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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-7661/2008

7. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,532 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Nove...

Volltext

Abtei lung IV D-7661/2008 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7661/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Luanda, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2006 verliess und am 25. Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 10. Juli 2006 sowie der direkten Anhörung vom 20. Juli 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einen Tanz kreiert, mit dem er dagegen protestiert habe, dass Männer mit jungen Mädchen Sexualkontakt hätten, dass er diesen Tanz aufgeführt habe und sein jüngerer Bruder diesen in Diskotheken gebracht habe, dass der Bürgermeister seines "Barrio", der ein junges Mädchen gehabt habe, Soldaten ausgeschickt habe, um den Tanz verbieten zu lassen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden und seinem Bruder die Flucht gelungen sei, dass er Anfang Dezember 2005 freigelassen worden sei, man ihm jedoch angedroht habe, er werde wieder festgenommen, falls der Tanz weiterhin aufgeführt werde, dass der Tanz gegen Ende 2005 immer populärer geworden sei, weshalb er sich zur Flucht aus Angola entschlossen habe, dass er am 6. Januar 2006 nach Shanghai (China) gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in Shanghai seine Lebenspartnerin (Verfahren D-7737/2008), eine chinesische Staatsangehörige, kennen gelernt habe, dass sie im April 2006 nach Brauch geheiratet hätten, nachdem seine Lebenspartnerin von ihm schwanger geworden sei, dass er und seine Lebenspartnerin China verlassen hätten, da ihre Familie die Verbindung abgelehnt habe, D-7661/2008 dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM sich an die schweizerische Botschaft in Peking wandte und diese um Abklärungen zur Möglichkeit einer Einreise und Niederlassung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nach China ersuchte, dass die Botschaft dem BFM am 30. Juni 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen übermittelte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2008 die Möglichkeit einräumte, zu einer allfälligen Wegweisung nach China Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 eine Stellungnahme einreichte, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer von 1999 bis mindestens im Mai 2005 in Frankreich aufgehalten hatte, dass ihm zu seinem Aufenthalt in Frankreich am 13. November 2006 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe wesentliche Tatsachen seines Lebenslaufs verschwiegen, dass er auf Vorhalt hin zwar bestätigt habe, in Frankreich gewesen zu sein, und behauptet habe, im Jahr 2004 nach Angola zurückgekehrt zu sein, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs aber widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, in welchem Jahr und zu welcher Jahreszeit er von Frankreich nach Angola zurückgekehrt sei, D-7661/2008 dass durch das Verschweigen seines mindestens sechsjährigen Aufenthalts in Frankreich seine Glaubwürdigkeit erschüttert sei, dass er nämlich behauptet habe, mit der Fluggesellschaft TAG direkt von Paris nach Luanda geflogen zu sein, es aber keinen Direktflug der TAG Paris-Luanda gebe, dass er zudem eine falsche Flugzeit angegeben und nicht einmal ungefähr gewusst habe, was der Flug gekostet habe, dass er auch sonst kaum Kenntnisse über Luanda, Angola und Identitätspapiere habe, dass ihm die "Cedula Pessoal" kein Begriff sei und er die Begriffe nur auf Französisch und nicht auf Portugiesisch nenne, dass ihm aufgrund der tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er zwischen seinem Aufenthalt in Frankreich und der Asylgesuchstellung in der Schweiz nach Angola zurückgekehrt sei, womit seine Asylgründe jeglicher Grundlage entbehrten, dass somit auch seine Flucht aus Angola nach China unglaubhaft sei, zumal er sich in Bezug auf die Reiseroute und die Verwendung eines Passes in weitere Widersprüche verstrickt habe, dass er zu Shanghai, wo er ein halbes Jahr gelebt und seine Lebenspartnerin kennen gelernt haben will, nicht einmal grundlegendste Angaben habe machen können, dass er unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert habe, wie er seine Lebenspartnerin kennen gelernt habe, dass nicht geglaubt werden könne, dass er sich von Januar bis Juni 2006 in China aufgehalten und seine Lebenspartnerin kennen gelernt habe, vielmehr zu schliessen sei, er halte sich seit 1999 ununterbrochen in Europa auf, wo er spätestens Anfang 2006 seine Lebenspartnerin kennen gelernt habe, dass er als Partner einer chinesischen Staatsangehörigen mit gemeinsamen Kindern ein L-Visum für China und dort nach D-7661/2008 fünfjährigem legalem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung beantragen könne, dass Rassendiskriminierung in China gesetzlich verboten sei und von der Regierung bekämpft werde, dass