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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2009 D-7651/2009

14. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7651/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Mongolei, alias B._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7651/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 1. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 17. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. September 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Khalkh-Mongole und habe seit seinem dritten Lebensjahr in N._______ gelebt, dass er seine juristischen Studien im Jahre 1996 abgeschlossen habe und nach diversen Arbeitserfahrungen als Händler und Gerichtssekretär Vizedirektor einer privaten Organisation geworden sei, die – finanziert von der Regierung – Studenten im Ausland zu einem Studium zu günstigen Kosten verholfen habe, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 zugunsten der Gattin des ehemaligen Präsidenten Geldbeträge in der Höhe von sechs Millionen US Dollar (USD) auf Schweizer Bankkonten, namentlich der Schweizerischen Nationalbank, überwiesen und als Gegenleistung monatlich 2'000 bis 3'000 USD erhalten habe, dass ihn die Behörden schliesslich mit dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert, ihn festgenommen, einvernommen und misshandelt hätten, dass er seitens der Behörden wie auch seitens der revolutionären Volkspartei unter Druck gekommen sei, weshalb er den Heimatstaat schliesslich am 10. April 2009 auf dem Landweg verlassen habe, dass er mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, gereist sei, doch hätten ihm die Schlepper dieses Dokument am Flughafen Zürich-Kloten wieder abgenommen, dass er eine Fotokopie seines Führerausweises und der Vorderseite seiner Identitätskarte sowie eine CD mit Aufzeichnungen seiner Arbeit zu den Akten reichte, D-7651/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am 4. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Beschaffung eines Reise- oder Identitätspapiers den Schluss zulasse, er sei nicht gewillt, seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht nachzukommen und halte den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass aus diesem Grund keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation in zahlreichen und wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, dass seine Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Geldüberweisungen für C._______ und der geltend gemachten Übergriffe seitens der Spezialabteilung nicht geglaubt werden könnten, weshalb auch das Vorbringen, er sei durch den Chefsekretär der revolutionären Volkspartei unter Druck gesetzt worden, erheblich zu bezweifeln sei, dass die geltend gemachten Erpressungen und Übergriffe auf den Beschwerdeführer als Übergriffe seitens Dritter zu werten seien, welche vom mongolischen Staat geahndet würden, wobei der Beschwerdeführer nötigenfalls auch den Rechtsweg beschreiten könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis- D-7651/2009 ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-7651/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-7651/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ M._______ am 17. September 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. September 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe seine Identität offengelegt, indem er die Fotokopie seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht habe, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung dieses von ihm eingereichte Dokument nicht erwähnt und somit das rechtliche Gehör verletzt habe, dass die Begründung der Unglaubhaftigkeit ausführlich ausgefallen sei, weshalb kein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer im EVZ M._______ eine Fotokopie zu den Akten reichte, auf der sowohl die Vorderseite eines mongolischen Führerausweises als auch diejenige einer mongolischen Identitätskarte abgebildet sind, dass sich die Vorinstanz einlässlich zur Kopie des Führerscheins, nicht aber zur Kopie der Identitätskarte äusserte, dass der angefochtenen Verfügung indessen zu entnehmen ist, als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier gelte ein amtliches Dokument mit Fotografie, weshalb sich weitere Erörterungen zur der vom Beschwerdeführer hergestellten Fotokopie erübrigten, dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, D-7651/2009 dass der Beschwerdeführer ferner keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass es sich bei der Kopie einer Identitätskarte nicht um ein beweistaugliches Identitätsdokument handelt, weshalb die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von O._______ aus auf dem Luftweg nach Zürich gereist, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, das für diesen Flug benützte Reisepapier zu den Akten zu reichen, dass angesichts rigider Kontrollen in den Flughäfen von O._______ und Zürich-Kloten davon auszugehen ist, er habe für seinen Flug in Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt, dass nicht anzunehmen ist, irgendwelche Leute hätten ihm den Reisepass am Flughafen Zürich-Kloten abgenommen (A1/13 S. 9), dass sich der Beschwerdeführer somit nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. September 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts in Anbetracht von dessen Komplexität in angemessener Weise begründete, D-7651/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG, in Kraft seit 1. Januar 2007, die Vorbringen nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Haltlosigkeit geprüft werden, weshalb ein grosser Umfang der vorinstanzlichen Entscheidbegründung einer Erledigung durch Nichteintretensentscheid nicht entgegensteht, dass es in casu ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, D-7651/2009 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gehobene Ausbildung als P._______ wie auch über verschiedenartige Berufserfahrung als Q._______, R._______ und S._______ verfügt, weshalb davon aus- D-7651/2009 zugehen ist, er werde sich nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage verschaffen können, dies umso eher, als er zusätzlich über ein ausgedehntes Beziehungsnetz inklusive Ehefrau und Kinder im Heimatstaat verfügt (A1/13 S. 2 - 4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7651/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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