Abtei lung IV D-7732/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, alias A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7732/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 4. November 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. November 2009 im Wesentlichen angab, er stamme aus Guinea-Bissau und sei 16 Jahre alt, dass seine Eltern verstorben seien, als er 5 ½ Jahre alt gewesen sei, dass ihn danach von den Verwandten seines Vaters niemand aufgenommen habe, da sein Vater kein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt habe, dass ihn der aus Gambia stammende C._______, der selbst keine Kinder gehabt habe, gefragt habe, ob er mit ihm zusammen nach Gambia kommen wolle, was er bejaht habe, dass C._______ ihn daraufhin im Alter von sechs Jahren von Guinea- Bissau nach Gambia gebracht habe, dass er fortan bei C._______ gelebt und dessen Kühe sowie die Tiere anderer Leute gehütet habe, dass C._______ anfangs 2008 ebenfalls verstorben sei, dass er – der Beschwerdeführer – in der Folge beschlossen habe, nach Europa zu reisen, dass er zur Finanzierung der Reise die Kühe, um die er sich gekümmert habe, Ende 2008 verkauft habe, dass die Verwandten und Erben von C._______ und die anderen Besitzer der Kühe ihm deswegen Probleme bereitet hätten, indem sie Anzeige gegen ihn erstattet respektive dies beabsichtigt hätten, und manche auch Vorbereitungen getroffen hätten, ihn zu töten, wobei er die Behörden diesbezüglich nicht um Schutz ersucht habe, D-7732/2009 dass er deshalb Gambia Ende 2008 – in welchem Monat, wisse er nicht mehr – verlassen habe und via D._______, E._______, F._______, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe, und G._______ am 16. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A12), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, und er habe keine Möglichkeit, ein Ausweispapier zu beschaffen, da er damals ohne Papiere von Guinea-Bissau nach Gambia gekommen sei und deshalb auch in Gambia keine Papiere habe beantragen können, dass sein Vater eine Geburtsurkunde von ihm besessen habe, er – der Beschwerdeführer – jedoch seit dem Tod des Vaters nie mehr ein Papier von sich gesehen habe (vgl. A1 S. 6 f.), dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2009 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (vgl. A8), dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung im B._______ vom 4. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er sei noch nicht ganz 17 Jahre alt; er wisse, dass er noch 16 Jahre alt sei, da sein Vater ihm vor dessen Tod gesagt habe, dass er sechs Jahre alt sei (vgl. A1 S. 9), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-7732/2009 schwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 17. Dezember 2009 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand D-7732/2009 gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Gambia aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert zu werden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass zudem nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthaltsort in F._______ keinerlei Angaben machen konnte, obwohl er sich dort mehrere Monate aufgehalten habe, und dies nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, dass hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers den Ausführungen des BFM beizupflichten ist, wonach aufgrund des behaupteten Alters D-7732/2009 von 16 Jahren und dem gemäss Knochenaltersbestimmung chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren die Abweichung zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30 S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen sei, und bei fehlender Abgabe von Identitätspapieren, die das behauptete Alter stützen könnten, die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen seien, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die behördliche Annahme seiner Volljährigkeit, wonach er wisse, dass er erst 16 Jahre alt sei, da sein Vater ihm vor dessen Tod gesagt habe, dass er sechs Jahre alt sei (vgl. A1 S. 9), nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM umzustossen, und im Übrigen im Widerspruch zu seinen Angaben zu Beginn der Erstbefragung vom 4. November 2009 stehen, wonach seine Eltern verstorben seien, als er erst 5 ½ Jahre alt gewesen sei (vgl. A1 S. 5), dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) noch entschuldbare Gründe für das Versäumnis, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen vermag, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, Gambia – wo er zuletzt Wohnsitz gehabt habe – nach dem Verkauf von nicht ihm gehörenden Kühen wegen der Furcht vor Verfolgung durch die Tierbesitzer respektive die Erben des verstorbenen C._______ verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu substanziieren noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18 D-7732/2009 [Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]; zudem würden bei erfolgter Anzeigeerstattung behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen), dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7732/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten ist, da weder die im angegebenen Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal angesichts der unglaubhaften Angaben des volljährigen und soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser verfüge in seinem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, D-7732/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7732/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der vorinstanzlichen Verfügung retour) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10