Abtei lung IV D-7738/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. B._______, geboren _______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7738/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Serbien gemäss eigenen Angaben am 31. Juli 2008 zusammen mit seinem Bruder (...) auf dem Landweg verliess und von ihm unbekannten Ländern her kommend am 2. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 12. August 2008 in Kreuzlingen summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 2. September 2008 gleichenorts eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie der Roma anzugehören und vor der Ausreise in X._______ gelebt zu haben, dass er als Kind 1991 im Familienverband erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass er sich im Zeitraum von 1991 bis Ende 2000 während mehr als acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe und hier zur Schule gegangen sei, dass er nach der am 6. Dezember 2000 erfolgten Rückreise in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden sei, dass sein Bruder am 26. August 2006 geheiratet habe und dessen Gattin (...) Herkunft sei, dass deren Familie, welche ebenfalls in X._______ wohne, mit der Ehe ihrer Tochter mit einem Roma nicht einverstanden gewesen sei, dass er überdies ein Verhältnis mit einer Cousine seiner Schwägerin gehabt habe, was beim gegnerischen Familienclan bekannt geworden sei, dass dieser Clan Verbindungen zur Mafia und zur Polizei unterhalte, dass gegen ihn und seinen Bruder Todesdrohungen ergangen seien, D-7738/2008 dass ihre Feinde zweimal gewaltsam einen Angriff auf ihr Haus versucht hätten, dass ihre Eltern diese Angriffe der Polizei gemeldet hätten, ohne dass etwas geschehen sei, dass es auf offener Strasse wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen sei, dass er ferner für Dezember 2008 zweimal ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, diesen indes nicht leisten wolle, dass er sein Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation schliesslich erneut verlassen habe, dass er einen Geburtsschein zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am 25. November 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von ungereimten, realitätsfremden und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und namentlich zum angeblich zu Hause zurückgelassenen Reisepass und zur ID-Karte müsse davon ausgegangen werden, er habe rechtsgenügliche Identitätspapiere nicht eingereicht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe unsubstanziierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, D-7738/2008 dass die angebliche Beziehung zu einer Cousine der Schwägerin als nachgeschoben zu werten sei, dass er die Beziehungen des erwähnten Clans zu Polizei und Mafia lediglich behauptet habe, dass seine Schilderungen zum Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe seitens der Angehörigen seiner Schwägerin widersprüchlich ausgefallen seien, dass auch die angeblichen Reiseumstände unglaubhaft wirkten und insgesamt von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass ferner die Roma in Serbien als nationale Minderheit anerkannt worden seien und Nachteile im Sinne erschwerter Lebensbedingungen keinen asylrelevanten Nachteil ausmachten, dass vereinzelte Übergriffe auf Roma durch Drittpersonen und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, dass aber grundsätzlich von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur des serbischen Staates auszugehen sei, welche der Beschwerdeführer indes wegen behaupteter Verbindungen der Angreifer zu Polizei und Mafia nicht in Anspruch genommen habe, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Datum der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er zur Begründung ausführte, durch den Familienclan seiner Schwägerin mit dem Tode bedroht worden zu sein, dass dieser Clan Verbindungen zur Polizei und zur Mafia habe, dass für ihn als Roma kein effektiver staatlicher Schutz vor solchen Angriffen bestehe, D-7738/2008 dass es ihm gelungen sei, Identitätsbelege zu beschaffen, dass der Eingabe ein Ausschnitt aus seinem Reisepass und seine ID- Karte in Kopie beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7738/2008 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), D-7738/2008 dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Geburtsurkunde offensichtlich kein Dokument im oben erwähnte Sinne darstellt, dass es sich auch bei den zusammen mit der Beschwerde als Kopien eingereichten Dokumenten wie namentlich der ID-Karte und des Ausschnittes aus dem Reisepass wiederum nicht um fälschungssichere Reise- oder Identitätspapiere handelt, die - weil bloss in Kopie eingereicht - die einwandfreie Feststellung der Identität wie auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen (vgl. erneut BVGE 2007/7 E. 4-6), dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert relevanter Frist keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, da seine Aussagen zu Reisepass und ID-Karte ausweichend, realitätsfremd, konstruiert und in keiner Weise kooperativ wirken (A 1/11, S. 4 f.; A 20/15, Antworten 6 ff.), dass er damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn - wie vorliegend - trotz fehlender Ausweispapiere an sich keine Zweifel über die Identität der asylsuchenden Person bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. in fine), dass in der Beschwerde Argumente, welche die Papierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, indes vollumfänglich fehlen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei- D-7738/2008 dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert hat, dass namentlich seine Kernvorbringen - die angeblichen Angriffe und Drohungen seitens des Familienclans seiner Schwägerin - kaum Realkennzeichen aufweisen, bereits deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken und entsprechend offensichtlich haltlos erscheinen, dass er den angeblichen Zeitpunkt der Angriffe zudem sehr vage beziehungsweise nicht übereinstimmend schilderte (A 1/11, S. 7; A 20/15, Antwort 67), dass er die angeblichen Verbindungen des feindlichen Familienclans zu Polizei und Mafia äusserst spekulativ begründete (A 20/15, Antwort 64), dass in Anbetracht der sehr pauschalen Beschwerdeargumentation keine andere als die vom BFM getroffene Einschätzung der Fluchtvorbringen als gerechtfertigt erscheint, dass das BFM ferner zu Recht auf Verbesserungen im Bereich der Minderheitenrechte in Serbien verwies, dass der Beschwerdeführer als allfälliges Opfer lokaler Gewalt mithin einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gehabt haben dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), zumal die angebliche Machtfülle der feindlich gesinnten Familie konstruiert wirkt, D-7738/2008 dass seine Behauptung, die Eltern hätten die Vorfälle bei der Polizei gemeldet, in Widerspruch zu den Darlegungen seines Bruders stehen und er auf Vorhalt dafür keine plausible Erklärung abgeben konnte (A 20/15, Antwort 100), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung verschiedene Befürchtungen im Zusammenhang mit dem gemäss seinen Aussagen bevorstehende Militärdienst zu Protokoll gab, dass diese Befürchtungen aber wiederum als vage zu bezeichnen sind und der allfällige Einzug in die serbische Armee in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles nicht als relevante Verfolgung zu qualifizieren wäre (A 20/15, Antworten 103 ff.), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 2. September 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, D-7738/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Serbien ausgegangen werden kann, dass Angehörige der Ethnie der Roma dort zwar nach wie vor Diskriminierungen oder einzelnen Übergriffen ausgesetzt sein können, D-7738/2008 dass aber in Anbetracht der erwähnten Verbesserungen der Lage nicht generell auf eine unzumutbare Lebensituation dieser ethnischen Minderheit vor Ort geschlossen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort, eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 1/11, S. 3 f. und 7; A 20/15, Antworten 41 ff.), dass vor diesem Hintergrund der lange, aber zeitlich weit zurückliegende Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7738/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12