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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2008 D-7660/2008

9. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,210 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-7660/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7660/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2008 verliess und über Italien am 26. März 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass am 1. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ die summarische Erstbefragung und am 7. April 2008 die einlässliche Anhörung stattfanden, infolgedessen der Beschwerdeführer am 11. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei am 20. Januar 2007 beziehungsweise am 4. Februar 2007 nach dem Tod seiner Eltern einer von B._______ beziehungsweise von C._______ geführten okkulten Gesellschaft beigetreten, in welcher sie die Homosexualität praktiziert und sich täglich in der Nacht in einer Blechhütte im Dorf getroffen hätten, dass er am 28. Februar 2008 beziehungsweise am 1. Februar 2008 am Nachmittag beziehungsweise in der Nacht D._______ beziehungsweise E._______, welcher der Sohn des Königs seines Dorfes sei, unter Verwendung von Magie in den Wald gelockt und mit ihm homosexuelle Kontakte gehabt beziehungsweise ihn vergewaltigt habe, dass der König mit ein paar Männern am gleichen Tag zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu töten, dass er durchs Fenster nach X._______ habe fliehen können und dann mit Hilfe von B._______, der dort in einem Parking beziehungsweise am Busbahnhof arbeite, nach Lagos gelangt sei, wo er weiterhin durch Freunde vom König mit dem Tod bedroht worden sei, dass er sich ohne Bezahlung mit Hilfe eines Freundes in Lagos im Container eines Schiffes habe verstecken können, in Padua ausgestiegen sei und ihm dort eine fremde Frau die Reise mit einem Lastwagen nach Zürich organisiert und bezahlt habe, wo ihm wiederum eine fremde Person das Zugbillett nach Z._______ bezahlt habe, D-7660/2008 dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe nie solche besessen und könne auch keine beschaffen, da er seit dem Tod seiner Eltern in seinem Dorf niemanden mehr kenne, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet am 25. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er sich seit über einem halben Jahr in der Schweiz aufhalte und trotz mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente eingereicht habe, dass davon auszugehen sei, er verfüge in seinem Dorf, wo er immer gelebt haben wolle, über ein Beziehungsnetz, durch welches er sich Ausweispapiere beschaffen könne, dass er zudem zu seiner Schiffsreise nichts Substanzielles habe berichten können und unter anderem angegeben habe, er sei in Padua angekommen, wo es jedoch keinen Hafen gebe, da es nicht am Meer liege, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft, dass er einmal sein Dorf am 4. Februar 2008 verlassen haben wolle und ein andermal am 28./29. Februar 2008, D-7660/2008 dass er die sexuellen Beziehungen zum Sohn des Königs einmal am Nachmittag und einmal in der Nacht gehabt haben wolle, und zudem dessen Namen sowie auch den Namen des Vorstehers des „Geheimbundes“ im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich angegeben habe, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 mit per Telefax übermittelter Eingabe – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie gegebenenfalls die Rückweisung des Dossiers zur Neubeurteilung ans BFM beantragte, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er dabei zur Begründung ausführte, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheide erst acht Monate nach seinem Gesuch und somit nicht innerhalb der in Art. 37 Abs. 1 AsylG geforderten zehn Tage gefällt, ohne dass aus den Akten zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AsylG ersichtlich seien, dass er in einer ihm unbekannten Stadt in Italien angekommen sei und ihn die Frau, welche ihm geholfen habe, zu sich nach Hause in Padua gebracht habe, dass die Vorinstanz keine Beweise für das behauptete Beziehungsnetz in Nigeria habe erbringen können, dass sie zudem auf die eigentlichen Fluchtgründe der Bedrohung durch den lokalen König, weil er dessen Sohn mittels einer eigens dazu angewandten Magie dazu gebracht habe, ihn in einem Wald zu treffen, wo er ihn dann zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, mit keinem Wort eingegangen sei, D-7660/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeeingabe am 3. Dezember 2008 (Poststempel) im Original nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-7660/2008 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-7660/2008 dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass vorab festzuhalten ist, dass es sich bei der in Art. 37 Abs. 1 AsylG festgesetzten Frist von zehn Tagen lediglich um eine Ordnungsfrist handelt, und die Vorinstanz mit dem Verzicht auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung und der Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Januar 