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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2015 D-769/2015

16. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,664 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-769/2015/pjn

Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / (…).

D-769/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 20. September 2013 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 17. Dezember 2013 (Beschwerdeführer) in Richtung D._______, wo sie sich bis zur Reise in die Schweiz aufhielten. Am 7. Februar 2014 reisten sie über den Luftweg mit einem Visum zwecks Familienbesuch in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später ihre Asylgesuche einreichten. Am 19. Februar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 16. Juni 2014 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 1969 der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens (PDKS) beigetreten. Bis 1969 sei er Sympathisant der linken kurdischen Partei gewesen, anschliessend bis 1974 Mitglied. Danach habe es eine Spaltung gegeben. Seither sei er für die PDKS tätig, ohne deren Mitglied zu sein. Indessen habe er eine patriotische Kommission der PDKS mitgegründet, an Seminaren und Sitzungen teilgenommen, Spenden gesammelt, andere Leute zum Beitritt bewegt, an Anlässen wie dem Newroz-Fest oder an Gedenktagen der Märtyrer teilgenommen und sei somit allen Pflichten eines Mitgliedes nachgegangen. Zwischen 1995 und 2005 sei er Präsident dieser patriotischen Kommission gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe er seine Stelle als Lehrer verloren und sei gegen seinen Willen als Beamter ins Rathaus versetzt worden. Zudem habe er mehrmals bei den Behörden vorsprechen müssen und sei befragt worden. In der Regel sei dies alle zwei Monate, letztmals im Jahr 2010, geschehen. Seine Familie sei belästigt worden, die eine Tochter habe wegen Sicherheitsbedenken keine Anstellung erhalten und der andern Tochter sei die Erneuerung des Passes verweigert worden. Diese werde von der Sicherheitsdirektion in Damaskus gesucht und könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Ferner sei er im Jahr 1977 unter dem Verdacht, in einem Hotel kurdische Sitzungen abgehalten zu haben, während einer Nacht in Haft gewesen, ohne indessen verurteilt worden zu sein. Auch seine Söhne seien festgenommen und während einer Nacht festgehalten, geschlagen sowie mehrmals befragt worden, weil sie Aktivisten der Jugendorganisation der PDKS gewesen seien. Selbst seine Ehefrau sei deshalb zur Befragung vorgeladen worden, was indessen durch ihn habe geregelt werden können, so dass sie schliesslich nicht habe erscheinen

D-769/2015 müssen. Nach 2005 hätten sie versucht, Demonstrationen gegen das Regime zu organisieren, welche indessen mit Gewalt aufgelöst worden seien. Es seien keine Konsequenzen daraus entstanden. Auch seine Söhne hätten daran teilgenommen. In den letzten drei Jahren seien in seinem Wohngebiet immer wieder Kontrollen durchgeführt und seine Familie vom Regime unterdrückt worden, weil sie gegen das Regime seien. Darüber hinaus seien in seiner Herkunftsregion mehrere terroristische Organisationen (die Al Nusra Front und der Islamische Staat im Irak und und Syrien [ISIS]) aktiv. Sie seien zwischen den Fronten des Regimes und der Terrororganisationen gewesen. Einer seiner Söhne sei damit bedroht worden, von einer terroristischen Bande entführt zu werden. Zudem sei vom (…) anfangs 2013 eine Fatwa ausgesprochen worden. Das alles habe ihn psychisch belastet. Um seine Familie zu beschützen und einen guten Ausweg zu finden, habe er länger in Syrien bleiben müssen. Weil seine Partei der Opposition angehöre, sei es für ihn gefährlich, nach Syrien zurückzukehren. Zudem hätten sie das Land illegal verlassen. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen. Zuletzt hätten islamische Gruppierungen C._______ angegriffen. Sie hätten sich als Kurden nicht mehr sicher gefühlt und Angst gehabt, dort zu bleiben, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Kinder hätten nicht mehr dort studieren können. Lange Zeit seien sie ohne Elektrizität und Wasser gewesen. Zudem sei sie bei ihrer Arbeit bedroht worden, weil sie Kurdin sei, und in der Nähe des Arbeitsplatzes habe es immer wieder Explosionen gegeben. Sie selber habe sich politisch nicht engagiert, sei aber Sympathisantin der PDKS. Da ihr Ehemann und ihr in der Schweiz lebender Bruder politisch aktiv gewesen seien, habe die ganze Familie Benachteiligungen erlitten. Vor etwa fünf Jahren sei sie vom politischen Sicherheitsdienst vorgeladen worden und man habe sie mitnehmen wollen, was sie indessen als Frau abgelehnt habe. An ihrer Stelle habe sich später der Ehemann bei den Behörden gemeldet und das Problem geregelt. Mit dem Ausbruch des Krieges und dessen Ausweitung bis in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden sowie den immer näher kommenden fundamentalistischen islamischen Gruppierungen sei die Situation in C._______ zunehmend prekärer geworden, weshalb die Beschwerdeführenden beschlossen hätten, in die Schweiz zu fliehen. Am 15. September 2013 sei die Beschwerdeführerin nach F._______ gereist und habe versucht, von dort (…) zu gelangen, was ihr erst nach einigen Versuchen gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe C._______ am 16. Dezember

