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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 D-7724/2009

21. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,147 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7724/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Irak, B.______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7724/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im C._____vom 1. Oktober 2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 25. November 2009 im Wesentlichen angab, er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D.______, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass er wegen der von Attentaten, Entführungen und der schwierigen Arbeitslage geprägten allgemeinen Situation in D._____ am 22. August 2009 ausgereist sei, dass er nie einen Reisepass besessen habe, sich die vor zirka fünf Jahren ausgestellte Identitätskarte zuhause bei seiner Mutter befinde und er ohne Identitätspapiere gereist sei (BFM-Dossier A1, S. 4), dass am 13. Oktober 2009 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme eindeutigerweise nicht wie behauptet aus der Region D._____, sondern aus der Region E.______ dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 25. November 2009 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte und der Beschwerdeführer an seiner Herkunftsangabe festhielt, dass er hinsichtlich der fehlenden Identitätspapiere ergänzend ausführte, er habe in der Zwischenzeit mit seinem Cousin mütterlicherseits in F.______ Kontakt aufgenommen, da seine Mutter über keinen Telefonanschluss verfüge, und dieser habe ihm versichert, Kopien der gewünschten Papiere zu schicken, da die Originale wahrscheinlich wegen des Lebensmittelbezugs vor Ort benötigt würden (vgl. A16, S. 2), D-7724/2009 dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 9. Dezember 2009 eröffneter - Verfügung vom 7. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er beantragte, der Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in seiner ergänzenden Eingabe vom 16. Dezember 2009 die Kopie einer irakischen Identitätskarte einreichte und in Aussicht stellte, er werde das Original in den nächsten Tagen nachreichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-7724/2009 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7724/2009 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Identitätskarte kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt, da - wie erwähnt - nur Originale die Anforderungen zu erfüllen vermögen, dass am 13. Oktober 2009 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme eindeutigerweise nicht wie behauptet aus der Region D._____, sondern aus der Region E._____ dass die Abklärungen zur Identität beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers (Dokumenten- und LINGUA-Analyse) die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides nicht ausschliessen (vgl. Art. 28a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]), D-7724/2009 dass grundsätzlich keine Gründe bestehen, die Feststellungen in der Lingua-Analyse, wonach der Beschwerdeführer eindeutigerweise nicht wie behauptet aus der Region D._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Region E._____ stamme, in Zweifel zu ziehen, dass darin unter anderem darauf hingewiesen wird, der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg innerhalb des Iraks sei tatsachenwidrig (vgl. A12, S. 3), dass aufgrund der Tatsache, dass durch die Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft widerlegt worden ist, der weitere Schluss des BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer versuche, den Asylbehörden seine wahre Identität zu verbergen, und halte aus diesem Grund den Behörden seine Identitätspapiere vor, als offensichtlich zutreffend erscheint, dass diese Einschätzung durch die Einreichung einer irakischen Identitätskarte in Kopie und der blossen Inaussichtsstellung der originalen Identitätskarte auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt wird, dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von (rechtsgenüglichen) Identitätsdokumenten geltend, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der von Attentaten, Entführungen und der schwierigen Arbeitslage geprägten allgemeinen Situation in D._____ seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weder als glaubhaft noch asylrelevant zu erachten sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, D-7724/2009 dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allgemeinen Lage im Irak noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, D-7724/2009 dass der Beschwerdeführer ohne stichhaltige Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und daher seine wahre Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf das Ergebnis der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 13. Oktober 2009, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus D._____ stamme, und angesichts seines Verhaltens, ohne plausible Gründe bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, von der Annahme ausgeht, er wolle seine wahre Identität verheimlichen und stamme nicht wie geltend gemacht aus dem Zentralirak, sondern aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen G.______, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar zu erachten sei, dass diese Einschätzung mit Hinweis auf BVGE 2008/5 grundsätzlich zu bestätigen ist, dass es indessen hinzuzufügen gilt, dass nach der in diesem Urteil begründeten Praxis auch für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen G._______ stammen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine der kurdischen Provinzen des Nordiraks nicht generell zu verneinen ist, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob diese in den genannten Provinzen ein Bleiberecht hätten und ob der Wegweisungsvollzug zumutbar sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5), dass eine solche Einzelfallprüfung vorliegend ergibt, dass der Wegweisungsvollzug des alleinstehenden, jungen, gesunden Beschwerdeführers zu bejahen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben in Gestalt der Schwestern seiner Mutter in F._____über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 4), dass daher vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch zu bejahen wäre, wenn der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des BFM nicht aus dem Nordirak stammen würde, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7724/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7724/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: D-7724/2009 Seite 11

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