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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 D-764/2016

5. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-764/2016 lan

Urteil v o m 5 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder 2. B._______, geboren am (…), und 3. C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).

D-764/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende 1 – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchte am 26. März 2013 nach ihrer Ankunft aus D._______in Begleitung ihres Ehemannes, E._______ (ebenfalls N […]), im Flughafen F._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Dort wurden sie am 30. März 2013 durch das Bundesamt zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Am 26. März 2014 hörte sie das Bundesamt in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen an (Anhörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 21. Oktober 2015 durch das SEM. A.a Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 26. März 2014 gab die Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in G._______ (Gouvernement Al-Hasaka) geboren. Ihr Vater sei Maktum gewesen, während ihre Mutter die syrische Staatsangehörigkeit besessen habe. Im Jahr 2007 oder 2008 habe sie den Status Ajanib erhalten und sei im Jahr 2011 syrische Staatsangehörige geworden. Ende 2012 habe sie geheiratet. An der Universität in H._______ habe sie (…) studiert. Da die Lage in Syrien sehr schlecht gewesen sei, habe sie das Studium nicht fortsetzen können. Sie hätte in H._______ Prüfungen absolvieren sollen, diese seien jedoch immer wieder verschoben worden. Als sie die Prüfungen im (…) Monat 2013 hätte ablegen sollen, sei ihr dies verwehrt worden, weil man von ihr gewollt habe, dass sie zugunsten des Präsidenten demonstriere. Es habe zwei bis drei solcher Demonstrationen gegeben. Dabei würden kurdische Frauen von jungen arabischen Männern belästigt. Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführenden 1 seit etwa (…) 2013 Schwierigkeiten mit der Al-Nusra-Front gehabt. Im (…) 2013 sei sein Geschäft in I._______ geplündert worden. In der Folge sei er von Angehörigen dieser Gruppierung drei oder vier Mal telefonisch und einmal schriftlich bedroht worden, damit er für sie arbeite oder sie mit Geld unterstütze. Die Beschwerdeführende 1 selbst sei nicht bedroht worden, habe aber befürchtet, dass ihr etwas angetan werden könnte. Ihr Ehemann habe auch Probleme mit der Baath-Partei gehabt, welche von ihm verlangt habe, dass er sich gegen die Al-Nusra-Front und andere Gruppierungen auflehne. Er habe aber nicht kämpfen wollen. Deshalb habe sie Syrien am 7. März 2013 gemeinsam mit

D-764/2016 ihm illegal auf dem Landweg in Richtung D._______ verlassen. Nach einem (…) Aufenthalt in J._______ seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. A.b Bei der ergänzenden, in geschlechtsspezifischer Besetzung durchgeführten Anhörung vom 21. Oktober 2015 machte sie im Wesentlichen geltend, als sich ihr Ehemann versteckt habe, seien am (…) 2013 etwa (…) maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sich als Angehörige der Al-Nusra-Front vorgestellt und sie zu ihrem Ehemann, dessen Verbleib und zum zu bezahlenden Geld befragt. Als sie dazu nichts gesagt habe, hätten die Männer ein Messer hervorgezogen und ihr an die Kehle gehalten, sie aber sonst nicht weiter berührt oder belästigt. Sie habe die Männer angefleht, sie in Ruhe zu lassen, bevor sie ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, sei sie allein im Haus gewesen. Sie habe ihre Mutter angerufen und sei von dieser abgeholt worden. Zwei Tage später habe sie zusammen mit ihrem Ehemann entschieden, aus Syrien auszureisen. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführende 1 dem BFM medizinische Unterlagen (bezüglich Schwangerschaft) aus D._______ und ein Flugticket zu den Akten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre syrische Identitätskarte ein. B. Am 13. November 2013 brachte die Beschwerdeführende 1 in K._______ den Sohn B._______ zur Welt. Dieser wurde in der Folge in ihr Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie habe geltend gemacht, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Beim ersten Vorbringen handle es sich nicht um eine asyl-