D-769/2015 2013 verlassen und sich anschliessend vorübergehend in G._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei syrische Reisepässe, zwei syrische Identitätskarten, die Kopie eines syrischen Führerscheins, vier Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln (teilweise in Farbe) und einen USB-Stick zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren (…) ([…]) ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Farbkopie der Vollmacht mehrere Kopien von fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung oder Inhaltsangabe, eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 28. Januar 2015, eine Liste der Termine und zwei USB-Sticks bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-769/2015 Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde einlässlich Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie reichten eine Kopie eines Internetartikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 17. Januar 2015 sowie mehrere Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-769/2015 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die von den Beschwerdeführenden dargelegten Fluchtgründe nicht als gezielte Verfolgung in der vom Gesetz geforderten Intensität zu betrachten seien, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete.

D-769/2015 4.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, die Tatsache, dass sie aus ihrem Heimatland vertrieben worden seien, belaste sie psychisch stark. Insbesondere hätten sie die betagte Mutter des Beschwerdeführers dort zurücklassen müssen. Der ständige Druck der syrischen Behörden auf die Familie habe ihre Spuren hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe seine persönlich erlittene Unterdrückung im Heimatland nicht so umfassend dargelegt, wie er dies hätte tun können und müssen. Das Gericht werde darum ersucht, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel stünden die Beschwerdeführenden nicht erst seit Ausbruch des Krieges, sondern schon seit vielen Jahren im Visier der Behörden. Deshalb sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt gewesen seien, zu relativieren. Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten das Heimatland ebenfalls verlassen, weil sie in den Augen der syrischen Behörden als regimefeindlich und als Sicherheitsrisiko betrachtet worden seien und immer wiederkehrenden Schikanierungen, Diskriminierungen bis hin zu Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel habe sich der Beschwerdeführer für die PDKS engagiert, wobei er aufgrund seiner Bildung auch öffentlich Reden gehalten und Artikel für Zeitungen geschrieben habe, was er bisher nicht erwähnt habe. Als Parteivorsitzender in C._______ sei er auch von den syrischen Behörden wahrgenommen worden, was zu Benachteiligungen und Behelligungen geführt habe. Letztere hätten ihn veranlasst, früher in Pension zu gehen. Im Anschluss an die zuerst in G._______ ausgebrochenen Unruhen in März 2004 hätten auch der Beschwerdeführer und seine Familie an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine Rede gehalten, die ihm fast den Arbeitsplatz gekostet habe. Anschliessend sei er gemobbt worden und habe ungerechtfertigte Vorwürfe – so etwa Geld veruntreut zu haben – erdulden müssen. Er habe beim Gericht vorsprechen müssen, was die nunmehr zu den Akten gegebene Vorladung belege. Im Jahr 2011 sei er freigesprochen worden. Und schliesslich sei er dadurch degradiert worden und habe seine leitende Stellung verloren. Auch nach seiner Pensionierung im Jahr 2009 sei er in G._______ mehrmals öffentlich aufgetreten. Entsprechende Beweismittel seien bereits abgegeben worden (USB-Stick). Darüber hinaus habe sich auch die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen politisch engagiert. Zwar kann der Annahme des SEM, die Beschwerdeführenden hätten letztlich ihr Heimatland hauptsächlich wegen der verschärften und angespannten Lage und den der gesamten Bevölkerung drohenden Nachteil verlassen, nicht widersprochen werden. Indessen

