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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 D-7723/2008

10. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7723/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), Kasachstan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7723/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - kasachische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - am 28. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung am 10. Oktober 2008 im E._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. November 2008 im Wesentlichen angab, dass er von (Jahr) bis (Jahr) als (Funktion) des Chefs der (Firma) gearbeitet habe, dass es im (Monat, Jahr) zwischen der Familie seines Arbeitgebers und einer Gruppe von ethnischen Kasachen zu einem Streit gekommen sei, bei dem (Anzahl) Brüder des Arbeitgebers und zwei Kasachen getötet worden seien, dass es sich bei einem der getöteten Kasachen um den (...) des (...) gehandelt habe, und dass dieser von einem Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers 1 getötet worden sei, dass er - der Beschwerdeführer 1 - mit diesem Bruder des Arbeitgebers befreundet gewesen sei, weshalb er von den Behörden vier Mal (Daten) mitgenommen und verhört worden sei, da man von ihm den Aufenthaltsort des Täters habe wissen wollen, dass er bei den Verhören auch geschlagen und bedroht worden sei, wobei das letzte Verhör durch den Chef des (...) persönlich durchgeführt worden sei und dieser ihn gewarnt habe, dass er sich für den Tod des (...) rächen werde, dass er daraufhin sein Heimatland aus Angst - zusammen mit seiner Familie - am (Datum) verlassen habe und via (Land 1), (Land 2) und (Land 3) in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung am 10. Oktober 2008 im E._______ und der direkten Bundesanhörung am 18. November 2008 keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern vorbrachte, sie habe Kasachstan aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen, D-7723/2008 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer bei der Stellung der Asylgesuche keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben und am 12. Oktober 2008 lediglich Faxkopien ihrer Identitätskarten nachreichten, dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, sein Reisepass sei ihm von (...) Grenzwächtern weggenommen worden und von seiner Identitätskarte, welche er nicht mit auf die Reise genommen habe, habe er nur eine Faxkopie von (...) erhalten; sie - die Beschwerdeführer - hätten nicht gewusst, an welche Adresse die Originale der Identitätskarten hätten geschickt werden müssen (vgl. A1, S. 3 f.; A17, S. 3), dass die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich ausführte, ihr Reisepass sei ihr beim Aussteigen aus dem Zug in (Land 2) von Grenzbeamten weggenommen worden und ihre Identitätskarte habe sie bei (...) gelassen, welche ihr die nachgereichte Faxkopie habe zukommen lassen; das Original der Identitätskarte habe sie sich auch schicken lassen wollen, sie habe jedoch nicht gewusst, wohin, da sie bezüglich der Adresse, welche sie für diesen Zweck vom BFM erhalten habe, nicht sicher gewesen sei, ob es sich bei den Zeichen vor dem Stadtnamen um die Postleitzahl handle oder nicht (vgl. A2, S. 3 f.; A18, S. 3 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 - eröffnet am 28. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, D-7723/2008 dass im Weiteren um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter um Informierung der Beschwerdeführer über allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass dem BFM am 4. Dezember 2008 von einer schweizerischen Amtsstelle gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellte Identitätskarten der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie der Führerschein des Beschwerdeführers 1 zugestellt wurden, dass die Beschwerdeführer mit Eingang vom 9. Dezember 2008 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Be- D-7723/2008 schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7723/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), dass die Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die eingereichten Faxkopien der Identitätskarten keine rechtsgenüglichen Dokumente im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellen, da – wie erwähnt – nur Originale die Anforderungen zu erfüllen vermögen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer, einerseits seien ihnen die Reisepässe in (Land 2) abgenommen worden und andererseits hätten sie nicht gewusst, wohin sie die Originale der Identitätskarten hätten schicken müssen, nicht glaubwürdig erscheinen, zumal ihnen die entsprechende Adresse ausgehändigt worden war und sie in der Lage waren, sich Faxkopien der Identitätskarten zustellen zu lassen und von ihnen somit auch hätte erwartet werden können, dass sie sich bei Unklarheiten hinsichtlich der Postleitzahl von Bern bei der Unterkunftsleitung entsprechend erkundigten, D-7723/2008 dass überdies die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie seien ohne Papiere von (Land 2) über (Land 3) in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen schweizerischen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheinen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführer, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der nachträgliche Eingang der Originale der Identitätskarten der Beschwerdeführer beim BFM nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermag, da - wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, ihren Heimatstaat wegen der mehrmaligen Festnahme des Beschwerdeführers 1 durch die Behörden, welche von ihm den Aufenthaltsort des Verantwortlichen eines Tötungsdelikts hätten wissen wollen, und der daraus abgeleiteten Furcht vor weiterer Verfolgung respektive Racheakten verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen und angesichts des Umstandes, wonach es dem Beschwerdeführer 1 dennoch möglich gewesen sei, im Jahr 2008 einen Reisepass und eine Identitätskarte legal zu erhalten sowie standesamtlich zu heiraten, als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, D-7723/2008 dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der noch jungen Beschwerdeführer, welche gemäss eigenen Angaben in Kasachstan zuletzt als (...) sowie als (...) bei (...) gearbeitet haben und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügen (vgl. A1, S. 2 f.; A2, S. 2), als zumutbar sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-7723/2008 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7723/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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