2009 der langen Dauer des Verfahrens gebührend Rechnung getragen hat, dass zudem – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – keine zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG nötig waren, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung, er sei in einer ihm unbekannten Stadt in Italien angekommen und dann von einer fremden Frau nach Padua gebracht worden, seinen bisherigen Ausführungen widerspricht, wonach er diese Frau beim Aussteigen aus dem Schiff in Padua getroffen habe (A1 S. 7), dass er auch mit seinem Hinweis, die Vorinstanz habe keine Beweise für das behauptete Beziehungsnetz in Nigeria erbringen können, offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, und der Vorinstanz vielmehr auch in diesem Punkt beizupflichten ist, da auch ohne entsprechende Beweismittel tatsächlich nicht vorstellbar ist, der Beschwerdeführer kenne im Dorf keine einzige Person, die ihm bei der Beschaffung von Ausweispapieren behilflich sein könnte, nachdem er dort sein ganzes Leben verbracht haben und seit einem Jahr Mitglied einer dort ansässigen geheimen Gesellschaft gewesen sein will und sich zudem offenbar auch am Gesellschaftsleben im Dorf be- D-7660/2008 teiligte, indem er mit andern Gemeindemitgliedern Fussball gespielt (A7 S. 6) und an Festivitäten teilgenommen habe (A7 S. 8), dass er zudem gemäss eigenen Angaben zumindest einen Onkel im Dorf hat (A1 S. 3), dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zur Finanzierung der Reise, wonach diese vollumfänglich von Freunden und fremden Personen bezahlt worden sei, und zur Reiseroute – ohne Kontrolle von Nigeria bis nach Italien und von da ohne Kontrolle bis in die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Einwand erschöpfen, die Vorinstanz sei nicht auf die eigentlichen Fluchtgründe eingegangen, nichts zu ändern vermögen, dass dem Beschwerdeführer zwar zunächst zuzustimmen ist, dass die Begründung des BFM etwas ausführlicher hätte ausfallen dürfen, dass das BFM aber in seiner Verfügung die wesentlichen Widersprüche, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen lassen, berücksichtigt hat, indem es festhielt, der Beschwerdeführer habe die Namen des Vorstehers der Gruppe und des Sohns des Königs nicht übereinstimmend wiederzugeben vermocht und habe nicht angeben können, ob er die sexuellen Kontakte zu letzterem am Nachmittag oder in der Nacht gepflegt habe und wann er genau aus dem Dorf abgereist sei, D-7660/2008 dass es aufgrund dieser erheblichen Widersprüche insbesondere von der Unglaubhaftigkeit der sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers zum Sohn des Königs ausgehen durfte, zumal er sich auch im Datum, an dem diese stattgefunden haben sollen, in relevanter Weise widerspricht, indem er einmal den 28. Februar 2008 und ein andermal den 1. Februar 2008 angibt, dass es somit auch ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des Königs als Folge dieser sexuellen Kontakte schliessen durfte, ohne darauf näher eingehen zu müssen, dass diese Einschätzung zudem durch weitere, wenn auch weniger erhebliche Widersprüche – wie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Eintrittsdatum in die geheime Gesellschaft oder mit der Identität des Freundes, der ihm bei der Reise nach Lagos geholfen habe – und unplausible Aussagen – wie etwa, er habe den Sohn des Königs mit Magie dazu gebracht, ihm in den Wald zu folgen – bestätigt wird, dass er sodann an der einlässlichen Anhörung zur Erklärung dieser Widersprüche lediglich zu Protokoll gab, seine Aussagen in der ersten Befragung seien anders ausgefallen als vom BFM vorgebracht oder der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden, dass ihm aber das Protokoll nach der ersten Befragung rückübersetzt worden ist und er die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hat, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), D-7660/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-7660/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer sodann – wie oben dargelegt – zumindest einen Onkel in seinem Heimatdorf hat, der ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte, und seine Familie offenbar auch ein Haus besitzt, das seit seiner Abreise leer stehe (A7 S. 3), dass es dem Gericht im Übrigen nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er – wie oben dargelegt – gegenüber den Asylbehörden bezüglich des Vorhandenseins eines Beziehungsnetzes im Dorf unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass es zudem unglaubhaft erscheint, wenn er angibt, er habe keinen Beruf ausgeübt und von der finanziellen Unterstützung seines Vaters gelebt, welcher Zimmermann gewesen sei, da davon auszugehen ist, dieser hätte seinen einzigen Sohn in seinen Beruf eingeführt, anstatt ihn untätig herumsitzen zu lassen, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, D-7660/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7660/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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