D-769/2015 werde aus den Anhörungsprotokollen auch deutlich, dass die ganze Familie aufgrund ihres politischen Profils schon vor Ausbruch des Krieges im Visier der syrischen Behörden gewesen sei. Diesem Umstand sei bei der Entscheidfällung nicht Rechnung getragen worden. Zudem habe das SEM darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu prüfen. Sollte diese angezweifelt werden, werde im heutigen Zeitpunkt um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. Vorliegend sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland während langer Zeit aufgrund von ausgeübten oppositionellen Aktivitäten verschiedenen Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Wären sie noch vor Ausbruch des Krieges geflohen, hätten die geltend gemachten Repressionen einen flüchtlingsrechtlich relevanten Charakter gehabt. Unter diesen Umständen hätte das SEM die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung prüfen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten relevante Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht, welche über die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien hinausgingen. Zudem sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie Syrien illegal und nicht über einen offiziellen Grenzposten verlassen hätten, was unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen sei. Schliesslich vertrete der Beschwerdeführer seine politische Haltung gegenüber dem heimatlichen Regime auch in der Schweiz öffentlich und manifest, wenn auch zugegebenermassen bisher infolge seines kurzen Aufenthaltes in diesem Land nicht in exponierter Weise. Da er sowohl im Heimatland als auch in der Kurdengemeinschaft in der Schweiz bekannt sei, könnten diese Aktivitäten dem syrischen Auslandgeheimdienst bereits bekannt geworden sein, was zu einer zusätzlichen Gefährdung führe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 legte das SEM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Es verwies auf seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen festgehalten werde. Gegen das Begehren um Koordination mit dem Verfahren (…) sei zwar aus prozessökonomischen Gründen nichts einzuwenden; indessen solle man bemüht sein, nicht aus den persönlichen Entwicklungen aller Beteiligter eine einzige, konsolidierte Historie zu machen, aufgrund derer für alle Beschwerdeführenden Recht gesprochen werde, weil dies dem Gebot der Einzelfallwürdigung widerspräche. Auch wenn die ganze Familie als einzige benachteiligte Gruppe dargestellt werde, gelte es, die verschiedenen Schicksale getrennt zu betrachten, obwohl die enge Vernetzung der Biografien auf der Hand liege. Zudem sei die Behauptung, die Beschwerde-

