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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2010 D-7708/2010

5. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7708/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.___________, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7708/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ethnischer Kurde sei und aus B.___________ in der Provinz C.___________ stamme, wo er bis ins Jahr 2000 gelebt habe, dass er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 1. September 2000 verlassen habe und am 5. Oktober 2000 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit Verfügung vom 9. August 2002 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgewiesen wurde, dass das BFF mit gleicher Verfügung die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2008 eine dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz am 24. April 2010 verlassen habe und nach D.__________ gereist sei, von wo aus er am 5. Oktober 2010 im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz zurückgeflogen worden sei, dass er in der Schweiz am 8. Oktober 2010 das zweite Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E.___________ vom 20. Oktober 2010 und der direkten Anhörung vom 27. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und habe die gleichen Asylgründe wie er anlässlich des ersten Asylgesuchs im Jahr 2000 vorgebracht habe, dass es für ihn zu gefährlich sei, in den Irak zurückzukehren, weil man ihm geraten habe, nicht dorthin zurückzukehren, nachdem seine Eltern und Geschwister umgekommen seien, dass seine Familie Probleme mit den Islamisten habe und von ihnen verfolgt worden sei, D-7708/2010 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit mündlich eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 hätten sich keine Hinweise ergeben, gestützt auf welche seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal der Beschwerdeführer seine aktuellen Probleme auf diejenigen gestützt habe, welche er bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs vorgebracht habe und welche sich schon damals als unglaubhaft erwiesen hätten, dass er zudem über die geltend gemachte Tötung seiner Verwandten nur oberflächlich und substanzlos habe berichten können und jegliche diesbezüglichen Beweismittel fehlten, dass die vorgebrachten Schlafprobleme im Heimatland behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (Datum Poststempel: 31. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sein einzutreten und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- D-7708/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7708/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit in D.__________ aufgehalten und sei im Rahmen des Dublin- Verfahrens in die Schweiz zurückgeführt worden, dass er geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe, die er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, und zudem darlegte, die Islamisten hätten im April 2008 seine Eltern und Geschwister umgebracht, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFF in seinem Entscheid vom 9. August 2002 und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2008 als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass sie mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegenden Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet werden können, dass das BFM zudem in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2010 zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe über den angeblichen Tod seiner Verwandten nur substanzlos und oberflächlich Auskunft geben können, dass er überdies – wie sich aus den Akten ergibt – weder entsprechende Beweismittel noch Bemühungen zum Erhalt solcher dokumentierte, obwohl der behauptete Tod seiner Familie inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt und er sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) um solche hätte bemühen können, D-7708/2010 dass er ferner einerseits angab, er habe mit seinen Angehörigen telefonischen Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm geraten, nicht in sein Heimatland zurückzukehren, weil es für ihn zu gefährlich sei (Akte B1/8 S. 4), während ihm dieser Rat andererseits von guten Freunden übermittelt worden sei (Akte B9/11 S. 3), dass das Vorbringen, seine Familie sei von den Islamisten ausgelöscht worden, überdies als verspätet zu betrachten ist, da dieser Sachverhalt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im April 2008 geschehen sei, mithin also vor Abschluss des damals hängigen Beschwerdeverfahrens am 27. Juni 2008, weshalb er die neuen Sachverhaltsteile bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, dass auch aufgrund des verspäteten Vorbringens am Wahrheitsgehalt zu zweifeln ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind, dass folglich das BFM zu Recht feststellte, insgesamt lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vor, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge- D-7708/2010 setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und dabei zum Schluss kam, in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs indessen in der Regel nur dann anzuordnen sei, wenn die davon betroffene Person ein alleinstehender, gesunder und junger Mann sei, der ursprünglich aus D-7708/2010 dieser Region stamme oder längere Zeit dort verbracht habe, über ein soziales Beziehungsnetz verfüge oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien unterhalte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und ungebundenen Mann aus dem Nordirak handelt, dessen Wegweisungsvollzug in diese Region des Iraks folglich als zumutbar erachtet werden kann, sofern er dort über ein Beziehungsnetz oder über Parteiverbindungen verfügt und gesund ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, seine Angehörigen seien im Heimatland umgebracht worden und er verfüge aus diesem Grund nicht mehr über ein Beziehungsnetz, dass vielmehr von einem bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass er zwar geltend macht, er habe psychische Probleme und könne nicht schlafen, dass er diesen Sachverhalt indessen nicht belegte und die geltend gemachten Probleme zudem – wie das BFM zutreffend feststellte – in seinem Heimatland behandelbar sind, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch hinsichtlich der Prüfung von Wegweisungshindernissen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 zu verweisen ist, dass somit weder die allgemeine Lage im Nordirak, wo der Beschwerdeführer herkommt, noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass folglich der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7708/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-7708/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums E.___________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums E.___________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 10

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