Abtei lung IV D-7655/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7655/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens aus der Provinz Suleymaniya, suchte am 29. Dezember 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Januar 2004 und der einlässlichen Anhörung vom 19. Februar 2004 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater habe früher in C._______ gewohnt, wo er Land besessen habe. Nach dessen Wegzug nach Suleymaniya im Jahre 1976 hätten Verwandte dessen Land in Besitz genommen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2000 habe er im Jahre 2003 versucht, dessen Land zurückzuerhalten, wozu die Verwandten jedoch nicht bereit gewesen seien. Nachdem am 24./25. November 2003 auf deren Haus geschossen worden sei, hätten diese gedroht, gegen ihn vorzugehen, da sie ihn verdächtigt hätten, geschossen zu haben. Deshalb habe er am 1. Dezember 2003 auf Anraten seines (...) sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. November 2004 - eröffnet am 15. November 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. November 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. D. Namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zog das BFM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 7. November 2005 seinen Entscheid vom 12. November 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. In der Folge schrieb die ARK die Be- D-7655/2007 schwerde vom 23. November 2004 mit Beschluss vom 9. November 2005 als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleichzeitig reichte er zwei Bestätigungsschreiben (Verhalten und Stellenantritt) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 stellte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 8. November 2007 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilweise Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 13. November 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A15/4, A17 sowie A18 zu gewähren, es sei ihm mit der Gewährung der Einsicht in diese Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei weiterhin die Un- D-7655/2007 zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben beziehungsweise die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung 23. November 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und gewährte ihm Einsicht in das Aktenstück A15/4, unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 10. Dezember 2007. K. In der am 10. Dezember 2007 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Frage der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen. Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Am 10. Dezember 2007 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 einverlangten Kostenvorschuss. M. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 28. Januar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. N. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2008 unterbreitet, und es wurde ihm Gelegen- D-7655/2007 heit zur Replik bis zum 1. Februar 2008 eingeräumt. Am 1. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. D-7655/2007 3.2 3.2.1 Zum einen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A15/4, A17 und A18 zu gewähren ist. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift hat das Bundesamt mit Verfügung vom 8. November 2007 dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht in diese Aktenstücke nicht gewährt. Da der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 dem Begehren des Beschwerdeführers um Einsicht in das Aktenstück A 15/4 entsprochen hat, ist diesbezüglich das Begehren gegenstandslos geworden. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 3.2.3 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten erst die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen - verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungs- D-7655/2007 bildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. 2g.bb; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64). 3.2.4 Das Aktenstück A17 wurde durch das BFM im Aktenverzeichnis als interne Notiz beschrieben und mit "D = unwesentliche Akten" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da es sich dabei ausschliesslich um eine interne Aktennotiz der Vorinstanz handelt, der objektiv keine Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukommt, und die somit ausschliesslich zum Eigengebrauch respektive zur internen Entscheidfindung beziehungsweise verwaltungsinternen Meinungsbildung bestimmt war. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in dieses Dokument, weshalb das BFM berechtigt war, die Herausgabe des Aktenstückes A17 ohne jede Begründung zu verweigern. 3.2.5 Das Aktenstück A18 wurde durch das BFM im Aktenverzeichnis mit "E = der gesuchstellenden Person bekannte Akten" klassifiziert. Aus dem Gericht nicht bekannten Gründen befindet sich das Aktenstück A18 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Akten, weshalb nicht ganz klar ist, worum es sich bei diesem Dokument gehandelt hat, zumal es im Aktenverzeichnis der Vorinstanz auch nicht namentlich aufgeführt wird. Aufgrund des Verfahrensgangs und der übrigen Akten ist festzustellen, dass es sich nicht um ein entscheidwesentliches D-7655/2007 Aktenstück gehandelt haben dürfte, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 (A15/4) und nicht das fehlende Aktenstück A18 zur teilweisen Wiedererwägung des Entscheides vom 12. November 2004 durch das BFM geführt hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich beim Dokument A18 wohl um ein unwesentliches Aktenstück gehandelt hat, auf dessen Einsichtnahme der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte. Unter der Annahme, dass sich das Aktenstück A18 zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuches vom 30. Oktober 2007 noch bei den Akten befunden hat, ist festzustellen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 berechtigt war, die Herausgabe des Aktenstückes A18 an den Beschwerdeführer ohne jede Begründung zu verweigern. 3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb die Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A17 und A18 zu gewähren und ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen sind. 3.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 dargelegte Gefährdungssituation wegen der bereits im Asylverfahren erwähnten Landstreitigkeiten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Entgegen dieser Behauptung in der Beschwerde hat sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 geltend gemachten Landstreitigkeiten geäussert. So wies das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch die Mitglieder einer verwandten Familie darauf hin, dass es sich dabei um Benachteiligungen seitens Dritter handle, welche im Nordirak strafbare Handlungen darstellen und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit nicht ausgegangen werden, zumal die entscheidende Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu jedem Sachverhaltsvorbringen zu äussern. Das Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei, ist daher abzuweisen. D-7655/2007 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2007 zusätzlich das Begehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Frage der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer begründet dieses Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz aufgrund der veränderten Rechtsprechung hinsichtlich der Verfolgung durch quasi-staatliche Organisationen die Pflicht gehabt hätte, seine Vorbringen bezüglich der Streitigkeiten mit einer verwandten Familie, deren Mitglieder ranghohe Positionen innerhalb der PUK (Patriotische Union Kurdistan) bekleiden würden, auch unter dem Gesichtspunkt der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu prüfen. 