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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2016 D-7699/2016

29. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7699/2016

Urteil v o m 2 9 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Schaltegger und Späti, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).

D-7699/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 15. Dezember 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der (mittlerweile volljährig gewordene) Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 ebenfalls noch in B._______ von einer Mitarbeiterin des SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ ([…]) geboren, dass er bis zur zweiten Klasse die Schule besucht und danach in D._______ als Hirte sowie an verschiedenen Orten auf dem Bau gearbeitet habe, dass er am Abend des 3. oder 4. August 2014 während der Arbeit auf einer Baustelle in einem ihm nicht namentlich bekannten, aber weit von D._______ entfernten Dorf viele Leute gesehen habe, die sich auf der Flucht befunden hätten, dass diese Leute gesagt hätten, der Islamische Staat (IS) sei in der Gegend aufgetaucht, dass er daraufhin sofort seine Arbeit niedergelegt und sich den Fliehenden angeschlossen habe, dass er auf dem Anhänger eines Traktors nach E._______ ([…]) gelangt sei, wo er sich bei einem Onkel namens F._______ beziehungsweise im G._______ ([…]) ausserhalb von E._______ aufgehalten und zeitweise als Taglöhner gearbeitet habe,

D-7699/2016 dass er in seiner Heimat nicht politisch oder religiös engagiert gewesen sei und selber nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Privatpersonen gehabt habe, dass er den Irak verlassen habe, weil er dort als Analphabet keine Arbeit gefunden und für sich keine Zukunft gesehen habe, dass er – motiviert durch seinen Onkel F._______ – den Irak am 14. beziehungswiese 15. November 2015 verlassen habe und über die Türkei, Griechenland sowie durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder nach Deutschland gelangt und schliesslich von dort aus am 1. Dezember 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er seit dem 3. August 2014 keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern habe, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 10. November 2016 – das am 1. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) stand, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 4. Januar 2017 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-7699/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2016 den Eingang seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2016 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-7699/2016 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand, dass das SEM vorab bemerkte, der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Verfolgung im Irak geltend gemacht und in den Befragungen ausdrücklich erklärt, nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. Vorakten SEM A5 S. 7 und A16 S. 6), dass er vielmehr angegeben habe, in die Schweiz gereist zu sein, da er in seiner Heimat keine Arbeit gehabt und dort keine Zukunft gesehen habe (vgl. A5 S. 6 und A16 S. 5), dass er damit in der Tat nicht geltend machte, ernsthaften Nachteilen aufgrund eines in Art. 3 AsylG beschriebenen Motivs ausgesetzt gewesen zu sein, dass der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) geäusserte Einwand, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 angegeben, nichts über den Verbleib seiner Eltern zu wissen, mutmasslich seien sie von Mitgliedern des IS entführt worden, was für ihn eine sehr beängstigende Situation sei, zumal er bei einem weiteren Verbleib in der Heimat selber auch mit einer Entführung und damit mit einer unmittelbaren Gefahr

