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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-7667/2009

15. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-7667/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7667/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - stellte am 20. Januar 2009 aus der Haft bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch. B. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wies die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, sich nach der Haftentlassung wieder zu melden und um Fortsetzung seines Asylverfahrens zu ersuchen. C. Mit an das BFM gerichtetem Fax-Schreiben vom 29. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, am 11. April 2009 aus der Haft entlassen, indessen bereits am 29. April 2009 wieder zuhause von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden zu sein. Gleichzeitig ersuchte er um eine persönliche Anhörung in der schweizerischen Vertretung in Colombo. D. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Eingaben vom 11. Juni und 22. Juli 2009 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass sein Bruder C._______ (...) vom 25. bis 28. Mai 2009 von Unbekannten entführt, schwer misshandelt und nach seinem - des Beschwerdeführers - Aufenthaltsort gefragt worden sei. Aus Angst, von seinen Verfolgern aufgespürt zu werden, habe er sich in der Folgezeit bis zu seiner am 20. Juli 2009 erfolgten Rückkehr nach Sri Lanka in Indien aufgehalten. E. Am 29. Juli 2009 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. F. Weitere, an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichtete Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 31. Juli, 7., 11., 17. und 21. August 2009 sowie am 2., 7., 14., 18. und 28. September 2009. D-7667/2009 G. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 zusammen mit seiner Mutter sowie seinem Bruder C._______ nach D._______ gezogen, jedoch bereits drei Monate später wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit kleineren Unterbrüchen bis 2004 gelebt habe. Im Jahre 2000 habe er als E._______ in einer den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Firma gearbeitet. Später habe er vier Jahre lang als E._______ in einer medizinischen Einheit der LTTE gearbeitet. Im Jahre 2004 habe er die LTTE informiert, dass er letztere Stelle aufgeben wolle und sei in der Folge nach Colombo gezogen. Dort habe er zusammen mit seiner Familie gelebt und seit Juli 2005 als F._______ gearbeitet. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE mehr gehabt, seit er nach Colombo weggezogen sei. Im Jahre 2007 sei er auf einer Pilgerreise in Indien von seinem Vorgesetzten dahingehend informiert worden, Angehörige der TID (Terrorist Investigation Division) hätten sich nach ihm erkundigt. Daraufhin sei er unverzüglich nach Colombo zurückgekehrt, indessen umgehend wieder nach Indien abgereist, nachdem ihn sein Vorgesetzter aufgefordert habe, sich bei der TID zu melden. Abermals zurück in Colombo, habe er der TID telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, er werde nicht gesucht. Im Januar 2008 habe ihn die TID telefonisch vorgeladen. In der Folge sei er drei Stunden lang über die LTTE befragt worden. Dieser Vorgang habe sich im April 2008 wiederholt. Am 12. September 2008 sei er von der Polizei wegen Verdachts der LTTE- Mitgliedschaft in G._______ festgenommen worden. Dabei sei er verhört und misshandelt und eine Woche später ins Gefängnis von H._______ in I._______ überführt worden. Am 11. April 2009 sei er ohne Auflagen entlassen worden und nach Colombo zurückgekehrt. In Colombo seien er und seine Geschwister seit April 2009 indessen immer wieder von unbekannten Leuten - mutmasslich Angehörigen des TID oder CID - zuhause gesucht worden. Im Mai 2009 sei sein Bruder C._______ drei Tage lang entführt, dann aber wieder freigelassen worden. Am 16. Juni 2009 sei er abermals nach Indien gereist, auf die Ankündigung der schweizerischen Vertretung, ihn im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens persönlich anzuhören, jedoch am 20. Juli 2009 erneut nach Colombo zurückgekehrt. Weder seine Eltern noch seine beiden Geschwister hätten sich getraut, ihn auf dem Flughafen abzuholen, da sie befürchtet hätten, ihre Schritte könnten behördlich überwacht werden. Ende Juli 2009 sei er zweimal von Unbekannten zuhause gesucht worden. Am 9. August 2009 hätten D-7667/2009 Unbekannte überdies versucht, ihn zu entführen. Wie er nachträglich von seinem Vater erfahren habe, seien am 19. August 2009 etwa 15 Angehörige der Special Task Force (STF) um acht Uhr abends im Hause seiner Eltern aufgetaucht und hätten sich erneut nach ihm, seinem Bruder C._______ sowie seiner Schwester J._______ erkundigt. Im Weiteren hätten sie das ganze Haus durchsucht und seien erst am nächsten Morgen um zehn Uhr wieder abgezogen. Noch am selben Abend seien diese Leute nochmals bei seinen Eltern aufgetaucht und bis etwa elf Uhr nachts in der Nähe ihres Hauses geblieben. Am 28. August 2009 hätten Unbekannte seinen Bruder erneut entführt, nach ihm und seiner Schwester J._______ befragt und ihn schwer misshandelt. Vier Stunden später hätten sie seinen Bruder wieder freigelassen. Am 17. und am 27. September 2009 hätten erneut unbekannte Leute bei seinen Eltern vorgesprochen und sich nach ihm und seinem Bruder C._______ erkundigt. Er fühle sich wie ein Gefangener im eigenen Land, könne kaum mehr schlafen und halte die Situation, ständig versteckt leben zu müssen, kaum mehr aus. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien eines Führerausweises, einer Geburtsurkunde, einer ICRC-Karte, einer Businesskarte und einer Verkaufsquittung ein. H. Mit via Schweizer Botschaft am 11. November 2009 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 23. Oktober 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Mit am 7. Dezember 2009 beim BFM eingegangener und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Dezember 2009) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Wesentlichen führte er aus, die Vorinstanz habe in ihrem abweisenden Entscheid mehrere wichtige Punkte übersehen. Entgegen deren Einschätzung sei sein Leben in grosser Gefahr. So sei sein Bruder C._______ ein weiteres Mal von Unbekannten D-7667/2009 entführt worden, wobei über dessen weiteres Schicksal bis heute nichts bekannt sei. Demgegenüber hätten die Personen, welche seinen Bruder entführt hätten, verschiedentlich angerufen und sich dabei wiederum nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt (vgl. Beschwerde S. 1 und 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7667/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 11 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das D-7667/2009 Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Festnahme sowie der auf seine Freilassung folgenden permanenten behördlichen Suche nach seiner Person davor, im Falle einer erneuten Festnahme ernsthaft an Leib und Leben gefährdet zu sein. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch mit dem BFM davon auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner früheren Inhaftierung zwischen dem 12. September 2008 und dem 11. April 2009 in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungshandlungen seitens des srilankischen Staates drohen. Es mag zutreffen, dass der diesbezüglichen Haft des Beschwerdeführers tatsächlich der anfängliche Verdacht, Kontakte mit der LTTE unterhalten beziehungsweise für diese terroristische Aktivitäten ausgeübt zu haben, zugrunde gelegen haben könnte. Wie das BFM indessen in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, wurde der Beschwerdeführer am 11. beziehungsweise am 9. April 2009 (vgl. act. A3 S. 1 i.V.m. act. A9 S. 11) ohne Auflagen freigelassen. Letzterer Umstand weist deutlich darauf hin, dass die heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Freilassung von seiner Unschuld ausgingen und ihm keine terroristischen Aktivitäten zu- D-7667/2009 gunsten der LTTE mehr unterstellten. Darüber hinaus ist durch nichts ersichtlich, weshalb die srilankischen Behörden bereits etwas mehr als zwei Wochen nach seiner Freilassung Veranlassung gehabt haben könnten, erneut wegen mutmasslicher Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE nach diesem zu suchen und diese Suche in intensiver Art und Weise bis zuletzt - und über den Zeitpunkt des militärischen Siegs der srilankischen Armee über die LTTE Mitte Mai 2009 hinaus - aufrechtzuerhalten. Schliesslich entspricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen Ausreise nach Indien am 16. Juni 2009 nicht dort blieb, sondern am 20. Juli 2009 nach Sri Lanka zurückkehrte, nicht dem Verhaltensmuster einer Person, welche tatsächlich künftige Nachteile asylbeachtlichen Ausmasses in ihrer Heimat befürchtet. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Befürchtung äussert, in Colombo (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes) Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften bekommen zu können (vgl. Beschwerde S. 2, vorletzter Absatz), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im D-7667/2009 Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die sinngemäss angedeuteten Befürchtungen des seit dem Jahre 2004 in Colombo wohnhaften Beschwerdeführers, immer wieder von Sicherheitskräften kontrolliert und dabei aufgrund seiner Herkunft aus B._______ vorschnell in den Verdacht zu geraten, etwas mit den LTTE zu tun zu haben (vgl. Beschwerde S. 2, vorletzter Absatz), nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal der Beschwerdeführer in Colombo nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2005 offiziell registriert ist (vgl. act. A9 S. 13 unten). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7667/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: D-7667/2009 Seite 11