D-764/2016 relevante Verfolgung. Hinsichtlich des zweiten Asylgrunds sei das Asylvorbringen des Ehemannes, namentlich die Verfolgung durch die Al-Nusra- Front, als nicht glaubhaft erachtet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Ereignis nicht in diesem Kontext stattgefunden habe. Ihre Aussagen zum Vorfall seien teilweise auch stereotyp ausgefallen, insbesondere ihre plötzliche Ohnmacht während des Vorfalls. Nach Gesamtwürdigung aller Aussagen – die Sorge darüber, was Leute denken könnten, sowie das Verhalten der arabischen Männer während Demonstrationen – sei nicht auszuschliessen, dass sie irgendeinmal in ihrem Leben einen solchen Überfall erlebt habe, wobei nicht in Abrede gestellt werde, dass es sich dabei um ein für sie einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Dem Vorbringen liege jedoch kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Auch die Demonstrationsteilnahmen führten zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen habe sie anlässlich der BzP nichts von diesen erzählt und zum andern bei der Anhörung keine konkreten Nachteile wegen der Teilnahmen geltend gemacht. D. Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das Staatssekretariat fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführenden 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführende 1 in L._______ die Tochter C._______ zur Welt, welche in der Folge vom SEM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurde. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2016 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1, den Verzicht auf

D-764/2016 die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, seine Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht. I. Am 7. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine Kostennote ein. J. Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-764/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-764/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden sehr starke Indizien für eine fehlerhafte und ungenügende Übersetzung anlässlich einer Anhörung geltend gemacht, weshalb die den Protokollen entnommenen Ungereimtheiten und angeblichen Widersprüche mit Vorsicht beurteilt werden müssten. Zwar hätte das SEM anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2015 Gelegenheit gehabt, den Ehemann der Beschwerdeführenden 1 damit zu konfrontieren beziehungsweise diesen darauf anzusprechen und somit den Sachverhalt möglichst abschliessend abzuklären. Davon habe die Vorinstanz aber keinen Gebrauch gemacht (vgl. Beschwerde S. 8–9)

Der antragsgemässe Beizug der Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1 ergibt, dass diese Vorwürfe einzig dessen Asylverfahren betreffen. Damit setzt sich das Gericht im Beschwerdeverfahren des Ehemannes auseinander, welches mit Urteil gleichen Datums abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2016 vom 5. April 2018). Somit ist in casu auf die erwähnten Vorwürfe nicht einzugehen und erweist sich, da den Akten auch keine anderen Hinweise auf eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen sind, der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz als unbegründet und ist mithin abzuweisen. 5.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1 Bezug genommen wird, ist darauf vorliegend unter Hinweis auf vorstehende E. 5.1 nicht einzugehen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Einwands, trotz verschiedener von der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörungen vom 26. März 2014 und 21. Oktober 2015 erwähnter und weiterer in der Rechtsmitteleingabe dargelegter Elemente, welche auf eine tatsächlich erlebte frauenspezifische Verfolgung hinweisen würden, habe die Vor-

D-764/2016 instanz die Glaubhaftmachung verneint, indem sie behaupte, dass die Verfolgung des Ehemannes durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft sei (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Vielmehr ist nach Überprüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass es irgendeinmal in ihrem Leben zu einem Überfall auf die Beschwerdeführende 1 gekommen ist, bei welchem es sich um ein für sie einschneidendes Ereignis handelte, dem jedoch kein asylrelevantes Motiv zugrunde lag. 5.3 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme der Beschwerdeführenden detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiese-

D-764/2016 nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 7. März 2016 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2370.– geltend gemacht, wobei ein Honorar von 2300.– bei einem Stundenansatz von 200.– ausgewiesen wird, was einem zeitlichen Vertretungsaufwand von 9.5 Stunden entspricht; zudem werden Auslagen von Fr. 70.– und Kosten von Fr. 400.– für Übersetzungen in Rechnung gestellt; eine Mehrwertsteuerpflicht des Rechtsvertreters wird nicht angezeigt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht für die nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– auf Fr. 1895.– festzusetzen.

D-764/2016 (Dispositiv nächste Seite)

D-764/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1895.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Benedicht Tellenbach Daniel Widmer

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