Abtei lung IV D-7683/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7683/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Region C.___________), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. August 2006 und gelangte am 27. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 10. Oktober 2006 sagte er aus, er habe sich bis im Juli 2004 an seinem Wohnsitz aufgehalten, anschliessend habe er etwa eineinhalb Jahre in D.__________ und ein halbes Jahr in Colombo gelebt. Von 2001 bis im Juli 2004 sei er Mitarbeiter des Radios "E.___________" gewesen. Seine Heimatregion habe er verlassen, weil die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ihn unter Druck gesetzt hätten, ihrer Guerilla beizutreten. In D.__________ habe er einen Videoverleih eröffnet; er sei von Mitgliedern der Karuna-Gruppe um Geld angegangen worden. Er habe bezahlt, sei aber zwei Monate später – im November 2005, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern – von anderen Gruppenmitgliedern wiederum nach Geld gefragt worden. Diesen habe er gesagt, er habe bereits bezahlt; noch in der gleichen Nacht sei er entführt worden. Man habe ihn drei Tage lang in einem kleinen Camp festgehalten. Dort sei er befragt, bedroht und misshandelt worden. Um dieser Situation zu entkommen, habe er in Aussicht gestellt, in einigen Monaten erneut zu bezahlen. Da seine Entführer ihm nicht getraut hätten, habe er ihnen sein Geschäft überschreiben müssen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihm dieses zurückgeben, nachdem er bezahlt habe. Da er die geforderte Summe nicht hätte bezahlen können, habe er sich nach Colombo begeben, wo er eine Kommunikationszentrale geführt habe. Am 18. Juni 2006 hätten die Behörden fünf Mitglieder der LTTE festgenommen, die ein Attentat auf den Hafen von Colombo geplant hätten. Diese hätten bei Verhören gestanden, dass sie von seiner Zentrale aus telefoniert und Telefaxe verschickt hätten, um das Attentat zu organisieren. Der polizeiliche Geheimdienst habe ihn und einen Mitarbeiter am 26. Juli 2006 festgenommen. Während des Verhörs habe sein Mitarbeiter der Polizei gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe für die LTTE als Informant gearbeitet und sein Bruder sei LTTE-Mitglied. Die Polizei habe geglaubt, dass er mit dem geplanten Attentat zu tun habe und ihn gefoltert, bis er das Bewusstsein verloren habe. Man habe ihn am 29. Juli 2006 in ein Spital gebracht, aus dem er mit Hilfe eines Spitalangestellten gleichentags habe fliehen können. Zur Stützung D-7683/2009 seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer die Kopien zweier von srilankischen Parlamentsmitgliedern ausgestellter Bestätigungen ab. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit November 2005 keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder. Er habe mit der LTTE einen Fünfjahresvertrag für seine Mitarbeit beim Radio geschlossen, habe seine Arbeit aber vorzeitig aufgegeben, da die LTTE von ihm verlangt habe, ein Training zu absolvieren. Er habe sich von September/Oktober 2004 bis im November 2005 in D.__________ aufgehalten, wo er bei den Parlamentswahlen vom Jahr 2004 Parlamentarier der "Tamil National Party" unterstützt habe. Dort sei er zirka im August 2005 von Karuna- Leuten entführt und eine Woche festgehalten worden. Man habe ihm bei der Freilassung einen Monat Zeit zur Bezahlung der geforderten Summe gegeben. In Colombo sei er zusammen mit einem Mitarbeiter am 26. Juli 2006 von der Polizei festgenommen worden. Er sei vom 26. bis zum 28. Juli 2006 verhört worden. Da er das Bewusstsein verloren habe, sei er ins "F.___________" gebracht worden. Über einen Krankenpfleger habe er seinen Mitarbeiter kontaktiert, durch den er aus dem Spital gekommen sei. Auf Nachfrage berichtigte er, er habe mit dem Besitzer der Telefonzentrale Kontakt aufgenommen. Er habe nichts über die Pläne der fünf Verhafteten gewusst; erst während des Verhörs durch den CID (Criminal Investigation Department) habe er Kenntnis vom geplanten Bombenanschlag erhalten. Die Beamten des CID hätten ihn gezwungen, ihnen seine Mailadresse und das Passwort anzugeben. In seiner Post habe er Fotografien seines Bruders, der bei der LTTE sei, gehabt. Seit er dem CID seine Adresse bekannt gegeben habe, habe er keinen Zugang mehr zu seinem Mailkonto. Der CID habe ihn auch über seine frühere Tätigkeit für den Radiosender "E.___________" befragt. Er habe zirka im Juni 2006 Drohanrufe aus D.__________ erhalten und habe dies der Polizei gemeldet. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie könnten ihn nicht vor seinen eigenen Leuten beschützen. Dies habe er einem Parlamentsmitglied erzählt. Der Beschwerdeführer gab die Originale der bei der Erstbefragung eingereichten Schreiben, seine Identitätskarte und eine Fotografie seines Bruders zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 10. November 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig D-7683/2009 verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – da es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. November 2009 sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Es sei ihm Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010, der mehrere Berichte aus dem Internet beilagen, liess der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln ersuchen. F. Der Instruktionsrichter wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 ab. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 6. Januar 2010 eingezahlt. H. Am 24. Februar 2010 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. Dieses beantragte in seiner Vernehm- D-7683/2009 lassung vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- D-7683/2009 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei von der Karuna-Gruppe im November 2005 während dreier Tage in einem Zelt festgehalten worden, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, von dieser Gruppe im August (2005) während einer Woche festgehalten worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er kenne die beiden Parlamentsmitglieder, von denen er Bestätigungsschreiben erhalten habe, nicht persönlich. Bei der Anhörung habe er behauptet, er habe eines der Parlamentsmitglieder, Herrn G.___________, selbst kontaktiert und ihm seine Geschichte erzählt. Im Schreiben dieses Parlamentariers stehe, der Beschwerdeführer habe seit dem 26. Juli 2006 anonyme Anrufe erhalten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er jedoch zu diesem Zeitpunkt in Colombo verhaftet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt, er habe diese Anrufe in D.__________ erhalten, wo er von Oktober bis November 2005 gelebt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen müsse an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei drei Tage nach seiner Flucht aus dem Spital ausgereist. Die Erfahrung zeige indessen, dass von Verfolgung bedrohte Personen für die Vorbereitung der Flucht in der Regel eine gewisse Zeit benötigten. Bezüglich der Flucht aus dem Spital habe er angegeben, er sei mit Hilfe eines Putzangestellten geflohen. Dieser habe ihn in seinem Putzwagen versteckt und ihm Kleider der Putzequipe gegeben. Diese Angaben seien unsubstanziiert und realitätsfremd. Es sei nicht D-7683/2009 ersichtlich, wie er während seiner kurzen Aufenthaltszeit im Spital den Putzangestellten habe auf seine Seite ziehen können. Er habe gesagt, im Spitalzimmer hätten sich 20 bis 30 Betten befunden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er vor den Augen der anderen Patienten in den Putzwagen gestiegen sei und das Zimmer ungehindert habe verlassen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Relevanz des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts verkannt. Er habe klar gemacht, dass er eine Tätigkeit für die LTTE ausgeübt habe und von den srilankischen Sicherheitskräften in Verbindung mit einem Anschlag der LTTE gebracht worden sei. Es sei zu beachten, dass er sein Asylgesuch im September 2006 eingereicht habe und im Oktober 2006 und Januar 2007 zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe das BFM keine weiteren Abklärungen gemacht. Es sei nicht vorstellbar, dass das BFM sich der seither eingetretenen Veränderung der Gefährdungslage von Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien, nicht bewusst sei. Die Festnahme unzähliger LTTE-Aktivisten, deren Verhöre sowie die Beschlagnahme von umfangreichen Dokumentationen der LTTE über ihre Aktivitäten und ihre Aktivisten habe dazu geführt, dass heute in Sri Lanka eine umfangreiche Personenliste existiere, in die auch Informationen von der Karuna-Gruppe eingeflossen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den srilankischen Sicherheitskräften registriert sei. Die srilankischen Behörden hätten zu erkennen gegeben, dass sie alle Aktivitäten zugunsten der LTTE strafrechtlich verfolgen würden. Zu beachten sei der eingeleitete Screening-Prozess und die Errichtung von Auffang- und Internierungslagern, in die Verdächtigte verbracht und auf unbestimmte Zeit festgehalten würden. Wer als Unterstützer der LTTE registriert sei, werde bei der Einreise nach Sri Lanka sofort festgenommen und müsse mit der Verbringung in ein Lager rechnen. Bei den Verhören der Verdächtigen werde Gewalt und Folter angewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM die neuste Entwicklung nicht in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gebracht und keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe immer darauf verwiesen, dass sein D-7683/2009 Bruder bei der LTTE gewesen sei. Gemäss seinen Informationen sei der Bruder, der bis zu diesem Zeitpunkt für die LTTE gekämpft habe, am 17. Mai 2009 festgenommen worden. Dem BFM hätte bekannt sein müssen, dass nahe Familienangehörige von LTTE-Kämpfern grundsätzlich unter dem Verdacht der Kooperation mit der LTTE stünden und Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten. Auch diesbezüglich habe das BFM den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt weitgehend beweisen könne. Der von den Behörden vereitelte Anschlag vom Juni 2006 müsse Eingang in den Zeitungen und im Internet gefunden haben. Es bestehe die Möglichkeit, dass seine Verbringung ins Spital dort administrative Spuren hinterlassen habe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er trotz der Sperrung seines Mailkontos von der Schweiz aus noch Zugang zu den damals versandten Mails erhalten könnte. Weiter sei davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden nach dem vereitelten Anschlag ein Strafverfahren eingeleitet haben dürften. Mit einigem Aufwand könnte es möglich sein, dazu allenfalls Gerichtsdokumente oder sonstige Informationen beizubringen. Das BFM habe aber jegliche Abklärung unterlassen und den Beschwerdeführer nie zielgerichtet aufgefordert, Beweismittel beizubringen. Sollte keine Rückweisung an das BFM erfolgen, müsse der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Nach Beibringung von Beweismitteln sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. Der Beschwerdeführer müsse erneut zu seinen Asylgründen angehört werden, insbesondere zu der ihm heute drohenden Gefährdung sowie zur Situation seines Bruders. 4.2.2 Ferner wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen übereinstimmende Angaben zum Sachverhalt gemacht. Bei Durchsicht der Protokolle ergebe sich, dass er bei der ersten Befragung klar zu Protokoll gegeben habe, er erinnere sich nicht an das Datum der Festnahme durch die Karuna-Gruppe. Bei der kantonalen Befragung habe er auf Vorhalt ausgeführt, er sei eher eine Woche lang festgehalten worden und könne sich nur ungefähr an das Datum erinnern. Die deklarierte Unsicherheit bezüglich des Datums könne somit nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Den vom BFM konstruierten Widerspruch hinsichtlich des Vorbringens, er habe den Parlamentarier G.___________ kontaktiert, habe er bei der Anhörung D-7683/2009 entkräftet, wo er angegeben habe, diesen angerufen und nicht persönlich getroffen zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer rund ein Jahr lang in D.__________ gelebt, und nicht wie in der Verfügung angegeben, nur einen Monat lang. Die Drohanrufe habe er in Colombo erhalten, und nicht wie das BFM ausführe, in D.__________. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er ausgesagt habe, die Drohanrufe seien aus D.__________ gekommen und nicht, er habe sich zu dieser Zeit dort befunden. Die Erwägungen des BFM implizierten, dass er sich am 26. Juli 2006 in Haft befunden habe, weshalb sich solche Drohanrufe nicht ereignet haben könnten. Er habe ausgesagt, er habe sich am 26. Juli 2006 nicht im Büro befunden, weshalb er angerufen und ins Büro gebeten worden sei, wo man ihn verhaftet habe. Es sei klar, dass ein Drohanruf vor der Verhaftung geschehen sei. Die angeblichen Widersprüche seien vom Beschwerdeführer eingeräumt worden und beträfen nicht das fluchtauslösende Ereignis. Das BFM habe wiederholt Widersprüche konstruiert, welche von ihm ausgeräumt worden seien oder sich auf Sachverhalte bezögen, welche nicht seinen Aussagen entsprächen. Es müsse von einer Konstruktion von Widersprüchen ausgegangen werden. Personen, die unmittelbar von Verfolgung bedroht seien, verliessen so schnell wie möglich ihr Herkunftsland. Eine sofortige Flucht könne durch Hindernisse verhindert und die Organisation derselben könne einige Tage in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Besitzer des Kommunikationszentrums habe seine Flucht organisiert. Es wäre Sache des BFM gewesen, die Fluchtvorbereitungen näher zu beleuchten und abzuklären. Eine schnelle Flucht könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Er habe ausgesagt, er habe dem Putzangestellten des Spitals Geld angeboten, weshalb die Aussage des BFM, es sei nicht ersichtlich geworden, wie er den Angestellten habe auf seine Seite ziehen können, nicht korrekt sei. Das BFM habe zudem ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie er in einem Spitalzimmer vor den Augen anderer Patienten in den Putzwagen habe steigen können. Er habe bei der Anhörung den englischen Begriff "ward" verwendet. Dieser Begriff beinhalte die deutschen Begriffe für Abteilung oder Krankenstation und müsse nicht zwangsläufig ein gemeinsames Zimmer oder einen Saal bedeuten. Im Übrigen würden in grösseren Spitälern die Betten in der Regel durch mobile Stoffwände abgetrennt. Auch diesbezüglich wäre eine Abklärung des Sachverhalts vonnöten gewesen. D-7683/2009 4.2.3 In der Eingabe vom 6. Januar 2010 wird schliesslich geltend gemacht, den eingereichten Internetauszügen sei zu entnehmen, dass die srilankischen Sicherheitskräfte einen gross angelegten Angriff der LTTE auf den Zentralhafen von Colombo hätten verhindern können. Verschiedene LTTE-Aktivisten hätten festgenommen werden können, andere hätten vor ihrer Ergreifung Suizid begangen. Ermittlungen hätten ergeben, dass es der LTTE gelungen sei, ihre Leute in verschiedenen Positionen im Hafenbereich zu platzieren. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung zu verweisen. Er habe gesagt, dass der Hafen vom Kommunikationszentrum einsehbar gewesen sei. Die von ihm gemachten Angaben zu den Aktivitäten der LTTE-Aktivisten deckten sich mit der Beschreibung der Methode der Sea-Tiger bei der Planung des Anschlags in den Internetauszügen. Es werde klar, dass der vereitelte Anschlag eine grosse Zahl von Verhaftungen zur Folge gehabt habe. Der Anschlag sei ein Grund dafür gewesen, dass die srilankische Polizei via Interpol einen internationalen Haftbefehl gegen den Führer der Sea-Tiger habe erreichen können. Dies sei wichtig, weil daraus klar werde, dass ein Gericht diesen Haftbefehl ausgestellt habe, was belege, dass im Zusammenhang mit dem vereitelten Anschlag Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Somit wäre es für die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich, dieses Gerichtsverfahren festzustellen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich in den Akten auch der Name des Beschwerdeführers befinde. Er verfüge nicht über die Verbindungen und die Mittel, um solche Abklärungen selbst zu tätigen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Dies wird damit begründet, dass es die Relevanz des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts verkannt habe. Das BFM habe trotz der Lageveränderung in Sri Lanka keine weiteren Abklärungen gemacht. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Frage der Verkennung der Relevanz eines vorgebrachten Sachverhaltselements nicht dessen Feststellung, sondern dessen rechtliche Würdigung beschlägt. Anderseits ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den srilankischen Behörden vor seiner Ausreise festgenommen und gefoltert worden, als unglaubhaft gewertet hat. Da das BFM davon ausging, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka als unbescholtener Bürger verlassen, war es nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidfällung weitergehende Abklärungen zu tätigen. D-7683/2009 5.2 Soweit geltend gemacht wird, das BFM habe den Beschwerdeführer nie zielgerichtet aufgefordert, Beweismittel beizubringen, obwohl es möglich wäre, dass er den von ihm vorgebrachten Sachverhalt weitgehend beweisen könne, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen Beweismittel ab. Bei der Anhörung wurde er ausdrücklich gefragt, ob hier – also in der Schweiz – oder woanders weitere Unterlagen, Dokumente oder Beweismittel zu seinem Asylgesuch existierten. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass neben den von ihm abgegebenen Dokumenten keine weiteren Beweismittel existierten (vgl. act. A10/22 S. 5). Eine ausdrückliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, weitere Beweismittel beizubringen, hätte somit keinen Sinn gemacht. Hinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers, vorhandene Beweismittel zu bezeichnen und diese einzureichen, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2009 zu verweisen. Somit ist auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Spekulationen über möglicherweise existierende Beweismittel nicht weiter einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Ebensowenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, der vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Beschwerdeinstanz zu klären, ist folgerichtig ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver- D-7683/2009 fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er sei im November 2005 in D.