D-769/2015 führerin habe sich politisch engagiert, als reine Schutzbehauptung zu verwerfen, da sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie nie persönlich politisch tätig gewesen sei, stehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten, welche er gemäss eigenen Angaben seit den 1970-er-Jahren ausübe, hätten Nachteile ausgelöst, welche nicht die im Gesetz geforderte Intensität erreicht hätten. Zudem habe er ausgesagt, die letzte Befragung habe im Jahr 2010 stattgefunden. Bezeichnenderweise habe er zu Protokoll gegeben, die Landesabwesenheit seiner Söhne und seiner Ehefrau sowie die zunehmende Heftigkeit der Kampfhandlungen in der Region und nicht die wegen der politischen Tätigkeit erlittenen Nachteile hätten ihn zur Ausreise bewogen. Immerhin habe er seit etwa 40 Jahren mit diesen Nachteilen zu leben gewusst und dank seiner guten Kontakte zum Geheimdienst die angesetzte Befragung seiner Ehefrau ohne weitere Nachteile verhindern können. Die Kurden in Syrien würden zudem praxisgemäss keiner Kollektivverfolgung unterliegen, wobei die weitere Entwicklung des Bürgerkrieges an dieser Einschätzung nichts geändert habe. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten terroristischen Gruppierungen würden den Norden von Syrien nicht kontrollieren; vielmehr stehe dieser offenkundig weiterhin unter Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD) beziehungsweise der Volksverteidigungseinheiten (YPG). Der eingereichte Ausdruck der Gerichtsvorladung stehe im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nie angeklagt worden sei, sondern lediglich einmal im Jahr 1977 eine Nacht in Haft verbracht habe. Zudem sei das Beweismittel einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich und im Heimatland des Beschwerdeführers käuflich erwerbbar. Vorliegend habe das SEM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorbringen asylrelevant seien, sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM im Beschwerdeverfahren die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nachträglich durchführe und begründe. 4.4 In seiner Replik vom 17. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass sie an ihrer Darstellung in der Beschwerdefrist (recte: Beschwerde) vollumfänglich festhalten würden. Selbstverständlich sei eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Gesuchs der Familienmitglieder angezeigt. Indessen handle es sich um eine politische Familie, weshalb die Vorbringen der früher ausgereisten Kinder, welche im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Vaters stünden, auch zu berücksichtigen seien. Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden eine "konsolidierte Historie" aufbauen würden, könne deshalb nicht gehört werden.

D-769/2015 Das Gericht werde darum ersucht, auch das Dossier des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohnes der Beschwerdeführenden (N 615 823) beizuziehen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, als Schutzbehauptung aufzufassen sei, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn sie als Frau eines bekannten Lokalpolitikers ihre eigenen politischen Aktivitäten nicht in den Vordergrund gestellt habe, sei sie zwangsläufig an Versammlungen und Demonstrationen anwesend gewesen und habe an Seminaren und Kursen der Partei teilgenommen, weshalb auf sie von Seiten der Behörden Druck ausgeübt worden sei, was sich aus ihren Vorbringen anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/9 S. 6 Fragen 35 ff.) ergebe. Dem Beschwerdeführer sei erst nach der Anhörung bewusst geworden, dass er gewisse Vorkommnisse wie das gegen ihn geführte Verfahren wegen angeblicher Veruntreuung von öffentlichen Geldern auch hätte darlegen müssen. Dann hätte einerseits die Anhörung wesentlich länger gedauert; andererseits habe er insbesondere die ihm gestellten Fragen beantwortet und sei zudem sehr mitgenommen und müde gewesen. Überdies habe er keinen direkten Kontakt zum Geheimdienst, sondern über einen Bekannten und mittels Bezahlung. Hinsichtlich der vom SEM angesprochenen Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien gehe das UNHCR davon aus, dass bei tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern des Regimes von einem Schutzbedarf auszugehen sei. Zudem stimme die Annahme des SEM, C._______ habe im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden unter Kontrolle der PYD beziehungsweise der YPG gestanden, nicht, da weite Teile der Stadt nach wie vor vom Regime kontrolliert würden. Dies werde in einem Medienbericht vom 17. Januar 2015 insofern bestätigt, als dieser von Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Kurdenmilizen in C._______ spreche (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Neue Front im Syrien-Krieg eröffnet, 17. Januar 2015, gefunden auf: http://www.nzz.ch/international/vereinbarung-gebrochen-neue-front-im-syrien-krieg-eroeffnet- 1.18463319, aufgesucht am 20. Mai 2015). Obwohl der vom Beschwerdeführer eingereichte Ausdruck einer Gerichtsvorladung nur in Kopie vorliege und deshalb – wie das SEM zutreffend festgestellt habe – einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich sei, und obwohl Dokumente dieser Art in Syrien leicht käuflich erwerbbar seien, könne der Argumentation der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, da die Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen oder im Beschwerdeverfahren untermauern würden. Die von ihm verneinte Frage, ob er je verurteilt worden sei, habe er dahingehend verstanden, dass dies infolge krimineller Aktivitäten geschehen sei. In seinem Fall habe es sich um eine konstruierte Sache gehandelt, um ihn in seiner Position zu http://www.nzz.ch/international/vereinbarung-gebrochen-neue-front-im-syrien-krieg-eroeffnet-1.18463319 http://www.nzz.ch/international/vereinbarung-gebrochen-neue-front-im-syrien-krieg-eroeffnet-1.18463319 http://www.nzz.ch/international/vereinbarung-gebrochen-neue-front-im-syrien-krieg-eroeffnet-1.18463319

