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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2011 D-7651/2010

31. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,704 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7651/2010 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N_______.

D-7651/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der C._______ stammender und dort wohnhafter srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, suchte mit in tamilischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. Dezember 2008 (Eingang Botschaft: 30. Dezember 2008) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 5. Januar 2009 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM übermittelt. Mit internem Beschluss des BFM vom 19. Januar 2009 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben, da das Asylgesuch aus der Haft eingereicht worden und unter diesen Umständen lediglich von einem abstrakten Schutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen sei, das sich – im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Das Verfahren werde wieder aufgenommen, wenn er sich erneut auf der Schweizer Botschaft in Colombo melde. A.b. Mit Telefax-Eingabe vom 25. September 2009 (Eingang Botschaft: 28. September 2009) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflisten Unterlagen) zu den Akten. A.c. Mit Schreiben vom 30. September 2009 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. A.d. In seinem an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2009 (Eingang Botschaft: 2. November 2009) teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinem Asylgesuch fest, und führte im Wesentlichen aus, er sei Fischer und am (...) in Ausübung seines Berufes von Angehörigen der Kriegsmarine verhaftet, gefoltert und nach drei Stunden der Polizei in D._______ übergeben worden. Am (...) habe ihn der Magistrate's Court in B._______ freigelassen. Entsprechende Unterlagen seien beim Tsunami vom Dezember 2004 zerstört worden. Anlässlich einer Razzia sei er am Y._______von der Polizei mitgenommen, zur Polizeistation von B._______ gebracht und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Gleiches sei am Z._______ geschehen, als er wegen des Verdachts von Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und im Polizeihauptquartier von

D-7651/2010 B._______ in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von E._______ überführt. Da am (...) (...) tamilische Gefangene von dort die Flucht hätten ergreifen können, sei es bei den verbliebenen Gefangenen – so auch bei ihm – zu Repressionsmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. So habe man ihn schwer gefoltert, was zu bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen (Nennung der gesundheitlichen Beeinträchtigung) geführt habe. Als er das nächste Mal vor dem Gericht habe erscheinen müssen, habe er gegen diese Behandlung Beschwerde eingelegt. Daraufhin sei er ins Gefängnis von B._______ verlegt und schliesslich am (...) vom Magistrate's Court in B._______ freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er trotz dieser Freilassung in der Folge unter Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden. Während seiner Haft habe er beim IKRK und der HRC von Sri Lanka Beschwerden gegen seine Behandlung respektive gegen den angeordneten Freiheitsentzug eingereicht. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. A.e. Mit Schreiben vom 20. November 2009 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 10. Dezember zu einem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel – in Englisch übersetzt – mitzubringen. Anlässlich der am 10. Dezember 2009 in der Schweizer Vertretung in Colombo durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, seine Frau habe ihn einige Zeit nach seiner zweiten Inhaftierung verlassen, weshalb er sich zusammen mit seinen Familienangehörigen um seinen Sohn kümmere. Er persönlich habe keinerlei Probleme mit den LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen gehabt und diesen auch nie geholfen. Nach seiner Freilassung hätten sich zwei Mal Unbekannte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und gedroht, dass man ihn erschiessen werde. Aus Angst vor allfälligen erneuten Problemen mit den Sicherheitskräften habe er sich wegen dieser Drohungen nicht an die Behörden gewendet. Auch habe er aufgrund seiner Herkunft und wegen des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) sowie des Ausnahmezustandes nicht versucht, in einem anderen Teil des Landes Wohnsitz zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.f. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Eingang BFM: 22. Dezember 2009) sowie vom 8. Januar 2010 (Eingang BFM: 19. Januar 2010) überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Dossier des Beschwerdeführers sowie die am 28. Dezember 2009 bei der Botschaft eingetroffene Eingabe des Beschwerdeführers vom

