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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2007 D-7682/2007

20. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,169 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 15. Oktober 2007 i.S. vorsorgliche W...

Volltext

Abtei lung IV D-7682/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Guatemala, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 15. Oktober 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7682/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 in die Schweiz einreiste und hier am 12. September 2007 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragte, dass er vom BFM am 4. Oktober 2007 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe Guatemala im September 2006 verlassen und habe sich danach in Deutschland, Österreich und Ungarn aufgehalten, wo er seinen Lebensunterhalt mit dem Musizieren bestritten habe, dass er Ende Mai von Österreich her kommend in die Schweiz eingereist sei, wo man ihm unter anderem seinen Reisepass entwendet habe, dass ihm Schweizer Freunde geraten hätten, hier um Asyl nachzusuchen, da er in seiner Heimat gefährdet sei, dass er Guatemala verlassen habe, weil er von Jugendbanden angegriffen und mit dem Tode bedroht sowie erpresst worden sei, dass er sich zusammen mit anderen Bürgern organisiert habe, um den Terror solcher Banden zu bekämpfen, was den Zorn derselben auf ihn gezogen habe, dass er sich an die guatemaltekische Polizei gewandt habe, die ihm letztlich keinen Schutz habe bieten können, dass er zudem von Polizisten bestohlen worden sei und man ihm gesagt habe, eine Anzeige gegen dieselben werde kaum Erfolg haben und könne ihn zudem in Gefahr bringen, dass mehrere seiner Angehörigen und seiner Mitstreiter ermordet worden seien, D-7682/2007 dass ihm während der Anhörung das rechtliche Gehör zur Frage einer Rückkehr nach Österreich gewährt wurde, dass er geltend machte, er kenne in Österreich nicht so viele Leute wie in der Schweiz, dass das BFM die österreichischen Behörden am 5. Oktober 2007 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen liess, dass die österreichischen Behörden diesem Gesuch mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 entsprachen, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung (der kantonalen Behörde) vom 2. November 2007 am 17. Oktober 2007 nach Österreich ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 14. November 2007 gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und ihm sei zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, die kantonalen Behörden seien umgehend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, für das Einreichen einer allfälligen Beschwerdeergänzung sei eine Frist von drei Wochen zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die Bezahlung von Verfahrenskosten sei ihm zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, D-7682/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10. Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können, dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, selbständig anfechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG), dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegweisung während des Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.), dass die Zwischenverfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 somit selbständig anfechtbar ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 nach Österreich ausgeschafft wurde, weshalb auf den prozessualen Antrag, es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass auf die weiteren Rechtsbegehren, der im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-7682/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der vom Beschwerdeführer zweitbezeichnete Rechtsvertreter B._______ um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht, mit der Begründung, er habe bislang die vorinstanzlichen Akten nicht erhalten, dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer gemäss Art. 53 VwVG gestatten kann, die Begründung einer ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde zu ergänzen, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert, dass die vorliegende Beschwerdesache weder besonders schwierig noch aussergewöhnlich umfangreich erscheint, dass der vom Beschwerdeführer erstbezeichnete Rechtsvertreter C._______ beim BFM mit vom 22. Oktober 2007 datierenden Schreiben (Eingang BFM: 30. Oktober 2007) um die Zustellung der Akten ersuchte, dass das BFM C._______ die Akten am 31. Oktober 2007 (Ausgang) zusandte, dass der zweitbezeichnete Rechtsvertreter B._______ das BFM am 7. November 2007 um die Zustellung der Akten ersuchte, dass das BFM B._______ am 9. November 2007 mitteilte, die Akten seien an den erstbezeichneten Rechtsvertreter C._______ gesandt worden, der diese bis am 10. November 2007 bei der Post abholen könne, und ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass eine erneute Akteneinsicht kostenpflichtig wäre, D-7682/2007 dass B._______ geltend macht, der erstbezeichnete Rechtsvertreter C._______ sei landesabwesend und werde erst Ende November 2007 in die Schweiz zurückkehren, dass das BFM dem erstbezeichneten Rechtsvertreter C._______ die Akten zur Einsicht zustellte und dieser den