D-769/2015 schädigen und als Person zu diskreditieren. Letztlich habe das Verfahren ja auch mit einem Freispruch geendet, sei dann aber vom Geheimdienst weiterverfolgt worden. 5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahrensakten der nächsten Angehörigen der Beschwerdeführenden (vgl. (…) beziehungsweise (…) und (…), zwei erwachsene Kinder der Beschwerdeführenden betreffend) nicht nur aus prozessökonomischen Gründen – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 feststellte – für die Beurteilung beizuziehen sind. Da die Dossiers der Kernfamilie auch inhaltlich miteinander verknüpft sind, wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des erwachsenen Sohnes (…) koordiniert behandelt. Zudem wären für die materielle Prüfung auch die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eines weiteren Sohnes (…) beizuziehen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dies indessen nicht nötig. Der Gefahr der Entstehung einer einzigen konsolidierten Historie, welche das SEM in seiner Vernehmlassung befürchtet, ist damit zu begegnen, dass die Asylgesuche einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den

D-769/2015 von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.

6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

7. 7.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der

D-769/2015 Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).

7.2 Die Region rund um Kamishli in der syrischen Provinz Hasaka wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei der demokratischen Union (PYD) und der Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Kamishli und Derik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die

D-769/2015 Städte Afrin und Kobane – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al- Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen – eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen). 7.3 Über diese Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in

D-769/2015 Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 7292/2104 vom 22. Mai 2015, D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D- 5553/2013 vom 18. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 7.4 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung in den vorangehend erwähnten und zur Publikation vorgesehenen Urteilen sind bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grosser Brutalität vorgegangen wird, was zur Folge hat, dass Personen, welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind. Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsyrien lehnt das Bundesverwaltungsgericht damit ab, dass auch dort keine stabile staatliche Macht herrschte, die einen adäquaten Schutz vor Verfolgung gewähren könnte.

8. 8.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 war das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen, weshalb es vom SEM auch nicht berücksichtigt werden konnte. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieses Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotzdem zu beachten und in die Beurteilung miteinzubeziehen ist.

