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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2015 D-7723/2015

8. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7723/2015 law/bah

Urteil v o m 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).

D-7723/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 42.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. August 2015 mit Urteil D-5328/2015 vom 16. September 2015 guthiess und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2015 vier Fotografien einreichte auf denen sie zusammen mit ihrem sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhaltenden Partner, B._______ (N […]), abgebildet ist, dass sie zudem einen von der C._______ (Sudan) am 24. Mai 2014 ausgestellten Trauschein einreichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 zu ihrer familiären Situation befragte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum

D-7723/2015 Selbsteintritt gestützt auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-7723/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestritten ist,

D-7723/2015 dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet liessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr Ehemann befinde sich in der Schweiz und sie wolle nicht von ihm getrennt werden, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-7723/2015 dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Partner der Beschwerdeführerin – B._______ – wie die Beschwerdeführerin aus Eritrea stammt und sein Heimatland ohne Begleitung durch sie verliess (vgl. act. A26/9 S. 3), dass sie in Eritrea seit längerer Zeit eine Beziehung gehabt, jedoch nicht zusammengewohnt und sich nicht verheiratet hätten (vgl. act. A26/9 S. 2 f.), dass sie sich in der Regel wöchentlich, manchmal aber auch erst nach zwei oder drei Wochen gesehen hätten (vgl. act. A26/9 S. 3), dass sie im Sudan drei bis vier Wochen zusammengelebt hätten und sich ihr Partner in der ersten Hälfte des Monats Juni 2014 auf den Weg gemacht habe (vgl. act. A26/9 S. 4), dass ihr Partner Anfang August 2014 in die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin den Sudan Mitte März 2015 verliess und am 15. Mai 2015 in die Schweiz einreiste (vgl. act. A26/9 S. 4 und A7/12 S. 7), dass sie nach der Ausreise ihres Partners aus dem Sudan in regelmässigem telefonischem Kontakt gestanden hätten (vgl. act. A26/9 S. 6),

D-7723/2015 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, unter den Begriff "Familienangehörige" von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen Ehegatten oder nicht verheiratete Partner von Gesuchstellern, mit denen eine dauerhafte Beziehung, welche bereits im Heimatland bestanden habe, geführt werde, dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten ist, wobei zur Bestimmung, ob eine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt, gemäss Rechtsprechung verschiedene Faktoren – z.B. das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie die Dauer einer Beziehung – zu berücksichtigen sind, dass die im Sudan zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner geschlossene Ehe nach schweizerischem Recht nicht rechtsgültig ist, dass das SEM sich vorliegend zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, bisher bestehe keine dauerhafte Beziehung zwischen B._______ und der Beschwerdeführerin, dass Art. 8 EMRK ein tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass Hinweise für eine solche Beziehung das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner in Eritrea weder heirateten noch zusammenlebten, das Land getrennt verliessen und auch im Sudan nur wenige Wochen gemeinsam verbrachten, dass aufgrund der Erklärungen der Beschwerdeführerin – sie habe Eritrea auf einem weniger gefährlichen Weg einfacher als ihr Partner verlassen können – nachvollziehbar erscheint, dass hingegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung objektiv schwer nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner, im Sudan kaum religiös getraut, voneinander trennten, ohne zu wissen, ob und wann sie sich wiedersehen werden,

D-7723/2015 dass das Vorbringen, sie würden seit dem Jahr 2010 eine Liebesbeziehung führen, nicht als eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen bezeichnet werden kann, dass an diesen Erwägungen auch der eingereichte Eheschein nichts ändert, zumal in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Eheleben geschützt werden soll, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz Mitte Mai 2015 mit ihrem Partner zusammenwohnt, damit indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung besteht, dass somit festzustellen ist, die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüllten die Voraussetzung der tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht, weshalb diese Bestimmung mit einer Überstellung nach Italien nicht verletzt wird und die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hat, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-7723/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ebenso gegenstandslos wie derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7723/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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