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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2010 D-7686/2010

5. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,057 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin

Volltext

Abtei lung IV D-7686/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7686/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2008 in Bulgarien und am 12. Oktober 2009 in Norwegen im Zusammenhang mit Asylgesuchen daktyloskopiert wurden, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Oktober 2009 verliessen und nach Aufenthalten und Asylgesuchen in Bulgarien und Norwegen am 28. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie würden im Heimatstaat von Terroristen bedroht, dass sie sich zunächst nach Bulgarien begeben und ihre Asylgesuche gestellt hätten, doch hätten sie es vorgezogen, Bulgarien angesichts verschiedener Unzulänglichkeiten wieder zu verlassen, obwohl sie dort hätten bleiben können, dass sie in den Heimatstaat zurückgekehrt seien, sich später nach Norwegen begeben und dort ihre Asylgesuche gestellt hätten, doch sei der Entscheid der norwegischen Behörden negativ ausgefallen, dass ihnen die norwegischen Behörden eine Ausreisefrist angesetzt und die Ausschaffung nach Bulgarien in Aussicht gestellt hätten, dass sie der Ausschaffung nach Bulgarien zuvorgekommen und mit dem Zug in die Schweiz gereist seien, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen vom 30. Juli 2010 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Bulgarien gewährt wurde, dass sie ausführten, sie wollten nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil sie das Land ohne behördliche Erlaubnis verlassen hätten, weil es dort keine Arbeit gäbe und sie die Kinder nicht ernähren könnten, dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 17. und 30. August 2010 dem am 9. August 2010 gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zustimmten, D-7686/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien im September 2008 in Bulgarien daktyloskopiert worden, dass sie in Norwegen, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hätten, angewiesen worden seien, nach Bulgarien zurückzukehren, da dieses Land für ihre Asylverfahren zuständig sei, dass demzufolge Bulgarien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die bulgarischen Behörden am 17. August 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 28. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. Juli 2010 Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Bulgarien sprechen würden, dass sie dabei zu Protokoll gegeben hätten, sie wollten weder nach Bulgarien noch nach Norwegen, zumal sie einerseits in Bulgarien, wo sie zwar bleiben und auch Sozialhilfe beziehen könnten, keine Arbeit D-7686/2010 hätten, andererseits die norwegischen Behörden sie nach Bulgarien ausweisen würden, dass diese Einwände nicht geeignet seien, den Entscheid des BFM umzustossen, zumal insbesondere keine Hinweise darauf bestünden, wonach in Bulgarien kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass Bulgarien nämlich die Flüchtlingskonvention (FK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert habe und diese Praxis anwende, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien bestünden, und weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege, dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragten, dass eventualiter die Verfügung insoweit aufzuheben sei, als diese den sofortigen Wegweisungsvollzug vorsehe, und ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dementsprechend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, D-7686/2010 dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei fremdsprachige, fotokopierte irakische Urkunden der Polizei und der Militärbehörde zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax-Verfügung vom 1. November 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-7686/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell ten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Bulgarien somit für die Beschwerdeführenden staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom D-7686/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Fotokopien belegten ihre Rückkehr am 5. Mai 2009 von Bulgarien in den Irak, dass sie danach aufgrund der im Irak angetroffenen Probleme schnurstracks nach Norwegen gereist seien, um dort ein Asylgesuch zu stellen, dass sie sich in Bulgarien angesichts der geografischen Nähe zur Türkei beziehungsweise zwischenstaatlicher Übereinkommen unwohl fühlten, dass ihre Kinder an schweren posttraumatischen Belastungsstörungen und die Ehefrau an epileptischen Anfällen, die bereits zu stationären Spitalaufenthalten geführt hätten, leiden würden, dass diese Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die eingereichten Fotokopien keinerlei Beweiswert aufweisen, zumal Fotokopien manipulierbar sind, und im Übrigen derartige Beweismittel im Herkunftsland der Beschwerdeführenden auch im Original gegen Geldzahlung erhältlich sind, und dies vollkommen unabhängig vom Wahrheitsgehalt derartiger Bestätigungen, dass es sich demnach erübrigt, diese Urkunden in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 30. Juli 2010 bezeichnenderweise sowohl den Aufenthalt in Bulgarien wie auch denjenigen in Norwegen verschwieg (A1/10 Ziff. 3 S. 2, Ziff. 16 S. 6), was der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehr in den Irak die Grundlage entzieht, dass es sich bei den posttraumatischen Belastungsstörungen der Kinder sowie der Epilepsie der Beschwerdeführerin nicht um Krankheiten handelt, die in Bulgarien nicht behandelbar wären oder deren D-7686/2010 Behandlung den Beschwerdeführern dort faktisch nicht zugänglich wäre, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang irgendwelcher Arztzeugnisse abzuwarten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-7686/2010 SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7686/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10