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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2007 D-7703/2006

14. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,685 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. November 2006 i.S. Asyl und Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-7703/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Luterbacher, Richter Scherrer, Gerichtsschreiberin Zürcher, Z._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, _______, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 8. Oktober 2006 mit ihrem Vater und gelangte am folgenden Tag über unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 20. Oktober 2006 wurde sie im Empfangszentrum _______ befragt und am 20. November 2006 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durch. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Roma aus _______, wo sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz gelebt habe. Vorher habe sie sich auch in andern Dörfern aufgehalten. In _______ habe sie während einigen Jahren die Schule besucht; indessen habe sie dort kein Asylgesuch gestellt. Nach dem Krieg sei sie mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie indessen nicht leben könne, weil die Roma-Angehörigen keinen eigenen Staat und keine Rechte hätten. Vor drei bis vier Jahren sei ihre Mutter von unbekannten Leuten – Moslems oder Serben – gewaltsam entführt worden, worauf sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater an die Polizei gewandt hätten. Diese sei indessen untätig geblieben, habe den Vater als Roma beschimpft und geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Serben und den Moslems bekommen, keine Arbeit gefunden, kein eigenes Haus besessen und sei als Roma beschimpft und geschlagen worden. Ausserdem sei sie von den Entführern ihrer Mutter gesucht worden. Als sie die Leute habe anzeigen wollen, sei sie von der Polizei weggeschickt worden und habe sich immer verstecken müssen. Unter diesen Umständen habe sie sich zusammen mit ihrem Vater zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass aus Bosnien und Herzegowina zu den Akten. Das BFM brachte bei den deutschen Behörden in Erfahrung, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 25. November 1991 und dem 30. August 1997 in _______ als Asylbewerberin aufgehalten hat. B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil einerseits die geltend gemachten Nachteile infolge der inzwischen eingeleiteten Schritte zur Verbesserung der Situation der Roma im Heimatland der Beschwerdeführerin als überzeichnet zu betrachten seien; andererseits enthielten ihre Ausführungen zahlreiche Unstimmigkeiten. So habe sie beispielsweise in der Erstbefragung angegeben, mit

3 den Behörden respektive mit der Polizei in ihrem Heimatland keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, was sich mit ihrer späteren Darlegung, sie sei von der Polizei beleidigt und geschlagen worden, nicht vereinbaren lasse. Zudem habe sie die in der Bundesanhörung dargelegten Schwierigkeiten mit der Bevölkerung in ihrem Heimatland – nämlich sie sei geschlagen und gesucht worden – in der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern habe dort vorgebracht, nur beschimpft, aber nicht tätlich angegriffen worden zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Entführung ihrer Mutter habe sie den genauen Zeitpunkt nicht angeben können. Unter diesen Umständen hielten ihre Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei ihr Asylverfahren zusammen mit demjenigen ihres Vaters zu vereinigen und zusammen zu behandeln, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin von Dritten besetzt, ihnen von den Behörden keine Wohnung zur Verfügung gestellt und keine Hilfe zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte gewährt worden sei. Zudem sei der Cousin des Vaters im eigenen Heim umgebracht worden. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Heimatland erneut eine Existenz aufbauen wollen, was ihnen als Angehörige der Roma indessen nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schule beschimpft worden, tätlichen Angriffen ausgesetzt gewesen und schliesslich von der Schule weggejagt worden. Sie sei gezielt von Privaten und Behörden diskriminiert, bedroht, belästigt, missbraucht, entmutigt, erniedrigt und menschenunwürdig behandelt worden. Auch mit einem Wechsel der Aufenthaltsorte habe sich die Situation nicht gebessert. Bei staatlichen Organen hätten sie keine Unterstützung erfahren. Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin keinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge und sei nicht krankenversichert, weil die Behörden den Minderheiten nur teilweise und nach bestimmten Kriterien Sozialhilfe gewährten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Gesetzesänderungen und Mechanismen zur Verbesserung der Lage von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina würden nicht greifen. Auch zehn Jahre nach dem Dayton-Abkommen seien diesbezüglich kaum Fortschritte erzielt worden und der Zugang zu Bildung, Unterkunft, staatlichen Diensten, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung werde den Minderheiten nach wie vor verweigert. Die jahrelangen Schikanen hätten bei der Beschwerdeführerin körperliche und seelische Spuren hinterlassen. Zudem könne sie von ihrem Vater infolge seiner gesundheitlichen Situation nicht länger beschützt werden. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu gewähren und ausserdem gehöre sie einer Risikogruppe an und sei konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und die vorläufige

