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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-7692/2015

18. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,146 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7692/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Liberia, und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Nigeria,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).

D-7692/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte – eigenen Angaben zufolge – am 13. August 2015 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2013 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 19. August 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2003 verlassen und sei mit dem Schiff nach Genua gelangt. Sie habe beinahe elf Jahre in D._______ gelebt. Vor "drei" Jahren habe sie in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Man habe sie aber wieder nach Italien zurückgeschafft. Ihr Ehemann habe den gemeinsamen Sohn nach Nigeria gebracht, von wo sie das Kind aber zurück nach Italien geholt habe. Sie habe Italien verlassen wollen, weil ihr Ehemann, von welchem sie gerichtlich getrennt lebe, sie mit dem Tod bedroht habe. Er sei mit dem Messer auf sie losgegangen und habe versucht, sie zu töten. Zurzeit befinde er sich in einer psychiatrischen Klinik. Sie habe Angst, dass wenn er aus der Klinik entlassen werde und seine Medikamente nicht einnehme, er seine Drohungen wahr machen würde. Die Polizei habe ihr keinen Schutz geboten. Sie (die Polizisten) hätten ihr gesagt, sie solle einfach (in ihren Heimatstaat) zurückgehen. Zudem habe sie in Italien alles aufgegeben. A.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: ein Protokoll zu einer von ihr erstatteten Strafanzeige vom 2. November 2014 (in Kopie), ein Urteil vom 20. April 2015 betreffend Haftstrafe respektive Unterbringung ihres Ehemannes in einer psychiatrischen Klinik (in Kopie), Unterlagen zur gerichtlichen Trennung (in Kopie), mehrere in Italien erlangte Kursbestätigungen respektive Diplome sowie Unterlagen zum Kindergartenbesuch ihres Sohnes in Nigeria. B. Am 25. September 2015 teilten die schwedischen Behörden dem SEM als Antwort auf dessen Informationsersuchen vom 21. August 2015 mit, die

D-7692/2015 Beschwerdeführerin habe in Schweden am 7. November 2013 einen negativen Entscheid erhalten, nachdem die italienischen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt hätten. Sie sei am 3. Dezember 2013 nach Italien überstellt worden. C. Das SEM ersuchte daraufhin am 9. Oktober 2015 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 23. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. November 2015 (Datum Poststempel: 27. November 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerdeschrift lagen Kopien der vorinstanzlichen Akten sowie ein ärztliches Überweisungsschreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 27. November 2015 (in Kopie) bei. Darauf und auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-7692/2015 F. Mit Telefax vom 30. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 – tags darauf eröffnet – wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Beschwerde zur Unterzeichnung innert drei Tagen zugestellt, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die unterzeichnete Kopie der Beschwerde traf am 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

D-7692/2015 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-7692/2015 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 zu Artikel 17). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Aussagen zufolge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten SEM A 6 S. 5). Diese wurde – gemäss den Angaben im Protokoll zur Strafanzeige vom 2. November 2014 – am (…) vom Migrationsamt des Polizeipräsidiums von D._______ ausgestellt und ist bis zum (…) Dezember 2015 gültig. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf die gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO) und die Informationen der schwedischen Behörden im Schreiben vom 25. September 2015 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens bereits implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). Am 17. November 2015 stimmten sie sodann der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Somit ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Es bleibt den Beschwerdeführenden überlassen, bei den italienischen Behörden ein Asylgesuch einzureichen, falls sie dies als notwendig erachten und – was aufgrund der Akten nicht ganz klar ist – nicht bereits getan haben. 5.2

D-7692/2015 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 In seinem Urteil Tarakhel hielt der EGMR fest, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie

D-7692/2015 de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Angesichts der bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/4 festgestellt, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität sei, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstelle. Entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt seien, müsse im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E.4.3). 5.3.3 Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedsstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten

D-7692/2015 Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Die italienische Dublin-Unit habe erklärt, dass – je nach Auslastung der einzelnen Projekte – die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe die italienischen Behörden bereits mit seinem Ersuchen um Wiederaufnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 17. November 2015 explizit zugestimmt und erklärt, dass die Überstellung nach Catania erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien in den Regionen Sizilien und Kalabrien in den Aufnahmestrukturen 876 (gemeint ist wohl: 87 [Zahl in anderen vorinstanzlichen Verfügungen]) Aufnahmeplätze für Familien zur Verfügung gestellt worden. Dem SEM würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein wird, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. 5.3.4 5.3.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzustellen, dass in der Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 17. November 2015 sowohl die Namen als auch die Geburtsdaten der Beschwerdeführenden aufgeführt werden (vgl. A 21). Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) erachten. Zur konkreten Unterbringung der Beschwerdeführenden äussert sich das Schreiben allerdings nicht. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ("this family") in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni

D-7692/2015 2015 untergebracht würden und sie sich bei der Grenzpolizei des Flughafens Catania zu melden haben werden. Somit ist zu prüfen, ob (im heutigen Zeitpunkt) eine (ausreichend) individuelle und konkrete Zusicherung im Sinne des Urteils Tarakhel vorliegt. Diese Frage ist vorliegend aufgrund der speziellen Fallkonstellation gemäss nachfolgenden Ausführungen zu bejahen, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob die im Urteil Tarakhel festgehaltenen Kriterien hier überhaupt Anwendung finden. 5.3.4.2 Die Verpflichtung zum Einholen individueller und konkreter Zusicherungen betreffend eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung basiert auf der Feststellung des EGMR, es handle sich bei Asylsuchenden um eine besonders benachteiligte und verletzlichen Gruppe, die einen speziellen Schutz benötigen würde (vgl. E. 5.3.1 vorstehend). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nun zwar – sofern sie in Italien bereits um Asyl ersucht haben oder dies noch nachholen werden – um asylsuchende Personen. Entscheidend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bereits beinahe elf Jahre in D._______ lebte (vgl. A 6 S. 7), eine am (…) ausgestellte und bis (…) Dezember 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung besass, und damit mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist. Sie spricht – anders als die meisten über Italien in den Dublin- Raum einreisenden asylsuchenden Personen – nicht nur Englisch, sondern vor allem auch fliessend Italienisch (vgl. A 6 S. 4). Sie hat in Italien sodann diverse Ausbildungskurse absolviert und ist – zumindest zeitweise – einer Arbeit nachgegangen (A 6 S. 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden in Italien einen speziellen Schutz respektive einen gleichen Schutz wie andere Asylsuchende benötigen. Mithin ist aufgrund der konkreten Umstände – abweichend von anderen Fallkonstellationen – vom Vorliegen einer genügenden individuellen und konkreten Zusicherung der italienischen Behörden auszugehen, sofern eine solche überhaupt als erforderlich zu erachten ist. Entsprechend ist zu verneinen, dass den Beschwerdeführenden in Italien wegen der aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen anlässlich der BzP zu ihren Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann (vgl. Bst. A.c vorstehend) implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im

D-7692/2015 Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführerin könne sich demnach im Fall erneuter Probleme mit ihrem Ex-Mann (respektive Ehemann) an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die italienischen Behörden ihr keinen Schutz gewährt hätten oder ihr zukünftig Schutz verweigern würden. Den von ihr eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass die italienischen Behörden ihre Vorbringen aufgenommen und behandelt hätten. Sollte sie sich durch die italienischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie bei der zuständigen Instanz eine Beschwerde einreichen. Diese Erwägungen sind – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu bestätigen und geltend auch im Hinblick auf allfällige Übergriffe durch Freunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdeschrift wird ihnen denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache vor, sie und ihr Sohn seien Opfer von Verfolgung, Rassismus sowie Folter und seien im Falle einer Rückkehr nach Italien Gewalt, Misshandlung oder gar Krankheit und Tod ausgesetzt. Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch zu unsubstanziiert – mithin ist nicht klar, wer sie diskriminiert und misshandelt – ausgefallen, als dass daraus ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden könnte. 5.4.4 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie leide an einer Depression und werde ärztlich behandelt, geltend macht, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen

D-7692/2015 Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin, die gemäss dem eingereichten Überweisungsschreiben vermutlich an einer depressiven Störung leidet, offensichtlich nicht zu. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. zum Ganzen auch EGMR: Urteil A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Nur am Rande bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführerin die Strukturen der Gesundheitsversorgung in Italien angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes dort bestens vertraut sein müssen. 5.4.5 Vorliegend sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch machen müsste. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.4.6 5.4.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.4.6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung

D-7692/2015 nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-7692/2015 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7692/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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