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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 D-7640/2010

2. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,532 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-7640/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. André Seydoux, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7640/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. April 2002 aus dem Heimatstaat ausreiste, auf dem Luftweg nach Italien gelangte und am 19. April 2002 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 25. April 2002 zur Person (BzP) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) M._______ sowie der Anhörung vom 14. November 2002 durch den Migrationsdienst des Kantons N._______ zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kongolesische Staatsangehörige aus Kinshasa mit letztem Wohnsitz in O._______, dass ihr Vater seit Dezember 1998 stellvertretender Gouverneur in der Provinz Süd-Kivu gewesen sei und mit den Rebellen des Rassemblement Congolais pour la Démocratie (RCD) zunächst zusammengearbeitet habe, indessen das Vorgehen der Rebellen mit der Zeit nicht mehr gebilligt und den Entschluss zum Austritt gefasst habe, dass er in der Folge am 9. April 2002 verhaftet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin und weitere Familienangehörige bereits vor der Verhaftung zu einem Freund ihres Vaters begeben hätten, wo sie im Rahmen einer Radiosendung zur Kenntnis hätten nehmen müssen, ihr Vater sei suspendiert worden, und auch sie selbst werde gesucht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt darüber hinaus erfahren habe, die ruandischen Rebellen beschuldigten ihren Vater, mit den Mai-Mai unter einer Decke zu stecken, und ihre Mutter und ihr Cousin von ruandischen Soldaten von zu Hause mitgenommen worden seien, dass sie vor diesem Hintergrund den Heimatstaat am 11. April 2002 verlassen und via Ruanda, Burundi, Äthiopien und Italien unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 4. Februar 2004 zurückzog, nachdem sie einen Landsmann geheiratet hatte, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, D-7640/2010 dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Beschluss des BFM vom 10. Februar 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass sich die Beschwerdeführerin indessen von ihrem Ehemann trennte, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung, die ihr aufgrund der Eheschliessung erteilt worden war, nicht mehr verlängert wurde, dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2009 zu verlassen, doch kam sie dieser Aufforderung nicht nach, weshalb sie, nachdem sie am 5. August 2010 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 umgehend ein zweites Asylgesuch einreichte, woraufhin mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 ihr ursprüngliches Asylverfahren gemäss Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2010 im Ausschaffungsgefängnis P._______ gemäss Art. 29, 30 und 36 Abs. 1 Bst. c AsylG angehört wurde, bei welcher Gelegenheit sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahre 2007 nach Q._______ (Burundi) gereist, um sich dort auf die Suche nach Verwandten zu machen, doch habe sie erfahren, ihre drei Schwestern und zwei Brüder seien mittlerweile nach O._______ zurückgekehrt, dass sie in der Folge mit dem Bus nach O._______ habe reisen wollen, doch sei sie mit diesem Vorhaben bereits an der Grenze des Heimatstaats gescheitert, habe doch ein durch einen Freund ihres Vaters informierter Beamter der Einwanderungsbehörde ihren Mädchennamen aufgerufen und den Reisepass verlangt, der indessen auf den durch die Eheschliessung erworbenen Namen gelautet habe, dass sie in der Folge der Spionage bezichtigt und mit dem Auto an einen unbekannten Ort chauffiert worden sei, wo sie die Behörden einige Tage lang festgehalten, nach ihrem Vater befragt, geschlagen und misshandelt hätten, D-7640/2010 dass eines Tages zwei Militärangehörige aufgekreuzt seien, sie weggebracht und nach mehreren Fahrzeugwechseln mit dem obgenannten Freund ihres Vaters zusammengebracht hätten, dass sie in seiner Begleitung nach Q._______ zurückgekehrt sei, wobei sie von ihm erfahren habe, er wisse, wo ihre Geschwister seien, und er werde den Kontakt zu ihnen herstellen, dass sie in der Folge zwei Tage später in die Schweiz zurückgekehrt sei, wo sie im Februar 2008 einen Anruf ihrer Schwester entgegen genommen und erfahren habe, ihre Schwestern hätten in R._______ (Uganda) einen Asylantrag beim UNHCR gestellt, ihre Brüder hingegen seien vermutlich von den Mai-Mai entführt worden, dass sich die Beschwerdeführerin etwa vor einem Jahr der