4 Aufnahme angeordnet werden müsse. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen, sofern dies als notwendig erscheint. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Vaters wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass die beiden Beschwerdenverfahren koordiniert behandelt würden. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Am 27. Juni 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Strafantrages der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 7. Juni 2007 ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. März 2007 und dem 30. Mai 2007 13 Mal ohne gültigen Fahrausweis in einem Regionalzug angetroffen wurde. Der geforderte Deliktsbetrag beträgt insgesamt Fr. 1'658.80. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

5 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb als unglaubhaft, weil sie mehrere Unstimmigkeiten aufwiesen. In der Beschwerdeschrift wurde zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unstimmigkeiten nicht im Detail Stellung genommen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht nur zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben; vielmehr ziehen sich insgesamt äussert vage und substanzarme Aussagen wie ein roter Faden durch die Protokolle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht. 4.2.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Entführung ihrer Mutter weder konkret noch detailliert darlegte, sondern sich vielmehr mit pauschalen Allgemeinplätzen zufrieden gab und widersprüchliche Angaben machte. Weder war ihr bekannt, in welchem Jahr der Vorfall geschah (diesbezüglich legte sie zuerst dar, das sei vor zwei bis drei Jahren geschehen und dann brachte sie vor,

6 die Entführung habe vor drei oder vier Jahren stattgefunden, vgl. Akte A1/8 S. 3 und Akte A4/18 S. 5), noch konnte sie zur Täterschaft oder den vermuteten Hintergründen der Entführung – abgesehen davon, dass die drei Männer kahl geschoren und bärtig gewesen sein sollen – genauere Angaben zu Protokoll geben. Sie erklärte auch nicht, wie, wann und in welcher Häufigkeit sich ihre Familie um die Wiederauffindung der Mutter gekümmert haben soll. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in der Aussage, der Vater sei sie im Lager suchen gegangen und man habe ihn beschimpft, weggejagt und beschossen, weil er als Roma keine Rechte habe. Abgesehen vom pauschal vorgebrachten Hass gegen Angehörige der Roma lassen sich ihren Aussagen keine plausiblen Vermutungen über mögliche Hintergründe und Ursachen der Entführung oder Befürchtungen darüber, was ihrer Mutter zugestossen sein könnte, entnehmen. Ebenso fehlen Aussagen darüber, was sie und ihr Vater anlässlich der Besuche bei der Polizei in diesem Zusammenhang im Einzelnen vorgebracht haben wollen, ob und auf welche Weise sie versucht haben, die Polizei zur Mitarbeit zu überzeugen und wie die Polizei konkret darauf reagiert hat. Ihre diesbezüglichen Aussagen lassen jede innere, persönlich Anteilnahme an der geltend gemachten Entführung vermissen, was sich einerseits mit ihrem Vorbringen, die Entführung sei ein schwerer Schlag für sie gewesen, und andererseits mit ihrem Ausbruch in Tränen anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht vereinbaren lässt. Dieses Verhalten ist als in sich widersprüchlich zu betrachten und wirft ebenso grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung auf wie die Substanzlosigkeit ihrer Ausführungen. 4.2.2 Zudem legte sie widersprüchlich dar, wie sie von der Polizei behandelt worden sei. Während sie in der Erstbefragung ausdrücklich darlegte, sie habe weder mit den Behörden ihres Heimatlandes noch mit der Polizei Probleme gehabt und sei – im Gegensatz zu ihrem Vater – von ihnen auch nicht beschimpft worden (Akte A1/9 S. 5), brachte sie in der direkten Bundesanhörung zunächst vor, sie selber sei von der Polizei im Rahmen der Anzeige im Zusammenhang mit der Verschleppung ihrer Mutter nicht geschlagen worden, aber der Vater habe grosse Probleme mit ihr bekommen (Akte A4/18 S. 5), während sie später in der gleichen Anhörung darlegte, die Polizei habe in diesem Zusammenhang sie und ihren Vater geschlagen (Akte A4/18 S. 12). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen kann mit ihrer Erklärung, sie habe vor der Anmeldung mit der Polizei keine Probleme gehabt (Akte A4/18 S. 12), nicht erklärt werden. 4.2.3 Auch über die Anzahl der Polizeibesuche machte die Beschwerdeführerin grob widersprüchliche Aussagen, indem sie einerseits aussagte, wegen ihrer Mutter sei sie vier oder fünf Mal bei der Polizei gewesen (Akte A4/18 S. 5), während sie andererseits vorbrachte, sie seien alle 10 oder 15 Tage deswegen bei der Polizei erschienen (Akte A4/18 S. 6), was sich miteinander keineswegs vereinbaren lässt. 4.2.4 Zudem brachte sie vor, die Polizei habe ihnen zugesichert, man werde versuchen die verschleppte Mutter zu finden, was indessen nicht gelungen sei (Akte A1/4 S. 3). Diese Version des Vorfalles lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihren Äusserungen, die Polizei habe ihnen bei der Anzeige eröffnet, sie hätten als Angehörige der Roma keine Rechte, habe sie geschlagen und nicht anhören wollen (Akte A4/18 S. 5 und 7), sowie mit den Aussagen, sie hätten die Polizei

