Abtei lung IV D-7689/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7689/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. November 2005, hielt sich in der Folge zunächst einige Monate im Sudan auf und gelangte anschliessend nach Libyen und Italien, von wo aus er am 13. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste. Noch am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 2. Januar 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit dem 5. April 2005 Mitglied der Oppositionspartei Kinijit gewesen und habe jeweils geholfen, im Hinblick auf Versammlungen und Wahlen Propagandamaterial und Flugblätter zu verteilen. Nach den Wahlen am 15. Mai 2005, bei welchen er als Wahlbeobachter der Kinijit in seinem Wohnviertel amtiert habe, sei es am 8. Juni 2005 zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, weil die regierende Partei das Wahlergebnis (Sieg der Kinijit) nicht akzeptiert habe. Mehrere Geschäfte seien geschlossen worden, darunter auch sein (...). Fünf Tage später seien die meisten Geschäfte wieder geöffnet worden. Sein Geschäft sei jedoch immer noch versiegelt gewesen. Er habe in der Folge vergeblich versucht, eine Bewilligung für die Wiedereröffnung seines (...) zu erhalten. Er sei stets auf später vertröstet worden, und einmal habe man ihm auch gesagt, er solle doch die Kinijit um Hilfe bitten. Am 30. September 2005 sei er zuhause verhaftet worden. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht und dort ohne Angabe von Gründen geschlagen. Nach vier oder fünf Tagen sei er wieder nach Hause zurückgebracht worden. Nach ungefähr einer Woche hätten ihn die Sicherheitsleute erneut aufgesucht, ihm eine Vorladung gezeigt und ihn zwecks weiterer Befragungen mitgenommen. Am 3. oder 6. November 2005 sei er gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. In der Folge habe er zwei Vorladungen erhalten, welchen er jedoch nicht Folge geleistet habe, da er zuvor Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten habe. Aus Angst, erneut von den Behörden abgeholt zu werden, sei er zu seinem Bruder gezogen. Als er nach einigen Tagen wieder nach Hause gegangen sei, habe ihm seine D-7689/2007 Mutter ein Dokument überreicht, welches zwei Personen für ihn abgegeben hätten. Darin sei die Rede von Massnahmen, welche gegen ihn ergriffen werden müssten, weil er sich nicht bei den Behörden gemeldet habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus Äthiopien entschieden. Er sei sicher, dass er in Äthiopien von den Behörden gesucht werde. Da er das Land illegal verlassen habe, würde er bei einer Rückkehr ins Heimatland noch mehr Probleme haben. Er befürchte, dort umgebracht zu werden, weil er Mitglied der Kinijit sei. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er hingegen mehrere Beweismittel zu den Akten (zwei Quittungen betreffend die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an die All Ethiopia Unity Party [AEUP] vom 26. 07. 1997 und 26. 12. 1997 [äthiopische Daten], ein undatiertes Schreiben der Federal Police Commission Addis Abeba, ein Parteiprogramm der AEUP). B. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit Schreiben vom 28. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen im Zusammenhang mit dem eingereichten Dokument der Federal Police Commission. Mit Schreiben vom 20. August 2007, welchem ein Abklärungsbericht vom 14. August 2007 beilag, beantwortete die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba diese Anfrage. Mit Schreiben vom 21. September 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2007 eine diesbezügliche Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 - eröffnet am 16. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das als gefälscht erkannte Dokument der Federal Police Commission wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. D. Mit Beschwerde vom 14. November 2007 (Poststempel) an das Bun- D-7689/2007 desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben der KINIJIT (CUDP) Schweiz vom 11. November 2007, Quittung betreffend die Bezahlung des Mitgliederbeitrags vom 4. Juli 2007 (Kopie), mehrere Fotos einer KINIJIT-Demonstration vom 16. Februar 2007 in Bern und einer KINIJIT-Versammlung vom 24. März 2007 in Wallisellen, Kopie eines Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Internetartikel vom 12. Juni 2006 von ethioforum.org, E-Mail der Abteilung Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006, Bericht des Bayrischen Flüchtlingsrats betreffend Abschiebungen nach Äthiopien, drei Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2007. E. Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 19. November 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2007 zur Kenntnis gebracht. D-7689/2007 H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Belege für die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-7689/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Dokument der Federal Police Commission mehrere Fälschungsmerkmale aufweise. So fehlten namentlich das Datum und die Referenznummer, und der Name des aufgeführten Beamten sei falsch. Der Inhalt des Dokuments entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise. Überdies habe die Polizei gar keine Kompetenz zur Ausstellung eines Haftbefehls. Das Dokument sei daher als Fälschung zu erachten und als solche einzuziehen, zumal es dem Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nicht gelungen sei, die Fälschungsmerkmale zu entkräften. Im Weiteren enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten, so beispielsweise hinsichtlich des Datums der Versammlung vor den Wahlen, der Haftdauer und der Freilassung nach seiner angeblichen Festnahme. Es könne im Übrigen ausgeschlossen wer- D-7689/2007 den, dass er als bloss einfaches Mitglied der Kinijit bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien getötet würde. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers daher als unglaubhaft zu erachten. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba seien mit Vorsicht zu geniessen, da sie in der Vergangenheit zu Klagen Anlass gegeben hätten. Oftmals glaube die Botschaft ohne weiteres den Äusserungen der äthiopischen Behörden, anstatt weitere Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Lebensverhältnisse in Äthiopien nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar seien. Die dortigen Polizeiorgane würden oft eigenmächtig handeln; Kompetenzüberschreitungen seien alltäglich. Wenn ein von der Polizei ausgestelltes Dokument Mängel aufweise, so sei daher nicht bereits dadurch erwiesen, dass es in Wirklichkeit nicht von der Polizei ausgestellt worden sei. Es werde daran festgehalten, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein echtes Dokument handle. Dafür spreche im Übrigen der Amtsstempel. In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Verfolgungsgefahr, welche sich aus der unbestrittenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Kinijit ergebe, nicht hinreichend geprüft. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies nicht nur wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland, sondern auch deshalb, weil er sein politisches Engagement in der Schweiz fortsetze. Er sei auch hier ein aktives Mitglied der KINIJIT - Coalition for Unity and Democracy Party (KINIJIT [CUDP]). Seine Mitgliedschaft werde durch ein Bestätigungsschreiben von H. S. sowie durch eine Quittung betreffend die Bezahlung des Mitgliedschaftsbeitrages belegt. Der Beschwerdeführer sei bei der KINIJIT, Sektion (...), eine wichtige Ansprechperson mit entsprechenden Funktionen. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an verschiedenen Parteiversammlungen und Protestaktionen der KINIJIT teilgenommen. Entsprechende Beweismittel fänden sich in der Beilage. Die Fotos der Versammlungen und Protestaktionen würden jeweils auf der Website www.kinijitswiss.org sowie auf anderen Websites veröffentlicht. Die Aktivitäten der KINIJIT Schweiz könnten nicht isoliert betrachtet werden; denn die KINIJIT Schweiz sei in die weltweit aktive Oppositionsbewegung eingebettet. Dementsprechend würden die Aktivitäten mit denjenigen der weltweiten KINIJIT-Bewegung koordiniert. Es sei allgemein bekannt, dass die äthiopischen Behörden insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten ih- http://www.kinijitswiss.org/
D-7689/2007 rer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachten. Die äthiopische Vertretung in der Schweiz überwache namentlich auch die Veranstaltungen der KINIJIT. Es müsse daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der KINIJIT Schweiz identifiziert worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf ein Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu verweisen, mittels welchem alle äthiopischen Auslandvertretungen aufgefordert würden, Informationen über "extreme Elemente" zu sammeln und nach Addis Abeba weiterzuleiten, damit über diese Personen ein Dossier eröffnet und Anklage erhoben werden könne. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer derartigen Liste vermerkt sei. Die Authentizität des vorgenannten Dokuments des Aussenministeriums werde von verschiedenen Seiten bestätigt. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht daran gezweifelt werden, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (in der Schweiz und in Äthiopien) hätten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte er daher mit grosser Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Die deutsche Sektion von Amnesty International habe in einer Stellungnahme festgehalten, es sei angesichts der erwähnten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums anzunehmen, dass nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition gefährdet seien; auch anderen Personen (weniger hochgradig aktive Anhänger der Opposition, Regimekritiker aus der Zivilgesellschaft und der Studentenschaft, Journalisten, welche der Regierung kritisch gegenüberstehen) könne in Äthiopien Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft bei der KINIJIT im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er würde mit Sicherheit verhaftet und verhört. Angesichts seiner langen Auslandabwesenheit würden die äthiopischen Behörden Verdacht schöpfen und ihm vorwerfen, im Ausland für verbotene oppositionelle Gruppierungen aktiv gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall würde dies sogar zutreffen. Somit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. D-7689/2007 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Heimatland verfolgt worden, weil er Mitglied der Kinijit gewesen sei. Er sei deswegen verhaftet und geschlagen worden. Vor der Ausreise habe er mehrere Vorladungen sowie ein Dokument erhalten, wonach er erneut verhaftet werden sollte. Er müsse daher befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland verhaftet und allenfalls getötet zu werden. Diese Vorbringen müssen indessen ernsthaft bezweifelt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Kinijit durch die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend belegt ist. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente der Kinijit (wie beispielsweise Mitgliederausweis) zu den Akten, sondern lediglich zwei Quittungen sowie ein Parteiprogramm der AEUP. Eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AEUP - von welcher er anlässlich der Anhörungen nicht ausdrücklich sprach - erscheint jedoch gestützt auf diese Unterlagen ebenfalls nicht als überwiegend glaubhaft. Der Besitz eines Parteiprogramms ist nicht geeignet, die Mitgliedschaft oder auch nur die Sympathie zur fraglichen Partei zu belegen, da jedermann ein solches Programm beschaffen kann. Hinsichtlich der eingereichten Quittungen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, weshalb nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sich die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Quittungen tatsächlich auf seine Person beziehen. Im Weiteren enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden mehrere Ungereimtheiten. So widersprach er sich beispielsweise in Bezug auf die Dauer der ersten Verhaftung, indem er in der Erstbefragung von vier Tagen, in der kantonalen Anhörung dagegen von fünf Tagen sprach (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8). In der kantonalen Anhörung machte er ausserdem zunächst geltend, anlässlich der ersten Verhaftung seien ihm Fragen gestellt worden (vgl. A10, S. 8). Etwas später brachte er dagegen vor, es habe bei dieser ersten Verhaftung keine Verhöre gegeben, er sei nur geschlagen worden und habe mit niemandem ein Wort reden können (vgl. A10, S. 10 und 11). Auch zum Datum seiner Freilassung machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, indem er einmal den 3. November 2005, ein anderes Mal den 6. November 2005 nannte (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8). Er machte zudem erst gegen Ende der kantonalen Anhörung erstmals geltend, dass er bei der ersten Verhaftung gedrängt worden sei, eine Erklärung zu unterschreiben, sich jedoch geweigert habe (A10, S. 10). Gestützt auf diese Erwägungen sind die geltend gemachten Verhaftungen als unglaubhaft zu erachten, D-7689/2007 zumal auch das eingereichte Dokument der Federal Police Commission die angebliche Haft nicht zu belegen vermag, da es einerseits in Bezug auf das angebliche Datum der Inhaftierung im Widerspruch steht zu den Aussagen des Beschwerdeführers und andererseits ohnehin als Fälschung zu erachten ist (vgl. dazu nachstehend). Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung stützt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ein Dokument der Federal Police Commission, worin die Polizei aufgefordert wird, ihn zu verhaften. Aufgrund der Aktenlage muss jedoch die Authentizität dieses Dokuments verneint werden. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba zu verweisen, worin mehrere formelle Fehler des Dokuments aufgelistet werden. Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorliegenden Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung unsorgfältig durchgeführt worden sind, können die seitens des Beschwerdeführers geäusserten, diesbezüglichen Bedenken das Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht entkräften. Die Einwände in der Beschwerde, Kompetenzüberschreitungen seien bei der äthiopischen Polizei alltäglich, und der Stempel beweise, dass es sich um ein echtes Dokument handle, überzeugen ebenfalls nicht, da die Argumente, welche gegen die Authentizität des Dokuments sprechen, deutlich überwiegen (fehlendes Datum, fehlende Referenznummer, falscher Name des ausstellenden Beamten, falsches Vorgehen). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Polizei einen allfälligen Haftbefehl nicht dem Beschwerdeführer persönlich aushändigen würde, da es sich dabei grundsätzlich um ein internes Dokument handelt. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit seiner angeblichen Kinijit-Mitgliedschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte auch deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit Problemen zu rechnen, weil er sein Heimatland illegal verlassen habe. Angesichts der Tatsache, dass die geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement für die Kinijit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten ist, erscheint es indessen nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein wegen sei- D-7689/2007 ner angeblich unbewilligten Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. 5.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse daher im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: 5.3.1 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 Mitglied der KINIJIT (CUDP) Schweiz. Es ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb dieser Partei über eine herausragende Funktion verfügt, da im Bestätigungsschreiben der KINIJIT (CUDP) Schweiz vom 11. November 2007 lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer nehme innerhalb seiner Sektion wichtige Aufgaben wahr, ohne jedoch diese Aufgaben näher zu präzisieren. Angesichts dieser pauschalen und unsubstanziierten Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zu bezweifeln, dass die Funktion des Beschwerdeführers effektiv über diejenige eines gewöhnlichen Mitglieds hinausging. Belegt ist dagegen wiederum, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 an einer Protestaktion in Bern und am 24. März 2007 an einer Parteiversammlung in Wallisellen teilnahm. Fotos dieser Veranstaltungen sind den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Internet veröffentlicht worden. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er bereits im Heimatland politisch tätig war und deswegen verfolgt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezo- D-7689/2007 gen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen und Versammlungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Teilnehmenden unter. Auf den im Internet veröffentlichen Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durch allenfalls an den Veranstaltungen anwesende Spitzel des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daher erscheint es ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Personen nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. 5.3.3 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Aktenkundig sind lediglich die Mitwirkung an einer Protestkundgebung sowie die Teilnahme an einer Parteiversammlung. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist im Weiteren festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KINIJIT (CUDP) Schweiz keine Führungsposition inne hatte und weder eine besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben übernahm. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen D-7689/2007 Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit unwahrscheinlich, dass er als "extremes Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 betrachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist die CUDP in Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders exponierte Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet wurden. 5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer D-7689/2007 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- D-7689/2007 haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der D-7689/2007 hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es dem jungen Mann, der eine gute Schulbildung genossen und vor der Ausreise aus dem Heimatland einen eigenen (...) betrieben hat, ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte: Den Akten zufolge leben sowohl seine Mutter, sein Bruder und seine Lebenspartnerin als auch sein Vater und dessen neue Frau nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer wäre somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-7689/2007 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7689/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 18