D-7699/2016 für seine körperliche Integrität hätte rechnen müssen, nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des vorgebrachten Ausreisegrundes zu führen, dass das SEM sodann berechtigterweise die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus D._______ – und somit aus einem vom IS angegriffenen Gebiet – anzweifelte, dass es dabei darauf hinwies, sowohl auf der irakischen Identitätskarte als auch auf dem Nationalitätenausweis sei als Geburtsort E._______ eingetragen, welche Angabe der Beschwerdeführer auf dem Nationalitätenausweis mittels Fingerabdruck bestätigt habe, dass die in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 gemachten ausweichenden und teils verwirrenden Angaben zur Ausstellung dieser Papiere (so sei etwa auf den früheren Dokumenten nicht gestanden, dass er in E._______ geboren sei, auch habe ihn bei der Ausstellung der neuen Papiere sein Onkel begleitet, der die Identitätskarte später abgeholt habe; vgl. A16 S. 9 f.) in der Tat nicht geeignet sind, den Widerspruch um den Geburtsort des Beschwerdeführers zu beseitigen, dass der Beschwerdeführer überdies sich widersprechende Angaben zu seinem Aufenthalt nach dem angeblichen Angriff auf D._______ machte, dass er nämlich – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – in der Erstbefragung vom 9. Dezember 2015 angegeben hatte, bis zur Ausreise aus dem Irak etwa ein Jahr und vier bis fünf Monate lang bei seinem Onkel in verschiedenen Wohnungen in E._______ (zuletzt im Quartier H._______) gewohnt, aber immer wieder seine sich in Flüchtlingscamps aufhaltenden Freunde besucht zu haben (vgl. A5 S. 4), wohingegen er in der Anhörung vom 14. Oktober 2016 erzählte, seit dem Angriff des IS im G._______ gelebt zu haben und nur ab und zu zu seinem Onkel in E._______ zu Besuch gegangen zu sein (vgl. A16 S. 4), dass er auch keine klaren und genauen Angaben zu seinen Aktivitäten nach dem Angriff des IS oder zu seiner Reise nach E._______ beziehungsweise zu seiner Ankunft im G._______ machen konnte (vgl. A16 S. 6 f.), dass in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) versucht wird, die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers mit Kommunikations- beziehungsweise Verständigungsproblemen zu erklären,

D-7699/2016 dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung vom 14. Oktober 2016 zweimal erklärt hatte, eine Frage nicht verstanden zu haben, diese dann aber – als ihm die Frage etwas anders formuliert nochmals gestellt wurde – sehr wohl beantworten konnte, dass sich im Übrigen aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf grundlegende Kommunikationsprobleme ergeben, welche die festgestellten Ungereimtheiten aufzulösen vermöchten, der Beschwerdeführer im Übrigen angab, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. A16 S. 1), und auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung keine Vorbehalte zu entnehmen sind, dass sich daher das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des SEM anschliessen kann, es könne dem Beschwerdeführer weder seine Herkunft aus D._______ noch seine angebliche Flucht vor einem Angriff des IS auf die Gegend um sein Heimatdorf geglaubt werden, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er aus E._______ stamme, dass der Umstand, dass I._______ – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – keine Provinz, sondern ein Distrikt ist, welcher seinerseits zur Provinz beziehungsweise zum Gouvernement Ninawa gehört, angesichts der vorstehend aufgeführten Unstimmigkeiten ohne weitere Bedeutung ist, dass lediglich der Vollständigkeit halber in Bezug auf den in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 Mitte) enthaltenen Erklärungsversuch, I._______ sei der arabische und Ninawa der kurdische Name für dieselbe geografische Einheit, darauf hinzuweisen ist, dass I._______ der arabische Name für die Stadt und den Distrikt gleichen Namens ist (auf Kurdisch J._______ und auf syrisch-aramäisch K._______), während die Provinz beziehungsweise das Gouvernement, welchem I._______ zugehört, auf Arabisch L._______ und auf Kurdisch Neynewa heisst, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die

D-7699/2016 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-7699/2016 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 9. November 2016 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen E._______, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, handle es sich beim Beschwerdeführer doch und einen jungen, gesunden Mann, der gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise in E._______ Arbeit als Taglöhner gefunden habe, dass in E._______ auch sein Onkel F._______ lebe, der schon früher die Bereitschaft gezeigt habe, ihn zu unterstützen, dass nach dem Gesagten – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 unten) vertretenen Auffassung, "es wäre auf jeden Fall unverantwortlich", ihn "unter den gegebenen Verhältnissen in ein akutes Krisengebiet zurückzuschicken, in dem seine Sicherheit aufs Gröbste gefährdet wäre", – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte nicht nach E._______ zurückkehren oder er würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen beziehungsweise Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,

D-7699/2016 dass schliesslich das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt wurde – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7699/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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