D-7651/2010 22. Dezember 2009 (enthaltend Unterlagen der Gerichtsbehörden) an das BFM. B. Mit Verfügung vom 3. September 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in Verbindung mit Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Festnahmen und Haft vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne dem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass er am (...) freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten sowie kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestanden habe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er seit seiner Freilassung noch irgendwelche Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden gehabt habe. So habe der Beschwerdeführer namentlich für die Anhörung problemlos nach Colombo reisen können. Nach Einschätzungen des BFM wäre er schon längst aufgegriffen und erneut festgenommen worden, wenn die Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Den Inhaftierungen des Beschwerdeführers komme im Sinne obiger Erwägungen keine einreiserelevante Bedeutung zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte sei festzuhalten, dass sich die Situation nach der Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 geändert habe. Das gesamte Land befinde sich erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich: Während die Lage im Norden noch recht undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Wohnregion des Beschwerdeführers im Osten jedoch stark beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Angesichts der veränderten Situation erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer heute in B._______ von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, ausgesprochen gering. Diese Einschätzung werde beispielsweise dadurch bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, wonach es seit Ende des Jahres 2009 noch zu irgendwelchen ernsthaften Vorfällen gegen ihn oder seine Familie gekommen sei. Er und seine Familienangehörigen würden noch immer an derselben Adresse wohnen, was ebenfalls gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse spreche. Angesichts

D-7651/2010 dieser Ausführungen und des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 18. Oktober 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Oktober 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung respektive die erneute Überprüfung seiner Situation sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er lediglich das Dispositiv, nicht aber den Inhalt (Begründung) der vorinstanzlichen Verfügung verstanden habe, und wiederholte im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch und die bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung vorgebrachte Gefährdungssituation. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da seine Eingabe keine rechtsgültige Unterschrift enthalte und aus dieser auch nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgehe, ob und inwiefern er mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2010 nicht einverstanden sei. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2011) überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo eine – unterzeichnete – Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-7651/2010 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Es ist nicht erstellt, wann die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde sowie deren Verbesserung zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.

D-7651/2010 2.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. 3.1. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer weist auf die in seiner Heimat erlittenen Benachteiligungen und auf den auch nach seiner Freilassung noch immer

D-7651/2010 bestehenden behördlichen Druck hin. Er habe Angst davor, zufolge der nach wie vor in Kraft befindlichen Bestimmungen des PTA trotz seiner im (...) erfolgten Freilassung abermals verhaftet zu werden. Wohl bedeutet die (...) Inhaftierung des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf, Kontakte zu den LTTE gepflegt zu haben, einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität und brachte seelisches und gesundheitliches Leid über ihn und seine ganze Familie. Jedoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am (...) vom Gericht – nachdem es seine Unschuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte – freigesprochen und bedingungslos freigelassen wurde, weshalb von behördlicher Seite nichts mehr gegen ihn vorlag. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er auch nach seiner Entlassung von den Sicherheitskräften beobachtet worden sei und noch immer werde, ist dieses Sachverhaltselement vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. So haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt die geschilderte Beobachtung im Nachgang zu seiner Haftentlassung am (...) – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. So wurde er denn seither auch nie mehr verhaftet, obwohl er den Akten zufolge noch immer an der gleichen Adresse in B._______ wohnhaft sei und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt sein dürfte. Überdies sind an der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2010, wonach er von den Sicherheitskräften nicht bloss beobachtet, sondern mittlerweile gesucht werde, angesichts fehlender konkreter Indizien und des Umstandes, dass er sich in gewissen Abständen offenbar immer wieder zu Hause aufgehalten haben muss – nicht zuletzt, um sich um seinen

D-7651/2010 Sohn zu kümmern – und er sich auch problemlos zur Befragung nach Colombo begeben konnte, ernsthafte Zweifel anzubringen. 3.2. Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung von Unbekannten zwei Mal zu Hause gesucht worden sei und diese gegenüber seiner Mutter Drohungen gegen seine Person ausgestossen hätten, zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. So weisen blosse Drohungen keine genügende Intensität auf, dass sie als asylrechtlich relevant gelten könnten. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung, trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines möglichen Verdachts der Behörden verhaftet zu werden. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Gewährung von Asyl zu führen. 3.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-7651/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer Vertretung und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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