Umstand, dass er nicht Einsicht in Akten nehmen konnte selbst zu verantworten hat, da er die Schweiz offenbar kurz nachdem er um die Gewährung der Akteneinsicht ersuchte verliess, ohne dafür besorgt zu sein, dass diese von einem Vertreter in Empfang genommen werden konnten, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten des erstbezeichneten Rechtsvertreter C._______ praxisgemäss als eigenes Handeln bzw. Unterlassen anrechnen lassen muss, dass auf Seiten des Beschwerdeführers kein aus dem Anspruch auf Akteneinsicht fliessendes Recht (vgl. Art. 26 ff. VwVG) besteht, welches die Behörden verpflichten würde, die Akten zusätzlich auch dem zweitbezeichneten Rechtsvertreter B._______ zuzustellen, dass somit kein hinreichender Grund besteht, welcher es rechtfertigen würde, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren und das dahingehend lautende Gesuch abzuweisen ist, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn: a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat, oder c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Ausländer nicht in den Drittstaat verbracht werden kann, er nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen und er insbesondere D-7682/2007 nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse in Österreich unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchten, dass sich aus den Akten ferner auch keine hinreichend konkreten Indizien ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die österreichischen Behörden würden ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention ergeben, nicht nachkommen, dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die österreichischen Behörden würden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die einem Vollzug einer Wegweisung nach Guatemala entgegenstehen könnten, nicht prüfen, dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Österreich somit als unter völker- und landesrechtlichen Aspekten zulässig erweist, was in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten wird, dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2007 insgesamt etwa vier bis fünf Monate lang in Österreich verbracht hat, dass er sich somit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG in Österreich aufgehalten hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14a S. 9 f., 2004 Nr. 40 E. 3.3. S. 277 f.), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er kenne in Österreich weniger Leute als in der Schweiz, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung führen kann, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich selbst dann nicht als unzumutbar zu beurteilen wäre, wenn der vorsorglich Weggewiesene mit der Schweiz enger verbunden wäre als mit dem Drittstaat, D-7682/2007 dass der Beschwerdeführer einwendet, weder Art. 42 Abs. 2 AsylG noch dem Rückübernahmeabkommen seien eine ihm entgegenzuhaltende Verpflichtung zu entnehmen, im rückübernehmenden Staat ein Asylgesuch zu stellen, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat unter diesem Aspekt indessen allein massgebend ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, im rückübernehmenden Staat ein Asylgesuch zu stellen, sofern er dies tun will, dass ihm dies zuzumuten ist, wenn zwischen ihm und dem rückübernehmenden Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.), dass der Beschwerdeführer sich in den letzten Monaten vor seiner Einreise in die Schweiz mehrmals mehrere Wochen lang in Österreich aufgehalten hat, dort gemäss seinen Aussagen an mehreren Orten lebte und seinen Lebensunterhalt durch Musizieren verdiente, wobei er offenbar Kontakte zu zahlreichen Personen knüpfen konnte, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu Österreich eine Beziehung von einer gewissen Qualität aufgebaut, und jedenfalls nicht gesagt werden kann, sein Aufenthalt in Österreich habe bloss zufälligen Charakter gehabt, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer könnte in Österreich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein, dass die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich somit nicht unzumutbar ist, dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gestützt auf das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.639) zustimmten und der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 nach Österreich ausgeschafft wurde, womit sich der der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nach Österreich als möglich erwiesen hat, D-7682/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos werden, dass sich die eingereichte Beschwerde als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde vom 14. November 2007 beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei materiell zu prüfen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), dass der Beschwerdeführer damit um Fortsetzung des Asylverfahrens ersucht, weshalb die Akten dem BFM zur Fortführung des Asylverfahrens zuzustellen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7682/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens zugestellt. 6. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie; Ref.-Nr. N _______), zur Fortsetzung des Asylverfahrens - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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