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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2010 D-7744/2009

11. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,673 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Volltext

Abtei lung IV D-7744/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Januar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Somalia, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7744/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2008 verliess und am 7. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 20. November 2008 summarisch befragt wurde, dass ihn das BFM am 30. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er dabei geltend machte, er sei somalischer Staatsbürger und stamme aus _______, dass er auf dem Markt als Händler gearbeitet habe, dass er am 10. Dezember 2007 bei einem Gefecht zwischen den Milizen der Al-Shabab und Soldaten der Übergangsregierung eine Schussverletzung erlitten habe, dass er im Spital von Angehörigen der Al-Shabab gesucht worden sei, weshalb er von dort vorübergehend habe fliehen müssen, dass auch seine Familie durch besagte Personen unter Druck gesetzt worden sei, dass er sich in Anbetracht der geschilderten Situation zur Flucht entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 – eröffnet am 16. November 2009 – das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung anordnete und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass die Vorinstanz zur Begründung der Gesuchsablehnung insbesondere ausführte, die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung müsse aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben für unglaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte, D-7744/2009 dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Antrag 1), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (2), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz (3), die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; 4), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde (5), die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen (6), und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers (7) beantragte, dass er zur Untermauerung seiner Anträge ein fremdsprachiges Beweismittel in Kopie samt deutschsprachiger Übersetzung einreichte und die Nachreichung des Originals aus dem Heimatland in Aussicht stellte, dass er der Eingabe ferner eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit beilegte, dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen, dass das eingereichte Beweismittel seine Vorbringen bestätige, dass auch seine Angehörigen den bisherigen Aufenthaltsort hätten verlassen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 4. Januar 2010 ansetzte, dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass es ferner auf die Beschwerdeanträge 3, 5, 6 und 7 nicht eintrat, D-7744/2009 dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 (Eingang bei der Vorinstanz) erneut eine Kopie des erwähnten fremdsprachigen Beweismittels einreichte, dass der Kostenvorschuss am 4. Januar 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf den beantragten Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- D-7744/2009 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 Bezug zu nehmen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffenderweise auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Vorbringen hinwies, dass namentlich die ungereimte Schilderung des Beschwerdeführers betreffend Bedrohung durch die Miliz der Al-Shabab die Glaubhaftigkeit der angeblichen zielgerichteten Suche beeinträchtigt, dass ihn nämlich die Angehörigen der Al-Shabab gemäss Darlegungen anlässlich der Summarbefragung nach der Verletzung auf dem Markt aufgesucht und ihn persönlich zum Mitkämpfen aufgefordert hätten (A 1/10, S. 5), dass er diese persönliche Aufforderung im Rahmen der Anhörung aber nicht mehr erwähnte und vielmehr geltend machte, bei einer Begeg- D-7744/2009 nung mit seinen Verfolgern müsse er damit rechnen, sofort ermordet zu werden (vgl. A 9/14, Antworten 83 und 110), dass er die angeblich zielgerichtete Verfolgung durch die Al-Shabab ferner sehr stereotyp vorbrachte und seine diesbezüglichen Schilderungen kaum Realkennzeichen aufweisen (A 9/14, Antworten 81 ff.), dass er im Übrigen auch gemäss eigenen Schilderungen nach der erlittenen Verletzung bis zur Ausreise während längerer Zeit nicht persönlich verfolgt worden sei (A 9/14, Antwort 107), dass vor diesem Hintergrund seine Behauptung, er stehe auf einer Fahndungsliste, realitätsfremd wirkt, dass dem eingereichten Beweismittel in Kopie, gemäss welchem nach ihm gesucht werde, schon aus diesem Grund kein hinreichender Beweiswert zukommt und die allfällige Nachreichung des Originals nicht abzuwarten ist, dass die Beschwerdeeingabe, in welcher er erneut auf die angebliche Suche und die Bedrohung seiner Familie hinweist, mangels stichhaltiger Argumentation keine andere als die vorgenommene Einschätzung rechtfertigt, dass weite Teile Somalias unbestrittenermassen von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen sind und die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts im Land herrscht, die gesamte Bevölkerung betrifft, dass gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen indes nicht Asyl gewährt wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), D-7744/2009 dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das BFM Rechnung getragen wurde, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7744/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8

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