europäischen Widerstandsbewegung "Apeco", die gegen die Regierung Kabilas sei, angeschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Bundesanhörung vom 14. September 2010 explizit zu Protokoll gegeben, es sei ihr Vater gewesen, der Politik gemacht habe, weshalb sie sich nicht wirklich verfolgt gefühlt habe, als sie in die Schweiz gekommen sei, dass sie ihr Asylgesuch nach der Heirat mit einem niedergelassenen Landsmann zurückgezogen habe, was mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person nicht vereinbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin zu wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation in zahlreiche Unstimmigkeiten verstrickt habe, etwa bezüglich der Frage, ob sie persönlich gesucht worden sei, dass sie ihre angebliche Rückkehr nach O._______ und die danach erlittenen Nachteile beispielsweise in ihrer schriftlichen Eingabe vom 16. August 2010 mit keinem Wort erwähnt habe, obschon sich die Er - D-7640/2010 wähnung dieser zentralen Vorbringen damals – beziehungsweise schon viel früher – aufgedrängt hätte, dass ihre Vorbringen zur Reise in den Verfolgerstaat wie auch zur Festnahme als wirklichkeitsfremd gewertet werden müssten, dass ausserdem die Schilderung hinsichtlich ihrer Gefangenschaft und der Täter, die sie festgehalten hätten, unsubstanziiert und wenig anschaulich ausgefallen seien, dass angesichts erheblicher Unstimmigkeiten eine Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, weshalb auch ihre plötzliche Mitgliedschaft bei der Bewegung "Apareco" höchst zweifelhaft sei und sich hierzu eine weitergehende Argumentation erübrige, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2010 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, und ihr sei zudem Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-7640/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 08 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7640/2010 dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es be stehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe ihr ohne nähere Begründung vorgeworfen, ihre Ausführungen seien entweder realitätsfremd oder nicht plausibel, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, die plötzliche Mit gliedschaft der Beschwerdeführerin in der Bewegung Apareco sei höchst zweifelhaft, dass die Vorinstanz den Eintritt der Beschwerdeführerin vor einem Jahr in der Bewegung Apareco anerkannt habe, dass die Beschwerdeführerin, wie dem Protokoll der Versammlung vom 14. August 2010 zu entnehmen sei, ihre Abwesenheit habe entschuldigen lassen, dass der Präsident der Sektion Bern der Apareco, wie einem E-Mail zu entnehmen sei, sich über die Verhaftung der Beschwerdeführerin beim Chef des Migrationsamtes des Kantons N._______ beklagt habe, dass das Auswärtige Amt Deutschland wie auch das EDA vor Reisen in die Demokratische Republik Kongo abrieten, dass die Menschenrechtslage im Kongo, wie das Auswärtige Amt Deutschland festgestellt habe, sehr unbefriedigend sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr ohne nähere Begründung vorgeworfen, ihre Ausführungen seien entweder realitätsfremd oder nicht plausibel, insofern nicht nachvollzieh- D-7640/2010 bar erscheint, als die diesbezüglichen Begründungen in der angefochtenen Verfügung durchaus substanziiert ausgefallen sind, dass sich aufgrund der Aktenlage der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen zur Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen, dass sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Formulierungen der Vorinstanz zu deren Mitgliedschaft in der europäischen Widerstandsbewegung "Apeco" der Schluss aufdrängt, die Vorinstanz bestreite nicht ihre Mitgliedschaft, sondern das dahinter stehende Engagement, dass diese Mitgliedschaft allenfalls die Mühewaltung der Beschwerdeführerin bei der Konstruktion fiktiver subjektiver Nachfluchtgründe zum Ausdruck bringt und asylrechtlich unerheblich ist, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-7640/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-7640/2010 dass in der Demokratischen Republik Kongo insbesondere nicht auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass hat, kritische Gebiete zu bereisen, dass die Beschwerdeführerin nebst guter Schul- und Hochschulbildung insbesondere über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, namentlich in Kinshasa, verfügt (A9/19 S. 3), an welcher Betrachtungsweise auch der Versuch, dieses Netz zu dissimulieren (B10/16 S. 3 und 4), nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7640/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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