__________ von Mitgliedern der Karuna- Gruppe entführt und drei Tage festgehalten worden, nachdem er sich geweigert habe, ein zweites Mal Schutzgeld zu bezahlen (vgl. act. A1/8 S. 4). Abweichend davon gab er bei der Anhörung an, er sei im August 2005 mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden (vgl. act. A10/22 S. 13). Die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung klar zu erkennen gegeben habe, dass er sich nicht mehr genau an das Datum der Festnahme erinnere, weshalb seine Unsicherheit bei der Datierung in der Folge nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könne, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung, er sei im November 2005 festgenommen worden, erinnere sich aber nicht an das genaue Datum. Die Interpretation dieser Erklärung in der Beschwerde, gemäss welcher der Beschwerdeführer nur den Monat geschätzt habe, vermag nicht zu überzeugen, da diese Aussage objektiv betrachtet dahingehend zu verstehen ist, er habe – innerhalb des Monats November 2005 – das Datum, das heisst, den genauen Tag der Mitnahme nicht mehr in Erinnerung gehabt. Auch den Widerspruch bezüglich der Dauer der Festhaltung durch die Karuna- Leute vermochte der Beschwerdeführer mit der Anmerkung, es habe sich eher um eine Woche als um drei Tage gehandelt (vgl. act. A10/22 S. 14), nicht auszuräumen. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in D.__________ um Schutzgeld angegangen wurde und solches auch bezahlte, angesichts der widersprüchlichen Aussagen erscheint jedoch seine Darstellung, er sei in diesem Zusammenhang entführt und festgehalten worden, unglaubhaft. D-7683/2009 6.2.2 Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstbefragung zwei Schreiben von srilankischen Parlamentsmitgliedern ein, in denen bestätigt wird, er habe Drohanrufe erhalten (vgl. act. A2). Auf die Frage, weshalb er diese Anrufe bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, antwortete er, er habe es vergessen (vgl. act. A1/8 S. 5). Angesichts des Umstandes, dass er sich wegen erhaltener Drohanrufe an die Polizei und an zwei Parlamentsmitglieder gewandt haben will (vgl. act. A10/22 S. 16), erscheint das Nichterwähnen derselben nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird sodann zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, er habe die Drohanrufe in D.__________ erhalten, wo er von Oktober 2005 bis November 2005 gelebt habe, unzutreffend sind. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung nämlich aus, er habe von Oktober 2004 bis November 2005 dort gelebt und die Drohanrufe, die er 2006 erhalten habe, seien aus D.__________ gekommen (vgl. act. A10/22 S. 5 f. und S. 16). Ungeachtet dessen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er telefonisch bedroht worden sei, gleichwohl nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zu Protokoll, er kenne die beiden Parlamentarier nicht persönlich und habe die beiden Schreiben durch Vermittlung der Partei erhalten (vgl. act. A1/8 S. 5). Bei der Anhörung gab er an, er habe G.___________ kontaktiert und ihm erzählt, dass sich die Polizei geweigert habe, etwas für ihn zu tun (vgl. act. A10/22 S. 16). Darauf hingewiesen, er habe bei der Erstbefragung gesagt, die Leute, die für ihn die Schreiben abgefasst hätten, nicht persönlich zu kennen, erklärte er, er habe nur am Telefon mit diesen Leuten gesprochen (vgl. act. A10/22 S. 16). Im Gegensatz zur Aussage des Beschwerdeführers, versichert der Parlamentarier G.___________ in seinem Schreiben vom 19. September 2006, dieser sei ihm gut bekannt ("is well known to me"). Ebenso bestätigt der Parlamentarier H.___________ in seinem Schreiben vom 2. August 2006, der Beschwerdeführer sei ihm persönlich bekannt ("is personally known to me"). Zudem machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er sei zirka im Juni 2006 telefonisch bedroht worden. Auf Nachfrage erklärte er, er habe den Parlamentarier G.___________ am frühen Morgen des 26. Juli 2006 angerufen und auch an jenem Tag einen Drohanruf erhalten (vgl. act. A10/22 S. 17). Da der Parlamentarier G.