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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2008 D-7673/2007

22. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,375 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7673/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, 5. E._______, geboren _______, 6. F._______, geboren _______, alle aus dem Irak, vertreten durch Antigone Schobinger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7673/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. August 2007 verliessen und am 24. September 2007 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 11. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurden, dass sie am 22. Oktober 2007 in _______ durch das BFM direkt angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, der kurdischen Ethnie anzugehören, aus _______ zu stammen und bis 1991 in _______ gelebt zu haben, dass er 1989 Mitglied der Baath-Partei geworden sei, dass er keine eigentlichen Parteiaktivitäten ausgeübt, aber regelmässig an Parteisitzungen teilgenommen habe, dass sein Onkel väterlicherseits ein bekanntes Parteimitglied gewesen und beim Aufstand am 7. März 1991 getötet worden sei, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei im selben Jahr nach _______ geflohen sei, dass er sich im Jahre 1996 den Behörden im Nordirak gestellt und wieder dort gelebt habe, dass er im Jahre 1999 Opfer eines Überfalls geworden sei, dass am 1. Januar 2001 ein Anschlag auf das Haus in _______ verübt worden und er im März 2001 nach _______ gezogen sei, dass ihm dort durch Mitglieder der PUK Vieh gestohlen worden sei und er gegen die Täter aus politischen Gründen nicht habe vorgehen können, D-7673/2007 dass er als Baathist beschimpft worden sei und sich nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahre 2004 wiederum nach _______ begeben habe, dass er wegen der dortigen, für Sunniten und Baath-Anhänger prekären Situation im Sommer 2006 erneut nach _______ gezogen sei, dass er indes auch in _______ eingeschüchtert worden sei, dass er aus Angst, wie viele seiner ehemaligen Parteifreunde durch die Gegner getötet zu werden, das Haus kaum verlassen habe und schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Kurdin aus _______ darlegte, im Irak persönlich keine Probleme gehabt und das Land wegen der von ihrem Gatten erwähnten Situation verlassen zu haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Vorhalt ferner einräumte, sich im Jahre 1998 in Deutschland aufgehalten und um Asyl nachgesucht zu haben, dass die Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente einreichten, dass sie dazu ausführten, alle Identitätspapiere aus Angst beziehungsweise auf Geheiss des Schleppers im Heimatstaat gelassen, das Nachsenden in die Schweiz jedoch bereits veranlasst zu haben, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, D-7673/2007 dass das BFM weiter festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den erlittenen respektive befürchteten Übergriffen wegen der Baath-Vergangenheit des Beschwerdeführers um Verfolgung durch Drittpersonen handle, dass der irakische Staat diesbezüglich als schutzwillig wie auch schutzfähig zu qualifizieren sei, dass die staatstragenden Parteien im Nordirak überdies bemüht seien, die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei wieder in die Gesellschaft zu integrieren, dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, letztmals im Jahre 2006 behelligt worden zu sein, dass diese Behelligungen eine geringe Verfolgungsintensität aufgewiesen hätten und im Ergebnis kein kausaler Zusammenhang zur erst Monate später erfolgten Ausreise bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung, Eintreten auf ihre Asylgesuche, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Er- D-7673/2007 hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführern am 3. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) Dokumente aus dem Heimatland (Ehevertrag, sechs ID-Karten, zwei Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und einen Berufsausweis samt Zustellcouvert) nachreichten, dass die neu bestellte Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht ersuchte, dass das Bundesamt am 17. Dezember 2007 Akteneinsicht gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7673/2007 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass nach dem Gesagten auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, D-7673/2007 dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien, dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 (E. 5.6.5. f.) festgehalten hat, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden sei, dass - so im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist, dass bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt), dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wollte, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann, D-7673/2007 dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich zu Recht festhielt, im Irak seien Bemühungen im Gang, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei in die Gesellschaft zu reintegrieren (vgl. auch NZZ am Sonntag vom 13. Januar 2008 sowie Bund vom 14. Januar 2008), dass im angefochtenen Entscheid die langjährige Baath-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, aber unter anderem festgehalten wurde, den Akten seien vorliegend keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach Übergriffe durch Dritte nicht durch die schutzfähigen und schutzwilligen Behörden geahndet würden, dass überdies der Kausalzusammenhang bereits erlittener, als geringfügig zu wertender Verfolgung zur Ausreise fehle, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung durch Dritte angesichts der politischen Lage im Irak durchaus objektiv begründet erscheint, dass dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer und seine Familie gelaubhaft dargelegt haben, im kurdischen Teil des Iraks seit Jahren unter Druck gestanden zu haben und dass der Onkel im Jahre 1991 aufgrund seiner Baath-Mitgliedschaft getötet worden sei, dass sodann nicht ersichtlich wird, ob die Vorinstanz die lokalen nordirakischen, die zentralen oder sämtliche Behörden des Landes im Falle des Beschwerdeführers für schutzwillig und schutzfähig erachtet und worauf diese Einschätzung beruht, dass bei irakischen Staatsbürgern mit Baath-Vergangenheit in Anbetracht der Situation vor Ort auch dann eine substanziierte Gefährdungsanalyse hätte durchgeführt werden müssen, wenn sie wie der Beschwerdeführer geltend machen, keine Menschenrechtsverletzungen begangen und lediglich an Sitzungen teilgenommen zu haben, dass der pauschale Hinweis auf die (angebliche) Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit nicht näher bezeichneter Behörden diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird und eine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage im Irak im vorliegenden Fall unabdingbar gewesen wäre, D-7673/2007 dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist, dass demnach die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Voraussetzungen für das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung erübrigt, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführer hätten ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, dass aber auch diese Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m Abs. 3 AsylG nicht gegeben sein dürfte, zumal die Beschwerdeführer glaubhaft ausführten, mit Hilfe eines Schleppers ohne eigene Reisepapiere eingereist zu sein und ihre Identitätspapiere im Heimatland gelassen zu haben, mithin eine Einreichung innert 48 Stunden gar nicht möglich gewesen wäre, dass sie jedoch noch vor der Empfangsstellenbefragung die Nachsendung der Papiere in die Schweiz veranlassten und diese schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahren inklusive Umschlag nachreichten, dass unter den gegebenen Umständen entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen vorliegen dürften beziehungsweise nicht von einem willentlichen Vorenthalten der verwendeten Reisepapiere auszugehen sein dürfte, dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. November 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, D-7673/2007 dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegenden Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre, dass die am 6. Dezember 2007 mandatierte Rechtsvertretung bisher lediglich ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7673/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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