D-769/2015 8.2 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, soll der Beschwerdeführer seit den Siebzigerjahren für die PDKS aktiv gewesen sein, indem er eine patriotische Kommission dieser Partei in C._______ mitgegründet, an Seminaren und Sitzungen teilgenommen, Spenden gesammelt, andere Leute zum Beitritt bewegt und an Anlässen teilgenommen habe. Zwischen 1995 und 2005 sei er Präsident dieser Kommission gewesen, und danach sei er noch für die Kommission tätig gewesen, wenn auch nicht mehr als deren Präsident. In den Augen der Behörden sei er als einer der Führer dieser Partei betrachtet worden und habe immer wieder zu Befragungen erscheinen müssen. Dabei habe er stets befürchtet, verhaftet zu werden. Die Namen seiner Söhne seien bei allen Sicherheitssektionen im Land ausgeschrieben gewesen, und seine Familie sei beobachtet, verfolgt und bedrängt worden (vgl. Akte A12/12 S. 6 f.). Er habe auch versucht, friedliche Demonstrationen gegen das Regime zu organisieren, was indessen von den Sicherheitskräften nicht zugelassen worden sei. Vielmehr hätten diese die Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst (Akte A12/12 S. 7). 8.3 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Tätigkeiten geltend, welche unter dem Aspekt der regimefeindlichen Tätigkeiten gemäss den vorangehend erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen sind, zumal die PDKS eine illegale oppositionelle Gruppierung darstellt (vgl. l'Express: CATHERINE GOUËSET, Syrie: Quelle place pour la minorité Kurde?, 5. November 2012, gefunden auf: http://www.lexpress.fr/actualite/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minoritekurde_1183177.html, aufgesucht am 27. Mai 2015; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V., EVA SAVELSBERG/SIAMEND HAJO: Gutachten vom 30. November 2004, S. 4, gefunden auf: http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1202306623_mk938-6086syr.pdf, aufgesucht am 27. Mai 2015). Damit stellt sich – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorausgesetzt – mit Blick auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob der Beschwerdeführer als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Sollte dies bejaht werden, ist auch zu prüfen, ob seine Angehörigen – vorliegend seine Ehefrau – mit einer allfälligen Reflexverfolgung zu rechnen hätten und ob davon auszugehen ist, dass diese ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würde. 8.4 Das SEM hat sich in seiner Verfügung darauf beschränkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu qualifizieren mit http://www.lexpress.fr/actualite/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html http://www.lexpress.fr/actualite/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html http://www.lexpress.fr/actualite/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1202306623_mk938-6086syr.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1202306623_mk938-6086syr.pdf

D-769/2015 der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage sowie der anfangs 2013 ausgesprochenen Fatwa verlassen. Abgesehen von regelmässigen Befragungen bei den Behörden im Fall des Beschwerdeführers und einer einzigen – indessen verhinderten – Befragung sowie Bedrohungen und Beschimpfungen im Fall der Beschwerdeführerin hätten sie keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend gemacht, weshalb keine gezielte Verfolgung in der vom Gesetz geforderten Intensität vorliege. 8.5 Die vom SEM vorgenommene summarische Begründung wird indessen den vorliegend dargelegten Vorbringen nicht gerecht. Insbesondere äussert sich das SEM in der angefochtenen Verfügung über die vom Beschwerdeführer aufgeführten Tätigkeiten für die PDKS sowie ein allfälliges in diesem Zusammenhang bestehendes Gefährdungspotential vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien nicht. Mit der Feststellung, trotz der geltend gemachten Nachteile liege keine gezielte Verfolgung in der vom Gesetz geforderten Intensität vor, lässt das SEM offen, ob die dargelegten Nachteile auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Stigmatisierung seiner Familie als oppositionell bekannt zurückzuführen sind und ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ins Heimatland aus diesen Gründen eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes droht. Die summarische Begründung des SEM wirft unter diesen Umständen Fragen auf. Das SEM hätte sich eingehender mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers und der in diesem Zusammenhang sich stellenden Frage, ob im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von einer begründeten Furcht ausgegangen werden muss, auseinandersetzen müssen. Dies ist umso mehr der Fall, als sich den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen lässt, dass sie nicht nur wegen der allgemein prekären Situation im Heimatland, sondern auch als Folge der oppositionellen Tätigkeiten ins Visier der Behörden geraten sein und somit auch aus diesem Grund ihr Heimatland verlassen haben wollen. Indem aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie zumindest teilweise aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Zielscheibe von staatlichen Massnahmen geworden seien, vermag auch das Argument des SEM, es handle sich vorliegend nicht um eine gezielte Verfolgung, wenig zu überzeugen. Darüber hinaus mögen zwar die einzelnen geltend gemachten Nachteile für sich betrachtet der vom Gesetz und durch die Praxis definierten Intensität entbehren; indessen darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass sich diese über Jahre hinweg gezogen haben sollen, was auf die Dauer belastend sein dürfte. Schliesslich

