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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2010 D-7684/2009

8. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,160 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Volltext

Abtei lung IV D-7684/2009/bes {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), 8026 Zürich, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009; D-5682/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7684/2009 Sachverhalt: A. Das BFM wies das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2005 mit Verfügung vom 18. April 2006 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Gesuchstellers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. B. Die gegen diese Verfügung am 16. Mai 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wies das seit dem 1. Januar 2007 neu für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2009 in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG ab. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 liess der Gesuchsteller unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 (recte: 6. November 2009) ersuchen. Dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons Aargau im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen. Zur Begründung liess der Gesuchsteller unter anderem ausführen, die urteilende Kammer habe die Angaben des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Warnung eines Geheimdienstmitarbeiters als vage und damit unglaubhaft beurteilt. Zu dieser Feststellung habe sie nur gelangen können, indem sie dessen Angaben nicht umfassend zur Kenntnis genommen und die von ihm verfassten, den Akten beiliegenden Zeitungsberichte gar nicht berücksichtigt habe. Bei der Beweiswürdigung habe sie demnach "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" und damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gesetzt. Hinzu komme, dass die D-7684/2009 urteilende Kammer das Beweisanerbieten (Überprüfung von Namen und Funktion des vom Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren genannten Geheimdienstmitarbeiters im Rahmen einer ergänzenden Botschaftsabklärung) "im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung" pauschal zurückgewiesen habe. Durch die ohne nachvollziehbare Begründung erfolgte Abweisung des entsprechenden Beweisantrags sei dem Erfordernis von Art. 121 Bst. c BGG somit nicht ausreichend Genüge getan worden. Schliesslich liege der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. Bst. a BGG vor. Als Beweismittel, welche die behördliche Suche des Gesuchstellers in dessen Heimatland belegen sollen, wurden diverse Kopien zu den Akten gereicht (Vorladung des gerichtspolizeilichen Kommissars P.E. vom 16. September 2005; "fiche spéciale" vom 20. Oktober 2005; "Avis de recherches" vom 16. Juli 2006). D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen ausgesetzt. E. Am 17. Dezember 2009 fand ein Internetauszug vom 12. Dezember 2009 über die Inhaftierung eines angeblichen Berufskollegen des Gesuchstellers Eingang in die Akten. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der Bericht das vom Gesuchsteller geltend gemachte Vorgehen der kamerunischen Behörden illustriere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. D-7684/2009 Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst braucht über die definitive Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht befunden zu werden. Der entsprechende Antrag wird damit gegenstandslos. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften (einzelne unbeurteilt gebliebene Anträge und versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen [ Art. 121 Bst. c und d BGG]) sowie anderer Gründe (die um Revision ersuchende Partei erfährt nachträglich erhebliche Tatsachen oder findet entscheidende Beweismittel auf [Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG]) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-5682/2006 vom 6. November 2009 ausführlich dargelegt, weshalb die fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers (Vorfluchtgründe) weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen (a.a.O. E. 4 S. 25 bis 29). Gestützt auf diese um- D-7684/2009 fassende Würdigung stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass sich weitere Erörterungen zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen sowie zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers beziehen, erübrigen. Der in der Revisionseingabe genannte Zeitungsartikel "les cinq pour l'enfer", auf den in der Beschwerde wiederholt hingewiesen wurde (siehe Beschwerdeschrift S. 12 und 14) und der nicht berücksichtigt worden sein soll beziehungsweise worin der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 121 Bst. d BGG zu erblicken glaubt, fand eine Nennung zum Einen explizit im Sachverhalt (a.a.O. S. 14) und zum Anderen implizit in der Begründung (a.a.O. E.4.2.2 S. 27) des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009. Von einem versehentlichen Übersehen kann somit bereits schon unter diesem Gesichtspunkt nicht gesprochen werden. Ebenfalls folgt daraus, dass mit dem Verzicht auf weitere Erörterungen das urteilende Gericht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es den entsprechenden, für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich qualifizierten Zeitungsartikel zur Kenntnis genommen und mithin implizit gewürdigt hat. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Wie bereits erwähnt liegt ausserdem kein Versehen im Sinne des Gesetzes vor, wenn das urteilende Gericht auf eine bestimmte Tatsache nicht abstellt, weil es sie für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich erachtet hat (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER ÜBERSAX/ HANS WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Elisabeth Escher, Art. 121 BGG, N 9). Nach dem Gesagten erschöpfen sich die Ausführungen im Revisionsgesuch letztlich in einer appellatorischen Kritik am ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.). Die Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erweist sich demnach als verfehlt. 3.2 Gleichermassen verfehlt erweist sich die Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG. Vor allem im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisanerbietens hinsichtlich einer ergänzend durchzuführenden Botschaftsabklärung wurde im angefochtenen Urteil einlässlich dargetan, weshalb das angebliche Treffen des Gesuchstellers mit einem Geheimdienstmitarbeiter wie auch insbesondere der D-7684/2009 anschliessende Ratschlag zur Flucht eines befreundeten Mitarbeiters eben dieses Geheimdienstes bezweifelt werden müsse (a.a.O. E. 4.2.2 S. 27 und 28). Indem das urteilende Gericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung diesen Beweisantrag abwies, kann – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers – jedenfalls nicht von einer pauschalen Rückweisung des Beweisanerbietens gesprochen werden. Sodann ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang in der Revisionseingabe gewählten Formulierung ("pauschal zurückgewiesen"), dass mitnichten von einem unbeurteilt gebliebenen Antrag im Sinne des Gesetzes die Rede sein kann. Das Gleiche gilt gegenüber der expliziten Ablehnung der "verschiedenen gestellten" (übrigen) Beweisanträge im besagten Urteil (a.a.O. E. 4.3 S. 29). Auch stellen die entsprechenden Einwände in der Revisionseingabe, welche eine unzutreffende Anwendung von Art. 33 VwVG aufzeigen sollen, keinen Revisionsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Diese müssen vielmehr als Versuch, einen solchen zu konstruieren, gewertet werden. Der Begründung, wonach durch die Ablehnung der Beweisanträge "ohne nachvollziehbare Begründung" dem Erfordernis von Art. 121 Bst. c BGG nicht ausreichend Genüge getan wurde, kann demnach nicht gefolgt werden. Aus den vorgenannten Erwägungspassagen aus dem Urteil vom 6. November 2009 ergibt sich vielmehr deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die anerbotenen Beweismittel als "untauglich" im Sinne von Art. 33 VwVG erachtet hat. 3.3 Der Gesuchsteller beruft sich schliesslich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren vom Gesuchsteller nicht beigebracht werden konnten). Hierzu ist festzuhalten, dass, sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Titeln bewiesen werden, die um Revision ersuchende Person auch darzutun hat, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat beibringen können (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 11 zu Art. 123 BGG, S. 527). Im vorliegenden Revisionsgesuch wird indes nicht in substanziierter Form aufgezeigt, weshalb der Gesuchsteller nicht hätte in der Lage sein sollen, die nunmehr – bloss in Kopie – eingereichten Beweismittel (Vorladung des gerichtspolizeilichen Kommissars P.E. vom 16. September 2005; "fiche spéciale" vom 20. Oktober 2005; "Avis de recherches" vom 16. Juli 2006) bereits im D-7684/2009 ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Lediglich in allgemeiner Form wird ausgeführt, es sei äusserst zeitraubend und schwierig gewesen die erwähnten Dokumente beizubringen, und eine frühere Beschaffung sei dem Gesuchsteller trotz grösster Anstrengungen nicht möglich gewesen. Im Übrigen seien ihm die Dokumente von einer in der Schweiz lebenden und regelmässig nach Kamerun reisenden Vertrauensperson überbracht worden. Gemäss Ausführungen in der Revisionseingabe verfügt der Gesuchsteller über ein umfangreiches Beziehungsnetz zu massgebenden Personen im Heimatland (bekannte Journalisten, Intellektuelle und Politiker, Quellen im Staatsapparat) und pflegte nach seiner Ausreise weiterhin Kontakte zu diesen. Vor diesem Hintergrund – dem Gesuchsteller standen seit der Existenz der eingereichten Beweismittel mehr als vier respektive drei Jahre bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6. November 2009 zu deren Beschaffung zur Verfügung – vermag die abgegebene Begründung weder zu überzeugen noch die Verspätung plausibel zu erklären. Unter diesen Umständen ist dem Antrag um Befragung der Vertrauensperson als Zeuge nicht stattzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert von Kopien aufgrund ihrer grossen Manipulationsanfälligkeit ohnehin gering ist, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Erheblichkeit der eingereichten Dokumente stark in Zweifel zu ziehen ist. Nicht zuletzt ist – ungeachtet der Frage, ob entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach dem Urteil entstandene Tatsachen und Beweismittel zur Revision berechtigen – hinsichtlich des Internetauszugs vom 12. Dezember 2009 festzuhalten, dass diesem nur schon mangels konkret auf die Person des Gesuchstellers bezogenen Ausführungen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als nicht gegeben. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Aus den dargelegten Gründen waren dem Revisionsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 D-7684/2009 VwVG) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist. Da der Gesuchsteller die kumulativen Erfordernisse von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht erfüllt, ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen. 5.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- sind demnach dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7684/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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