Rassismus in gewissen Bevölkerungskreisen zwar verbreitet sei, aber die Anzahl der Ausländer und der gemischten Ehen in China stetig zunehme, dass seine Lebenspartnerin gebildet sei und Arbeitserfahrung habe, weshalb sie sich in einer global ausgerichteten Grossstadt niederlassen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Lebenspartnerin zu koordinieren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel), der mehrere Beweismittel (Berichte aus dem Internet) beilagen, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass zudem beantragt wurde, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, D-7661/2008 dass der vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 mandatierte Rechtsvertreter am 8. Dezember 2008 seine Mandatsübernahme anzeigte und mehrere Beweismittel (Berichte und Zeitungsartikel aus dem Internet) einreichte, dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2008 die Vereinigung der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin sowie die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss beantragte, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 abwies, vollumfänglich an der Verfügung vom 5. Dezember 2008 festhielt und dem Beschwerdeführer zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses eine Frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 erhobene Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM weder die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verfügte noch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, weshalb auf die entsprechenden (Eventual-)Anträge nicht einzutreten ist, D-7661/2008 dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält, weshalb auf die in der D-7661/2008 Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu verweisen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Schlussfolgerungen des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Rückkehr nach Angola - nach seinem nachgewiesenen und eingestandenen langjährigen Aufenthalt in Frankreich - glaubhaft zu machen, anschliesst, dass damit die von ihm geltend gemachten Gründe, die ihn im Januar 2006 zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, nicht glaubhaft sind, dass angesichts der festgestellten, erheblichen Widersprüche in seinen Aussagen auch nicht geglaubt werden kann, dass er sich ein halbes Jahr lang in China aufgehalten und dort seine Lebenspartnerin kennen gelernt hat, dass allein der Umstand, wonach die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nach dem Verlassen Chinas zwei Kinder geboren hat, bei einer Einreise des Beschwerdeführers nach China zu keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2006 vom 4. August 2008 E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer in China aufgrund der Ein-Kind-Politik und des bestehenden Rassismus zwar gewissen Nachteilen ausgesetzt sein könnte, die aber die Stufe der asylrechtlichen Relevanz in aller Regel nicht erreichen, dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte und Zeitungsartikel aus dem Internet nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf D-7661/2008 Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat droht, dass die von der chinesischen Regierung beschlossene Ein-Kind- Politik nicht im ganzen Land gleich strikt gehandhabt wird und die gesamte chinesische Bevölkerung sowie deren ausländische Eheoder Lebenspartner trifft, D-7661/2008 dass diese Politik zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in die Familienplanung darstellt, der jedoch eine Rückkehr nach China für chinesische Bürger und deren Ehe- oder Lebenspartner, die mehr als ein Kind haben, nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wohnsitznahme schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin gemäss den Abklärungen der Botschaft in Peking möglich sein sollte, gemeinsam nach China einzureisen, dass die Schwierigkeiten, denen er bei einer Wohnsitznahme in China ausgesetzt sein kann, eine Niederlassung im Heimatland seiner Lebenspartnerin nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass dem Beschwerdeführer seitens Teilen der chinesischen Bevölkerung zwar mit gewissen Vorurteilen begegnet werden dürfte, die indessen nicht eine derartige Intensität erreichen dürften, als dass von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könnte, dass in dieser Hinsicht schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt, im Einzelnen auf die eingereichten Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da deren Inhalt nicht zu einer anderen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu führen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China gemäss den Abklärungen des BFM möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere und eines Visums mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7661/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7661/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12

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