7 wegen des Nichttätigwerdens bei deren "Führung", dem Direktor, angezeigt und auch dieser habe nichts unternommen (Akte A4/18 S. 7). 4.2.5 Widersprüchlich ausgefallen sind zudem ihre Angaben darüber, wie sie von der Bevölkerung in ihrem Heimatland behandelt worden sein will. Während sie in der Erstbefragung angab, sie sei von Privatpersonen in ihrem Heimatland schlecht behandelt und nicht geehrt respektive als Roma beschimpft, beleidigt und mit Steinen bedroht worden (Akte A1/9 S. 4 f.), legte sie in der direkten Bundesanhörung dar, sie sei von Leuten angegriffen, gepackt, geschlagen und gesucht worden (Akte A4/18 S. 13 ff.), was miteinander nicht in Einklang zu bringen ist. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Angaben konnte die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund angeben, warum sie von unbekannten Dritten gesucht sein soll. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass sie im Bewusstsein einer möglichen Entführung eine Arbeitsstelle gesucht haben will oder in die Stadt ausgegangen sei (Akte A4/18 S. 12 und Akte A1/8 S. 5). 4.2.6 Schliesslich lässt sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertreibung aus der Schule mit ihren Angaben, sie habe nie eine Schule besucht (Akte A1/8 S. 2), ebenfalls nicht vereinbaren. 4.3 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen – sei es durch die Behörden oder private Drittpersonen – geworden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sprechen vorliegend die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin auch dagegen, dass die in ihrem Heimatland zugunsten der Minderheiten erlassenen Gesetze und Massnahmen in ihrem Fall nicht umgesetzt worden wären, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass deren Umsetzung noch Mängel aufweist. Indessen ist die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation bezüglich des fehlenden Minderheitenschutzes in ihrem Heimatland als völlig übertrieben zu betrachten. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des

8 Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S. von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,

9 Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen ist sie gestützt auf die Aktenlage jung und gesund. Es ist ihr somit zuzumuten, sich in ihrem Heimatland um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland und der fehlenden Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin nicht einfach sein dürfte. Mangels detaillierter und glaubhafter Angaben sind die ebenfalls geltend gemachten Diskriminierungen im Berufsleben nicht überzeugend. Zudem kann die Beschwerdeführerin weiterhin auf die Solidarität ihrer Angehörigen, insbesondere der in den USA lebenden Schwester, welche sie bisher finanziell unterstützte, und ihres Vaters, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, zählen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über einen nach wie vor gültigen Reisepass verfügt. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

10 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie; Beilage: Reisepass Nr. _______ aus Bosnien und Herzegowina) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

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