Abtei lung IV D-7705/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7705/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) am 30. Mai 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe als Jugendliche die PKK im Dorf unterstützt und sei deswegen von den türkischen Behörden verhaftet und vergewaltigt worden, dass sie in der Folge in Deutschland um Asyl ersucht habe, ihr Gesuch jedoch abgelehnt und sie in die Türkei zurückgeschafft worden sei, dass sie bei ihrer Ankunft in der Türkei sogleich festgenommen und inhaftiert und während der Haft geschlagen und vergewaltigt worden sei, dass ihr vorgeworfen worden sei, sich in Deutschland zugunsten der PKK betätigt zu haben, dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe und sie schliesslich vorübergehend freigelassen worden sei, dass sie später jedoch erneut mehrere Male verhaftet, befragt und vergewaltigt worden sei, weshalb sie ihr Heimatland erneut verlassen habe, dass sie aufgrund des Vorgefallenen unter psychischen Problemen leide, dass das Bundesamt die Asylvorbringen als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtete und das Asylgesuch demzufolge mit Verfügung vom 30. März 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2004 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 abgewiesen wurde, dass für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, D-7705/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 6. November 2008 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2004 ersuchen liess, dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach Eröffnung des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichs vom 6. Oktober 2008 erheblich verschlechtert, dass gemäss ärztlicher Einschätzung eigentlich eine stationäre Hospitalisierung angezeigt gewesen wäre, man darauf jedoch verzichtet habe, weil diese Vorstellung bei der Beschwerdeführerin eine Retraumatisierung ausgelöst habe, dass die Beschwerdeführerin daher ambulant betreut werde, sie jedoch zurzeit offensichtlich nicht reisefähig sei, dass die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen zulässig und zumutbar sei, weiter abgeklärt werden müsse, dass dem Wiedererwägungsgesuch ein ärztlicher Bericht der (...) vom 5. November 2008, eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 21. Februar 2008, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. L. vom 31. Oktober 2008, ein Referenzschreiben des Kompetenzzentrums Integration vom 30. Oktober 2008, ein Mitgliedschaftsantrag für den Kurdischen Kulturund Arbeiterverein vom 3. März 2002 sowie mehrere Unterschriftenbögen beilagen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. März 2004 feststellte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eindeutig eine Reaktion auf die Eröffnung des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, D-7705/2008 dass derartige, verfahrensbedingte psychische Krisen praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, dass eine allfällige vorübergehende Reiseunfähigkeit an dieser Einschätzung nichts ändern würde, zumal eine solche bei den Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen wäre, ebenso wie die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventuell die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 5. Januar 2009 die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachgereicht wurde, dass darin unter anderem um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 hinsichtlich des Entscheids über die Frage der vorsorglichen Vollzugsaussetzung ersucht wurde, D-7705/2008 dass ausserdem beantragt wurde, dass Dossier des Cousins der Beschwerdeführerin (N 357 305) sei beizuziehen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenzulegen, dass der Eingabe ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 24. Dezember 2008, eine Einwilligungserklärung der Beschwerdeführerin betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Dezember 2008 sowie die Kopie eines Entscheides des BFM betreffend eines Cousins der Beschwerdeführerin beilagen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7705/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2008 sowie die Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2009 zu verweisen ist, dass das Gesuch um Beizug und Offenlegung des Dossiers des Cousins der Beschwerdeführerin (...) abgewiesen wird, da seitens der Beschwerdeführerin keine Relevanz zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren glaubhaft gemacht wird, zumal es vorliegend nicht um die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern um das Vorhandensein von in der Person der Beschwerdeführerin liegenden, medizinisch bedingten Wegweisungsvollzugshindernissen geht, dass diesbezüglich kein Zusammenhang zum Dossier dieses Cousins glaubhaft gemacht wird und die Beschwerdeführerin den fraglichen Cousin ausserdem im Verlauf des ordentlichen Verfahrens nie erwähnt hat, dass eine Offenlegung der Verfahrensakten des Cousins im Übrigen nur bei Vorliegen einer von ihm unterzeichneten Einwilligungserklärung erfolgen könnte, eine solche Erklärung jedoch vorliegend nicht eingereicht wurde, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden D-7705/2008 Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Fall keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2004 in entscheidrelevanter Weise veränderte Sachlage vorliegt, dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat aufgrund der Aktenlage nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge seit Jahren unter psychischen Problemen leidet und in der Schweiz deswegen seit dem Jahr 2001 in Behandlung steht, dass den jüngsten ärztlichen Zeugnissen vom 5. November 2008 und 24. Dezember 2008 zufolge bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde, dass sie deswegen zurzeit wöchentlich ambulant behandelt wird, dass die aktuelle Diagnose somit nach wie vor gleich lautet wie jene, welche bereits im Arztbericht vom 28. Mai 2008 gestellt worden war, dass auch die erforderliche Behandlung (ambulante Therapie) nach wie vor dieselbe ist, dass schliesslich nach wie vor keine von ärztlicher Seite bestätigte Reiseunfähigkeit vorliegt, D-7705/2008 dass bei dieser Sachlage die seitens der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, weil sie keine weitergehenden Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getätigt habe, unbegründet erscheint, da nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation bestanden, dass es sich bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine Krisenreaktion im Zusammenhang mit der Zustellung der abweisenden asylrechtlichen Verfügungen respektive Entscheide handelt (vgl. dazu die ärztlichen Berichte der (...) vom 5. November 2008 und 24. Dezember 2008), dass demzufolge die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verfahrensbedingt sei, entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde nicht willkürlich erscheint, dass aus der Bemerkung in den ärztlichen Berichten, wonach es sich bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine Krisenreaktion handle, zu schliessen ist, diese Verschlechterung sei grundsätzlich vorübergehender Natur, dass bei dieser Sachlage die bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 gemachten Ausführungen, wonach namentlich die adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei gewährleistet sei, nach wie vor Gültigkeit haben, dass einer allenfalls auftretenden (zurzeit nicht akut bestehenden) Suizidalität im Zeitpunkt der Ausschaffung mittels geeigneter medizinischer Massnahmen Rechnung getragen werden kann, dass demzufolge die in der Beschwerdeergänzung geäusserte Auffassung, wonach für die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in die Türkei eine klar absehbare Lebensgefährdung bestehen würde, nicht geteilt werden kann, D-7705/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei vielmehr nach wie vor als zulässig und zumutbar zu erachten ist, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzutun, dass das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 demnach abzuweisen ist, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7705/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beizug und Offenlegung des Dossiers N _______ wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10