___________ indessen bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm beschwert, ab dem 26. Juli 2006 Drohanrufe erhalten zu haben, bleiben die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Bestätigungsschreiben bestehen. Aufgrund der vorstehend genannten zahlreichen D-7683/2009 Widersprüche und Ungereimtheiten sind die beiden eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten, denen keine Beweiskraft zukommt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die beiden Dokumente zum Beweis der Wahrheit seiner Aussagen verwendet hat, erschüttert indessen seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass und lässt auch an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen gewichtige Zweifel entstehen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer benannte als Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka den gegen ihn seitens der srilankischen Behörden bestehenden Verdacht, er sei an der Planung der vereitelten Anschläge auf den Hafen von Colombo beteiligt gewesen. Inwiefern er aufgrund der mit der Eingabe vom 6. Januar 2010 eingereichten Berichte aus dem Internet zur Auffassung gelangt, er habe seine Angaben zu den Hintergründen seiner Verfolgung durch dieselben bereits über weite Strecken belegt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bis zum 2. August 2006 in Colombo und musste aufgrund der Berichterstattung über die damaligen Ereignisse im Zusammenhang mit dem vereitelten Anschlag im Bild sein. Hinzu kommt, dass sich die von ihm betriebene Kommunikationszentrale, die er bis zum 26. Juli 2006 betrieben habe, beim Hafen von Colombo befunden habe, was bei ihm ein gesteigertes Interesse an den genannten Vorfällen erweckt haben müsste. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer als Betreiber einer Kommunikationszentrale, die auch mehrere Internetarbeitsplätze enthielt (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2010, S. 3, vgl. act. A1/8 S. 4), mit der Informationsbeschaffung aus dem Internet ausgekannt haben. Seine Angaben betreffend den vereitelten Anschlag werden durch die eingereichten Internetberichte bestätigt, nicht aber seine persönliche Verwicklung in die polizeilichen Ermittlungen, da in den Berichten weder sein Name noch die von ihm betriebene Kommunikationszentrale erwähnt werden. 6.3.2 Aufgrund seiner Aussagen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, sein Mitarbeiter und der Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen er die Kommunikationszentrale betrieb, im Zusammenhang mit dem vereitelten Anschlag von den srilankischen Sicherheitsbehörden befragt worden sein könnten. Angesichts seiner diesbezüglich divergierenden Angaben ist jedoch nicht glaubhaft, dass er bei einer allfällig stattgefundenen Befragung gefoltert wurde. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei von den Polizisten geschlagen worden, D-7683/2009 sie hätten ihm mit einer Pistole Schläge auf das Schlüsselbein versetzt. Seine Augen seien mit starkem Licht geblendet worden, damit er nichts mehr habe sehen können (vgl. act. A1/8 S. 5). Bei der Anhörung sagte er indessen aus, man habe ihm eine benzingetränkte Tüte über den Kopf gestülpt (vgl. act. A10/22 S. 10). Auf Nachfrage machte er geltend, er sei auch ins Gesicht geschlagen worden, sie hätten seinen Hals gewürgt, etwas anderes sei während der Haft nicht passiert (vgl. act. A10/22 S. 12). Auf die abweichenden Aussagen angesprochen, antwortete er, er sei in D.__________ durch Karuna-Leute mit starkem Licht geblendet und mit einer Pistole geschlagen worden. Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Erstbefragung andere Foltermethoden der Karuna-Leute erwähnt habe, sagte er, die Befragerin habe ihn am Ende der Befragung, als sie dieses Schreiben gesehen habe (gemeint sind die Schreiben der beiden Parlamentarier [Anm. des Gerichts]), nochmals darüber befragt. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind jedoch nicht stichhaltig, da sie den protokollierten Aussagen widersprechen. Bei der Erstbefragung behauptete er nämlich, die Karuna-Leute hätten ihm Zigaretten auf der Schulter ausgedrückt und die Zehennägel des rechten Fusses ausgerissen (vgl. act. A1/8 S. 4). Zudem stellte die Befragerin am Ende der Erstbefragung keinerlei Fragen zu allfälligen Misshandlungen durch Karuna-Leute (vgl. act. A1/8 S. 5). Da dem Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt wurde und er keinerlei Einwendungen vorbrachte und bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, muss er sich auf den von ihm gemachten Aussagen behaften lassen. Die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Folterungen durch die srilankischen Sicherheitsbehörden lässt auch den geltend gemachten Spitalaufenthalt als unglaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht aus dem Spital nicht zu überzeugen vermögen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, wäre er vom CID verdächtigt worden, an der Planung eines Schwerverbrechens beteiligt gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen ist, der CID hätte die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine derart lapidar erfolgende Flucht zu verhindern. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an eine allfällige Befragung zu den Vorkommnissen um das Hafengelände von Colombo wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre, womit auch seine Behauptung, sein Mitarbeiter habe den Sicherheitsbehörden verraten, er habe für den Radiosender "E.___________" gearbeitet und sein Bruder sei bei der LTTE als überwiegend unwahrscheinlich erscheint. D-7683/2009 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und der Verwendung von Beweismitteln, die offensichtlich nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung zu bringen sind, als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- D-7683/2009 kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem im Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3 Es ist wie erwähnt (vgl. E. 6.2.1) vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in D.__________ von der Karuna-Gruppe um Bezahlung von Schutzgeld angegangen wurde und solches auch bezahlte. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Schutzgelderpressung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive erfolgte, muss jedoch angenommen werden, der Beschwerdeführer sei aus rein pekuniären Interessen und damit aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen zur Bezahlung von Schutzgeld genötigt worden. An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn er den Vorfall bei den srilankischen Behörden angezeigt hätte – was der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht geltend machte – und diese nichts zu seinem Schutz unternommen hätten. Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer weiteren Erpressungsversuchen durch die Karuna-Gruppe offenbar durch Wegzug von D.__________ entziehen. 7.4 Wie vorstehend unter 6.3.2 erwogen, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum vereitelten Anschlag von den srilankischen Sicherheitsbehörden befragt wurde. Einerseits soll das Hafengelände von seiner Kommunikationszentrale aus überblickbar gewesen sein, andererseits sollen an der Vorbereitung beteiligte, festgenommene Personen ausgesagt haben, sie hätten von seiner Zentrale aus telefoniert und Telefaxe verschickt. Eine Befragung des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen legitim gewesen, da sie der Aufklärung eines geplanten Schwerverbrechens gedient hätte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Weiterungen, die die Befragung genommen haben soll, glaubhaft zu machen, ist davon auszugehen, dass er – wie angeblich auch sein Mitarbeiter und der Eigentümer der Räumlichkeiten – nach der Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen eigenen Angaben zufolge nicht in die Vorbereitungen des Anschlags involviert gewesen und er hat auch nicht geltend gemacht, er sei diesbezüglich von dritter Seite belastet worden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er mit Behelligungen durch die Sicherheitskräfte rechnen musste. D-7683/2009 7.5 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines Bruders, der Mitglied der LTTE gewesen und im Mai 2009 festgenommen worden sei, gefährdet sein, ist festzustellen, dass er nicht glaubhaft gemacht hat, bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Bruders Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Gemäss seinen Aussagen sei sein Bruder seit 1998 bei der LTTE gewesen und er habe seit November 2005 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (vgl. act. A10/22 S. 9). Es besteht somit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders seitens der srilankischen Behörden mit Verfolgung zu rechnen hat. Dies umso weniger, als der Bruder des Beschwerdeführers sich im Gewahrsam der Behörden befinden soll. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von 2001 bis 2004 für den Radiosender "E.___________" gearbeitet, ist aufgrund seiner Aussagen anzunehmen, dass er deshalb bis zu seiner Ausreise keinerlei Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden hatte. Seine Darstellung, wonach sein Mitarbeiter der CID gegenüber ausgesagt habe, er (der Beschwerdeführer) habe für diese Radiostation gearbeitet, wurde als unglaubhaft gewertet (vgl. E. 6.3.2). Bei den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Name des Beschwerdeführers den srilankischen Behörden bekannt sein müsse, da diesen nach der Zerschlagung der LTTE umfangreiche Dokumentationen der LTTE in die Hände gefallen seien, handelt es sich um reine Spekulation, die in den Akten keine Stütze finden. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. 7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung D-7683/2009 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7683/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 20