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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-7708/2007

23. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,505 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 13. November 2007 i.S. Nichteintrete...

Volltext

Abtei lung IV D-7708/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 13. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7708/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der aus der Provinz C._______ stammende und zuletzt in D._______ wohnhaft gewesene und der kurdischen Ethnie sowie der alevitischen Religion zugehörende Beschwerdeführer am 8. Januar 1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Entscheid des Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 24. Oktober 1988 abgelehnt wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 1988 mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 22. November 1989 abgewiesen wurde, dass das EJPD mit Entscheid vom 12. Februar 1990 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1990 nicht eintrat und der Beschwerdeführer in der Folge am 20. Februar 1990 als verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2007 im E._______ erklärte, er sei im Jahre 1990 in die Türkei zurückgekehrt und habe seither in seinem Dorf gelebt, dass er Mitglied der F._______ gewesen sei und in diesem Zusammenhang im Jahre 1995 drei Monate in Haft verbracht habe, dass er im Vorfeld der Wahlen vom 22. Juli 2007 von der Gendarmerie aufgefordert worden sei, für sie als Dorfschützer oder als Spitzel zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe, worauf die Gendarmerie ständig Druck auf ihn ausgeübt habe, dass er auf den Posten gebracht und dort beschimpft, geschlagen und sogar gefoltert worden sei, dass man ihm zuletzt mit dem Tod gedroht habe, falls er der Aufforderung, als Spitzel oder Dorfschützer zu arbeiten, nicht nachkomme, worauf er die Flucht ergriffen habe, D-7708/2007 dass er ferner wegen der Teilnahme an der 1. Mai-Feier am 1. Mai 2007 festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden sei, dass die jetzige Regierung früher oder später die Scharia einführen werde und die Frauen dann nur noch verschleiert auf die Strasse gehen dürften, dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskunft der zuständigen deutschen Migrationsbehörde am 8. März 1990 erstmals in Deutschland eingereist sei, am 10. November 1995 einen abschlägigen Asylentscheid erwirkt habe und ab dem 5. November 2003 als unbekannten Aufenthaltes respektive "Fortzug nach unbekannt" gemeldet worden sei, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2007 vom BFM direkt angehört und mit diesem Abklärungsergebnis konfrontiert wurde, worauf er zu Protokoll gab, er habe zwei Mal in Deutschland erfolglos um Asyl ersucht, dass der Beschwerdeführer anlässlich direkten Anhörung seine Vorbringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte, dass er überdies angab, nach der Festnahme am 1. Mai 2007 respektive nach der Freilassung immer unter Beobachtung der Gendarmerie gestanden zu sein, dass er sich pro Woche einmal auf dem Posten in G._______ habe melden müssen, letztmals am 18. September 2007, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland mehrere Asylgesuche eingereicht, welche abgelehnt worden seien, D-7708/2007 dass der Beschwerdeführer mehrere Aufenthalte in Deutschland verheimlicht und zudem zur Frage, wann er letztmals nach Deutschland gegangen sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er ausserdem bei der Befragung zur Person auch nichts zu seinen Aufenthalten in H._______ und I._______ erzählt habe, dass die Angaben zur Anzahl der Personen, welche ausser ihm in den Fahrzeugen auf der Reise von der Türkei in die Schweiz im Herbst 2007 gewesen seien, widersprüchlich ausgefallen seien und die Aussagen zum Pass als unglaubhaft erachtet werden müssten, dass aus diesen Gründen ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren überhaupt in der Türkei aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über die Probleme (Gerichtsverhandlung, Festnahme), welche er nach der 5-tägigen Haft im Mai 2007 mit den türkischen Behörden gehabt habe, sowie zur Anzahl und zu den Orten der Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht habe angeben können, wie der Platz geheissen habe, auf welchem die Demonstration vom 1. Mai 2007 durchgeführt worden sei, dass in Anbetracht dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht glaubhaft seien und er auch seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht glaubhaft habe begründen können, dass schliesslich die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der allfälligen Einführung der Scharia eine Furcht vor einem Nachteil darstelle, der auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in der Türkei zurückzuführen wäre, was jedoch nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelte, dass somit keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, D-7708/2007 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, es sei vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits durchgeführte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfolgungsvorbringen festhält und erklärt, er habe die Asylgesuche in Deutschland verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dies könne ihm zu seinem Nachteil ausgelegt werden, was nun auch tatsächlich geschehen sei, dass er in Bezug auf seine Angaben zum Pass auf die jeweiligen Fragen in den Anhörungen klar geantwortet habe und in seinen Antworten keine Differenzen ersichtlich seien, dass er in Bezug auf den Ort der Demonstration den Bahnhof angegeben habe, der Platz heisse Bahnhofplatz, wie der Platz vor dem Bahnhof in Basel, dass das Vorgehen der Gendarmerie in der Türkei in Bezug auf die Dorfschützer notorisch und allgemein bekannt sei und die Repression der türkischen Behörden gegenüber den Kurden wiederum zunehme, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7708/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), D-7708/2007 dass im Rahmen dieser Bestimmung lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU ist, dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber - zwar erst auf Vorhalt - eingebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens mindestens eines Asylverfahrens in Deutschland unbestritten ist, dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem (aktenkundigen) Untertauchen des Beschwerdeführers nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland im November 2003 und der nachfolgenden (angeblichen) Ausreise aus Deutschland respektive Rückkehr in die Türkei, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass insbesondere der Einwand, wonach die Aussagen zum Pass nicht als unglaubhaft, da gleichlautend, erachtet werden könnten, nicht zu überzeugen vermag, zumal sich der entsprechende Widerspruch unzweideutig aus den Anhörungsprotokollen ergibt und durch die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht plausibel aufgelöst wird, dass die Rüge, er habe sehr wohl den Bahnhof und damit implizit den Bahnhofplatz als Ort der Demonstration genannt, fehl geht, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 7. November 2007 ausdrücklich nach dem Namen des Platzes gefragt wurde, worauf dieser "Man sagt eben Bahnhof" zur Antwort gab (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8), dass der Beschwerdeführer auf die übrigen Ungereimtheiten, wie sie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wurden, keinen Bezug nimmt, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- D-7708/2007 lungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im Entscheid vom 13. November 2007 verwiesen werden kann, dass es überdies als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für das Amt des Dorfschützers sowie als Informant für die Sicherheitskräfte hätte gewonnen werden sollen, dass es angesichts der Tatsache, dass dieser Posten zumindest eine gewisse Regierungstreue und das Vertrauen der Behörden voraussetzt, nicht nachvollziehbar erscheint, warum gerade der Beschwerdeführer für dieses Amt hätte vorgesehen sein sollen, da ja die Behörden diesen wiederholt in Haft genommen haben sollen, weil er ein revolutionärer Kurde gewesen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8 oben), dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die zunächst verheimlichten Aufenthalte in (...), die als widersprüchlich erachteten Reiseumstände sowie die Angaben zum Pass - vielmehr die Vermutung aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in die Türkei zurückgekehrt, dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-7708/2007 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in der Türkei als Landwirt auf dem Land seiner Eltern tätig war und dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eigenes Land verfügt, sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-7708/2007 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Erwogenen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7708/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______) - K._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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