D-769/2015 stellt die Intensität der geltend gemachten Nachteile im Gesamtzusammenhang nur eines der Beurteilungselemente dar. Vielmehr von Bedeutung ist im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung die Frage, ob im Fall einer Rückkehr ins Heimatland weitere und flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten sind, was vom SEM nicht geprüft wurde. Die Begründung des SEM entbehrt folglich wesentlicher Sachumstände und ist somit unvollständig. 8.6 Darüber hinaus greift die Sichtweise des SEM, wonach die Beschwerdeführenden ihr Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage und der anfangs 2013 ausgesprochenen Fatwa sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Sicherheitsbedenken (und nicht wegen ihrer individuellen Verfolgungssituation) verlassen hätten, ebenso zu kurz wie die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführenden seit über 40 Jahren mit den geltend gemachten Nachteilen zu leben gewusst und sich mit guten Kontakten zum Geheimdienst arrangiert hätten. Zwar mag es zutreffen, dass die allgemeine Lage in Syrien letztendlich zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt hat, weshalb es auf den ersten Blick naheliegend erscheint, diesen Aspekt der Ausreisemotivation in den Vordergrund zu stellen. Indessen ist nicht zu verkennen, dass gemäss Aktenlage auch das jahrzehntelange politische Engagement des Beschwerdeführers für die Opposition und die in diesem Zusammenhang dargelegten Nachteile für die Flucht aus dem Heimatland mitbegründend für die Ausreise gewesen sein dürften – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführenden während Jahrzehnten mit den geltend gemachten Nachteilen gelebt und sich mit der Situation arrangiert haben, allenfalls sogar Freunde beim "Gegner" hatten und sich folglich auch damit zu helfen wussten, spricht nicht grundsätzlich gegen eine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes oder dagegen, dass sie diese zermürbende Situation zwar lange Zeit, aber immer weniger aushalten konnten. Insgesamt vermag deshalb die Argumentation des SEM auch der nötigen Begründungsdichte und Nachvollziehbarkeit nicht zu entsprechen. 8.7 Wie bereits erwähnt, haben gemäss dem vorangehend erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2). Unter diesen Umständen ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der geltend macht, während Jahrzehnten für die PDKS – mithin für die

D-769/2015 Opposition – tätig gewesen zu sein und in den Augen der syrischen Behörden als einer der Führer gegolten zu haben, als Gegner des Regimes zu betrachten ist. Dabei ist es unerlässlich, die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Anschluss daran ist eine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden vorzunehmen, wobei die dargelegten politischen Aktivitäten in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes zu rechnen haben. 8.8 Ferner kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Frage der Reflexverfolgung im vorliegenden Verfahren für die Beschwerdeführerin zu klären ist, sollten sich aus einer erneuten Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben. 8.9 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt nicht in genügender Weise gewürdigt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht mit einer genügenden Begründung abgewiesen. Insbesondere hat es wesentliche Teile des geltend gemachten Sachverhalts und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt nicht beurteilt, obwohl dies im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wäre. Zudem ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (zur Publikation vorgesehen) enthaltene Einschätzung zu berücksichtigen. 9. 9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden zustande gekommen ist. 9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorab durch die Vorinstanz vorzunehmen und der Sachverhalt vollständig festzustellen und zu würdigen ist. 10. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im

D-769/2015 Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten und rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. Zudem erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Ausführungen zu den Dossiers der nächsten Verwandten der Beschwerdeführenden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderungen einer solchen kann indessen verzichtete werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung alles massgeblichen Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-769/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzusprechen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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