituation zu Hilfe genommenen Schutzbehauptung entspricht (vgl. A7/23, Ziff. 42-52, S. 7 f.), dass allein aus dieser Passage im Anhörungsprotokoll erkennbar ist, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rückkehr in die Türkei nicht den Tatsachen entsprechen, dass abgesehen davon seine Angaben zum angeblichen Engagement bei der so genannten "Jugendfraktion" (vgl. A7/23, Ziff. 105 f. und 118 ff., S. 13 ff.) äusserst dürftig ausfielen und er auch nicht in der Lage war, differenziert über die Befragung am Flughafen (vgl. A7/23, Ziff. 48, S. 7) und seine Probleme mit der türkischen Polizei zwei Wochen später (vgl. A7/23, Ziff. 71-73, S. 10) zu berichten, welche im Zusammenhang mit dem besagten Engagement gestanden haben sollen, dass schliesslich auch die angeblich drohende Bestrafung wegen einer seit ungefähr zwei Jahren (vgl. A7/23, Ziff. 133 S. 16) feststehenden Militärdienstverweigerung ein offensichtlich konstruiertes Vorbringen darstellt, ansonsten der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig geltend machen würde, vor rund einem Jahr freiwillig in die Türkei zurückgekehrt zu sein, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe mithin auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde den fehlenden Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen lassen können, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass die Identitätskarte zwar zum Beweis der Identität des Beschwerdeführers geeignet ist, nicht aber dessen Asylgründe in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermag, D-7753/2007 dass eine Verbindung zwischen den allgemeinen Informationen in den eingereichten Presseartikeln und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den darin beschriebenen Vorgängen im Heimatland gerade auch für den Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, in der Beschwerde nicht hergestellt wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demzufolge nicht erörtert zu werden braucht, ob gleichzeitig auch die Bedingungen für ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erfüllt sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass angesichts der klar unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwer- D-7753/2007 deführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass mit Bezug auf die hochindustriealisierte Stadt F._______, wo der Beschwerdeführer ab dem siebten Lebensjahr wohnhaft gewesen ist, klarerweise nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in den Akten ausreichende Garantien für die Prognose vorhanden sind, der offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal er über Berufserfahrung verfügt und seine Eltern sowie mehrere Geschwister in F._______ leben (vgl. A 7/23, Ziff. 22, S. 5), dass deshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), D-7753/2007 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7753/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax, eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N [...]) - das I._______ des Kantons C._______ (vorab per Telefax; Beilage: Nüfus Cüzdani [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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