3.4.2 Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer einzig gegen die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern Beschwerde bei der ARK erhob, erwuchs die Verfügung vom 12. November 2004 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 12. September 2007 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zu der von ihr beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. Durch dieses Schreiben hat das BFM ein Verfahren eröffnet, das lediglich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Frage der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung. Daher war die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 auch nicht gehalten, Abklärungen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung vorzunehmen. Aus diesem Grund ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und bezüglich der Frage der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. D-7655/2007 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 7. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement- Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte ins- D-7655/2007 besondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 geltend gemachte Bedrohung seitens seiner Verwandten sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht und geprüft worden. Da es sich um Benachteiligungen seitens Dritter handele, welche im Nordirak strafbare Handlungen darstellen und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, seien sie nicht asylrelevant. Weil nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat gesprochen werden könne, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, weshalb ihm der Rechtsweg offenstehe. Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleymaniya verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Zudem verfüge er über eine zwölfjährige Schulbildung und habe nach Beendigung der Schulzeit als Angestellter einer Autowaschanlage seinen Lebensunterhalt verdient. Aus den Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ausserdem verfüge er mit seiner in der Provinz Suleymaniya wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der Streit um das Land in der Zwischenzeit weiter zugespitzt habe. Durch die Flucht des Beschwerdeführers sehe sich die verwandte Familie in ihrer Auffassung bestätigt, dass er für die abgegebenen Schüsse verantwortlich sei. Den bis sehr weit oben in der PUK vernetzten Verwandten sei es durch ihre Präsenz vor Ort möglich gewesen, vollendete Tatsachen zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit in Erfahrung bringen können, dass deren Sohn unterdessen Oberleutnant bei den Sicherheitskräften in Suleymaniya sei. Die Gegenseite habe durch ihren Einfluss sehr gute Möglichkeiten, sich in verschiedenen Formen D-7655/2007 am Beschwerdeführer zu rächen. Daher würde dieser im Falle einer Rückkehr bereits aufgrund der Landstreitigkeiten in eine konkrete Gefahr geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug zum Vornherein als unzumutbar erweise. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass seit dem 7. November 2005 insgesamt keine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak zu verzeichnen sei. Vielmehr verschlechtere sich die Situation dort massiv. Überdies sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei aufgrund der laufenden Kriegsvorbereitungen der türkischen Armee sehr angespannt. Aus diesen Gründen sei somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien, weshalb der Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar sei. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/ Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. November 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die D-7655/2007 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben geltend, er müsse bei einer Rückkehr in den Nordirak wegen einer langjährigen Streitigkeit um Land damit rechnen, von Verwandten getötet zu werden, die teilweise in hohen politischen Positionen vertreten seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) vorgenommenen Einschätzung der Lage - die nach wie vor Gültigkeit hat - in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Zudem sind die kurdischen Behörden grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Insgesamt kann somit von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen werden (a.a.O., E. 6.5 und 6.7). Daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in seiner Heimat möglich ist, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den kurdischen Behörden Schutz zu suchen. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, wonach verschiedene Mitglieder der verwandten Familie in hohen politischen Positionen vertreten seien, weshalb er nicht die Möglichkeit habe, bei den Behörden um Schutz zu suchen, zumal er es trotz der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bis heute unterlassen hat, diese Behauptung mit Beweismitteln zu belegen. So hat er es unterlassen, beweiskräftige Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, mehrere Verwandte seien D-7655/2007 in hohen politischen Positionen vertreten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel D-7655/2007 für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O., E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Auch mit den letzten irakischen Parlamentswahlen, die im März 2010 stattgefunden haben, hat sich an der allgemeinen Lage im Nordirak nichts Wesentliches geändert. 6.3.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp achtundzwanzigjährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Dezember D-7655/2007 2003 in der Provinz Suleymaniya gelebt, dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und während dreier Jahre als Angestellter einer (...) gearbeitet (vgl. act. A 7/13, S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Gericht weitergeführt wird, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens seine Mutter, (...), (...) in der Provinz Suleymaniya (act. A 7/13, S. 2 f.), womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei Bedarf unterstützen kann. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts, wonach der (...) mit Bestimmtheit nicht bereit wäre, ihn bei sich aufzunehmen, zumal beim Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, die er in der Heimat und in der Schweiz erworben hat, davon ausgegangen werden kann, er sei nach seiner Rückkehr in der Lage, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 6.3.4 Insofern der Beschwerdeführer mit den in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 eingereichten Bestätigungen sinngemäss auf seine Integration hinweist, ist festzuhalten, dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlagen nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-7655/2007 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 7. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7655/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18