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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 D-7634/2009

21. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,383 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Nove...

Volltext

Abtei lung IV D-7634/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7634/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2009 in Richtung Türkei und reiste am 8. Juli 2009 von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein. Am 10. Juli 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 14. Juli 2009 summarisch befragt. Am 20. und 23 Juli 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie. Einige seiner Geschwister hätten in Frankreich Asylgesuche gestellt. Er selber habe sich als Student ebenfalls für politische Themen interessiert. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er mehrmals Probleme gehabt. So sei er im Zusammenhang mit den Studentenunruhen im Jahr 1999 einen Monat lang im Gefängnis festgehalten worden und habe zudem ein Ausreiseverbot sowie ein Studienverbot erhalten. Ihm sei damals vorgeworfen worden, sich an einer Demonstration gegen die Regierung beteiligt zu haben. Seither leide er an einer posttraumatischen Depression und müsse dagegen Medikamente nehmen. Ausserdem sei er im Jahr 2006 von der Sittenpolizei verhaftet worden, als er mit seiner Freundin unterwegs gewesen sei. Nach zwei Tagen sei er jedoch nach Intervention seines Vaters wieder freigelassen worden. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er sich schliesslich an den Demonstrationen gegen den iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinejad beteiligt. Diese hätten zwischen dem 6. und dem 20. Juni 2009 stattgefunden. An den ersten Demonstrationen habe er persönlich keine Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen. Anlässlich der Demonstration vom 20. Juni 2009 habe er jedoch beobachtet, wie ein Junge von den Paramilitärs und den Revolutionswächtern geschlagen worden sei. Er habe diesen Jungen aus den Händen der Sicherheitskräfte befreit. Daraufhin sei er selber ebenfalls geschlagen worden und habe in der Folge zusammen mit anderen Demonstranten Steine gegen die Paramilitärs geworfen. Diese hätten sich dann zunächst in einer Moschee verschanzt, später aber wieder angegriffen und dabei unter D-7634/2009 anderem Tränengas eingesetzt. Plötzlich habe er – aufgeschreckt durch die Rufe anderer Demonstranten – festgestellt, dass die Szene von der Überwachungskamera bei der Metrostation (...) aufgenommen worden sei. Er sei daraufhin umgehend nach Hause geflüchtet. Nach Rücksprache mit seinem Bruder habe er sich entschieden, für eine Weile zu seinem Cousin nach (...) zu gehen. Einige Tage später habe er von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass die Sicherheitskräfte am 24. Juni 2009 zuhause eine Razzia gemacht und nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder habe ihm geraten, den Iran zu verlassen, und habe für ihn einen Schlepper organisiert. Aus diesen Gründen sei er am 28. Juni 2009 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Im Iran sei sein Leben in Gefahr. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer langjährigen Haftstrafe oder gar mit der Hinrichtung rechnen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörungen folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: Identitätskarte, Schulzeugnis (Kopie) mit Übersetzung, Berufsausweis, Bestätigungsschreiben eines iranischen Arztes (Kopie), Medikamentenkarte. A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2009 auf, innert Frist einen vom behandelnden Spezialarzt zu erstellenden Bericht einzureichen. Der entsprechende ärztliche Bericht von Dr. med. M. W. vom 7. Oktober 2009 wurde mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am 6. November 2009 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im D-7634/2009 Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lag eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 3. Dezember 2009 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 (recte: 20. Januar 2010) vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Februar 2010, hielt dabei an den eingangs gestellten Anträgen fest und ersuchte um deren Gutheissung. Der Replik lag ein undatiertes E-Mail von F. W. an U. K. bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7634/2009 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, zwischen den beiden, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 1999 (damals verbunden mit einem Ausreise- sowie einem Studienverbot) und 2006 und der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2009 bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang, D-7634/2009 weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die ausserdem vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Juni 2009 sei aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe nämlich zunächst ausgesagt, er habe sich zwischen dem 16.03.1388 und dem 30.03.1388 (06.06.2009 – 20.06.2009) jeden Tag an Demonstrationen beteiligt. Später habe er dagegen erklärt, er habe vom 21.03.1388 bis und mit dem 23.03.1388 an keiner Kundgebung teilgenommen. Vom 26.03.1388 bis am 29.03.1388 habe er auch an keiner Kundgebung teilgenommen, sondern sei lediglich in der Nacht aufs Dach gestiegen und habe "Allah-u-Akbar" gerufen. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten sei der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln. Im Weiteren habe er seine Asylgründe nur in undifferenzierter und oberflächlicher Weise darlegen können. Insbesondere bleibe beispielsweise aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers unklar, wie genau er den Knaben aus den Händen der Basiji befreit habe. Auch seine Aussage, wonach er plötzlich bemerkt habe, dass eine Überwachungskamera der Metrostation die Szene aufgenommen habe, habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin nicht konkreter darlegen können. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das von ihm Geschilderte nicht selber erlebt. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da nicht gebührend berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juli 2009 nicht einvernahmefähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Inhaftierung im Jahre 1999 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und müsse daher regelmässig Medikamente einnehmen. Unter anderem erhalte er einmal pro Monat eine Spritze mit unterschiedlichen Medikamenten. Im Zeitpunkt der Anhörung vom 20. Juli 2009 sei die Verabreichung der Spritze überfällig gewesen; er habe die nötige Injektion jedoch erst zwei Tage nach dieser Anhörung erhalten. Deshalb sei er im Zeitpunkt der fraglichen Anhörung psychisch und kognitiv stark beeinträchtigt gewesen. Er habe Konzentrationsprobleme und Angst gehabt, sei nervös, verwirrt und desorientiert gewesen. Ausserdem sei ihm übel gewesen. Die Rückübersetzung habe schliesslich unterbrochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer schwarz vor den Augen geworden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer in dieser D-7634/2009 Anhörung insgesamt nicht einvernahmefähig gewesen sei. Die Vorinstanz hätte bei dieser Sachlage bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf die Aussagen in dieser Anhörung abstellen dürfen. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer auch den in der Anhörung vom 20. Juli 2009 anwesenden Dolmetscher nicht eben gelobt habe. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass es am 20. Juni 2009 in (...) (unter anderem in der vom Beschwerdeführer genannten [...]-Strasse) zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen sei. Fraglich könne damit einzig sein, welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gespielt habe. Das BFM werfe ihm widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Frage, wann er sich an Kundgebungen beteiligt habe, vor. Dieser Vorwurf sei jedoch nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur den zeitlichen Rahmen der Demonstrationen abstecken wollen; erst danach habe er – widerspruchsfrei – ausgeführt, an welchen Tagen er an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei der Rufaktion auf dem Dach habe es sich im Übrigen ebenfalls um eine Kundgebung – und zwar um eine politische Massenbewegung – gehandelt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe, er habe sich zwischen dem 16.03.1388 und dem 30.03.1388 jeden Tag an Demonstrationen beteiligt, stelle nach dem Gesagten lediglich eine nicht schwer wiegende Unklarheit dar, nicht jedoch einen zentralen Widerspruch. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Demonstrationsteilnahme undifferenziert und oberflächlich geschildert, sei ebenfalls unhaltbar. Namentlich die ersten Demonstrationen hätten sich voneinander nicht wesentlich unterschieden. Sie seien relativ friedlich und ereignisarm verlaufen, dies im Gegensatz zur Kundgebung vom 20. Juni 2009. Die Menschen hätten durch ihre – untätige – Anwesenheit und die Farbe Grün ihre Unterstützung für Mussawi manifestiert. Der Beschwerdeführer habe diese Kundgebungen so dargestellt, wie sie tatsächlich abgelaufen seien. Es gehe nicht an, wenn ihm die Vorinstanz nun vorwerfe, seine Aussagen entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Entgegen der Kritik der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Kundgebungen nach der Präsidentschaftswahl ausreichend substanziiert und detailliert dargelegt, was geschehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die ausführliche Schilderung des Beschwerdeführers, wie er den Jungen aus den Händen der Miliz befreit D-7634/2009 habe, nicht plausibel sein solle. Es stimme im Weiteren auch nicht, dass der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen zur bemerkten Aufnahme durch die Überwachungskamera der Metrostation gemacht habe. Im Übrigen handle es sich dabei um Hochleistungskameras, welche eine gezielte, flächendeckende Beobachtung des öffentlichen Raums ermöglichten. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Sie seien ausserdem asylrelevant. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Behörden infolge der Verhaftungen in den Jahren 1999 und 2006 bereits einschlägig bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein entsprechendes Dossier über ihn bestehe. Das handgreifliche Engagement des Beschwerdeführers anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2009 bestätige in den Augen der Behörden dessen regimefeindliche Haltung. Die Behörden seien über die Identität des Beschwerdeführers im Bild, hätten sie ihn doch am 24. Juni 2009 zuhause gesucht. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen (ungerechtfertigte Strafe, Folter und anderweitige unmenschliche Behandlung). Als regimefeindlich eingeschätzte Personen, die nicht im Rampenlicht stünden, würden im Übrigen mitunter ohne Spuren zu hinterlassen beseitigt. Dem Bundesverwaltungsgericht sei die im Iran herrschende, schlechte Menschenrechtssituation bekannt. 4.3 Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung ein, die in der Beschwerde geltend gemachte, fehlende Einvernahmefähigkeit sei mit Blick auf die Anhörungsprotokolle nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei sowohl während der Erstbefragung als auch in der Bundesanhörung in der Lage gewesen, die Tragweite der gestellten Fragen zu erfassen und diese zu beantworten; diesbezüglich sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem schulischen Werdegang und zu seiner Studienzeit chronologisch und substanziiert beantwortet habe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Einvernahmefähigkeit gar nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung laut Protokoll gesagt, ihm fehle die Zurechnungsfähigkeit. Er habe damit sinngemäss zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Zeitpunkt seiner Äusserungen psychisch und kognitiv beeinträchtigt gewesen sei. Die Rückübersetzung des Protokolls habe unterbrochen werden D-7634/2009 müssen, weil dem Beschwerdeführer schwarz vor den Augen geworden sei; das BFM habe auch dazu nicht Stellung genommen. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei, sei der Beschwerdeführer damals zudem mit der Injektion seiner Medikamente in Verzug gewesen. Das BFM habe die gesundheitlichen Umstände, unter denen die Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nicht berücksichtigt. Die vom BFM erwähnten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schul- und Studienzeit seien zu Beginn einer mehrstündigen Befragung gemacht worden. Auch diese Angaben seien dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht ohne weiteres präsent gewesen, vielmehr habe er die Chronologie auf einem Zettel rekonstruieren müssen. Die vom BFM hervorgehobene Substanziiertheit seiner diesbezüglichen Angaben sei zudem zu relativieren: der Beschwerdeführer habe nur Stichworte geliefert. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar seine Einvernahmefähigkeit bestreite, jedoch daran festhalte, dass die gemachten Aussagen im Wesentlichen den Tatsachen entsprächen und auch genügend substanziiert seien. Zusammen mit der Replik wurde ein E-Mail von F. W. zu den Akten gereicht. In der Replik wird dazu ausgeführt, es handle sich bei F. W. um einen seriösen, in Teheran lebenden Informanten. Dieser nehme in seinem E-Mail Stellung zum Sachverhalt, wie er ihn aus der angefochtenen Verfügung kenne. Gemäss F. W. klinge die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers im Grossen und Ganzen plausibel. Die iranische Regierung arbeite in der Regel papierlos, was erkläre, weshalb der Beschwerdeführer keine Belege für den Studienausschluss, das Ausreiseverbot, die Hausdurchsuchung und weitere Fahndungsmassnahmen vorlegen könne. Im Weiteren stehe fest, dass Kameraaufnahmen zur Identifizierung von Kundgebungsteilnehmer herangezogen würden. Es bestehe dafür ein spezielles Team. Der Informant habe schliesslich darauf hingewiesen, dass sich die Menschenrechtslage im Iran seit den Präsidentschaftswahlen stark verschlechtert habe. 5. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es auf die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juli 2009 gemachten D-7634/2009 Angaben abgestellt habe, obwohl zweifelhaft sei, ob dieser damals einvernahmefähig gewesen sei. Dieser Auffassung kann indessen aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juli 2009 zweimal erwähnt hat, ihm fehle die "Zurechnungsfähigkeit" (vgl. A12 S. 7 und 10), und dass die Rückübersetzung nach der Mittagspause für eine halbe Stunde unterbrochen werden musste, weil sich der Beschwerdeführer nicht gut fühlte und sich hinlegen musste (vgl. A12 S. 17). Die Durchsicht des fraglichen Protokolls zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf seine "Zurechnungsunfähigkeit" jeweils nur seine zeitweilige Unfähigkeit, präzise zeitliche und örtliche Angaben zu machen, zu entschuldigen versuchte. Dagegen erweckt dieses Protokoll – auch im Vergleich mit den beiden anderen Protokollen vom 14. Juli und 23. Juli 2009 – keineswegs den Eindruck, als sei der Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 aus gesundheitlichen Gründen gesamthaft nicht einvernahmefähig gewesen. Die protokollierten Aussagen stützen insbesondere auch nicht das in der Beschwerde vertretene Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – allenfalls infolge der nachlassenden Wirkung der von ihm regelmässig benötigten Medikamenten-Injektion – verwirrt und desorientiert gewesen sei. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen im Grossen und Ganzen treffend und schlüssig beantwortete. Das Protokoll lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung trotz der bei ihm bestehenden, medikamentös behandelten psychischen Erkrankung klarerweise urteilsfähig war und der Anhörung insgesamt konzentriert folgen konnte. Als er sich nicht gut fühlte, wurde die Rückübersetzung für eine halbe Stunde unterbrochen, und vor der Wiederaufnahme der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es ihm möglich sei, weiterzumachen, was er bejahte (vgl. A12 S. 17). Auch die darauffolgenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht den Eindruck entstehen, als seien seine kognitiven Fähigkeiten oder seine psychische Befindlichkeit zu diesem Zeitpunkt in relevanter Weise eingeschränkt gewesen. Bei dieser Sachlage ist mit dem BFM einig zu gehen, dass keine ernsthaften Gründe dafür bestanden, an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen, zumal auch die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Einwände vorgebracht hatte Folglich durfte das BFM ohne weiteres auf die anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2009 gemachten Angaben D-7634/2009 abstellen. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag abzulehnen ist. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Ausschlaggebender Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland war seinen Angaben zufolge das Ereignis vom 30.03.1388 (iranischer Kalender) beziehungsweise 20. Juni 2009 (vgl. A12 S. 18 und 19). Dagegen ist – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – zwischen den geltend gemachten zwei Inhaftierungen im Jahr 1999 (damals verbunden mit einem Studien- und Ausreiseverbot) sowie im Jahr 2006 und der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2009 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang ersichtlich ist. Diese Vorbringen sind daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu bezeichnen. 6.2 Weiter ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage durchaus glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer an den von ihm genannten Kundgebungen im Juni 2009 teilnahm. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zwar diesbezüglich vorgeworfen, seine Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen; in der Beschwerde werden die Ungereimtheiten in Bezug auf die Frage, wann der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe, jedoch in nachvollziehbarer Weise geklärt, und auch der Vorwurf der Unsubstanziiertheit wird durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift entkräftet. Insbesondere ist es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen teilweise bloss – mit einem grünen Band um die Stirn – auf der Strasse herumstand. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – auch sein Handgemenge mit der Miliz zwecks Befreiung eines Jungen genügend substanziiert und relativ anschaulich geschildert (vgl. A13 S. 23). 6.3 Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 20. Juni 2009 gefilmt und später von den Behörden gesucht worden und habe bei einer Rückkehr ins Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren: Zunächst ist festzustellen, dass bei dem vom Beschwerdeführer D-7634/2009 geschilderten Vorfall in der (...)-Strasse seinen Angaben zufolge ungefähr eintausend Demonstranten sowie unzählige Angehörige der Basij-Miliz anwesend waren (vgl. A13 S. 23) und dass dabei "der Teufel los" war (vgl. A13 S. 24). Schon mit Blick auf diese Ausgangslage erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer mittels eines Videokamera-Bildes identifiziert werden konnte. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch die Überwachungskamera bei der Metrostation (...) gefilmt worden sei (vgl. A13 S. 24), ist auch aus anderen Gründen wenig glaubhaft: Die vom Beschwerdeführer geschilderte Auseinandersetzung mit der Miliz ereignete sich seinen Aussagen zufolge in der (...)-Strasse (vgl. A13 S. 23 und 24). Die von ihm genannte Metrostation (...) ist jedoch ca. 600m (Luftlinie) von der (...)-Strasse entfernt, dazwischen befinden sich zahlreiche Gebäude. Dazu kommt, dass die bei Metrostationen angebrachten Überwachungskameras aus naheliegenden Gründen in der Regel auf die nähere Umgebung der Metrostation (Ein-/Ausgänge, Ticketausgabestellen, Vorplatz etc.) und nicht von der Station weg in die Ferne gerichtet sind. Es ist daher praktisch unmöglich, dass eine bei der Metrostation (...) angebrachte Überwachungskamera die Schlägereien an der (...)-Strasse filmen konnte und dazu noch in einer Qualität, welche die Identifikation des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Nach dem Gesagten ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 20. Juni 2009 von einer Überwachungskamera der Metrostation (...) gefilmt und mittels dieser Filmaufnahme identifiziert wurde. Demzufolge erscheint es auch nicht glaubhaft, dass er in der Folge gestützt auf diese angebliche Identifizierung behördlich gesucht wurde und bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer ist auch deshalb als wenig plausibel zu erachten, weil der Beschwerdeführer nicht das Profil eines ernsthaften und engagierten Regimegegners aufweist, sondern als blosser Mitläufer zu erachten ist. Zwar trifft es zu, dass im Anschluss an die Demonstrationen vom Juni 2009 zahlreiche Personen verhaftet wurden und immer noch verhaftet werden, jedoch haben die iranischen Behörden in Bezug auf die verfolgten Personen klare Prioritäten; zu den Zielgruppen der Verfolgungsmassnahmen gehören primär Reformpolitiker, Reformgeistliche, Studentenführer, Journalisten, Internet-Blogger, Kader von Reformparteien, Menschenrechtsaktivisten sowie Menschenrechtsanwälte. Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Personengruppen. Es ist im Weiteren auch als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass der D-7634/2009 Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verhaftungen im Visier der Behörden stand. Die angebliche Verhaftung im Jahr 2006 hatte den Angaben des Beschwerdeführers zufolge keinen politischen Hintergrund, sondern erfolge aufgrund eines Verstosses gegen die im Iran geltenden Sitten. Die geltend gemachte Verhaftung im Juli 1999 stand im Zusammenhang mit Studentendemonstrationen, an denen der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer beteiligt war. Dieses relativ banale Ereignis ist nun jedoch schon über zehn Jahre her, ausserdem wurden damals unzählige Personen vorübergehend festgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Inhaftierung, welche keine weiteren Folgen hatte, bei den Behörden noch im Jahr 2009 als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Selbst wenn man dem Vorbringen, er sei von den Behörden mittels Videoaufnahme identifiziert worden, glauben schenken würde, wäre es nach dem Gesagten wenig wahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe nehmen würden, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und bei ihm zuhause eine Razzia durchzuführen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei bei den iranischen Behörden aktenkundig und sein Fall sei weiterhin hängig (vgl. A13 S. 25), jedoch nicht in der Lage war, entsprechende Beweismittel einzureichen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die iranischen Behörden weitgehend papierlos arbeiten (vgl. das E-Mail von F. W.), so ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen – gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes – gelungen wäre, zumindest gewisse Informationen zum Verfahrensstand zu beschaffen. Die Tatsache, dass überhaupt keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht und nicht einmal entsprechende Bemühungen dargetan wurden, ist daher ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich bei der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Sicherheitsbehörden um ein Konstrukt handelt. 6.4 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er unterstehe einem Ausreiseverbot. Er reichte indessen auch diesbezüglich keinerlei Belege ein, sondern brachte vor, er sei von diesem Ausreiseverbot im Jahr 1999 mündlich in Kenntnis gesetzt worden (vgl. A13 S. 26). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen gelungen wäre, von den Behörden eine Bestätigung über das allfällige (Weiter-)Bestehen des Ausreise- D-7634/2009 verbotes zu erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass keine entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden, ist daher zu bezweifeln, dass effektiv ein aktuelles Ausreiseverbot in Bezug auf den Beschwerdeführer besteht. Allerdings ist selbst für den Fall, dass ein derartiges Ausreiseverbot tatsächlich bestehen sollte, nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen Verstosses gegen dieses Verbot mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Vielmehr hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deswegen bloss eine Geldbusse zu gewärtigen. 6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive seine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung unbegründet erscheint. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-7634/2009 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- D-7634/2009 menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist auch mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtssituation weiterhin als zulässig zu erachten, obwohl diese sich in den letzten Jahren unbestrittenermassen verschlechtert hat. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen 33-jährigen Mann, welcher eine relativ gute Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Elektriker vorweisen kann und vor der Ausreise in verschiedenen Bereichen erwerbstätig war. Neben seiner Muttersprache Farsi spricht er ausserdem etwas Englisch und Französisch. Bei dieser Ausgangslage dürfte ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht schwer fallen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er sich bei Bedarf stützen könnte. Den Akten zufolge leidet er seit ungefähr zehn Jahren unter Depressionen (vgl. den ärztlichen D-7634/2009 Bericht von Dr. med. M. W. vom 7. Oktober 2009). Er stand deswegen im Iran in Behandlung und nimmt regelmässig die ihm von seinem iranischen Arzt verschriebenen Medikamente ein. Sein Zustand ist gemäss dem erwähnten Arztbericht stabil. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Iran relativ erfolgreich war und bei einer Rückkehr dorthin weitergeführt werden kann. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers lässt den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in den Iran insgesamt als zumutbar zu qualifizieren. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Mittellosigkeitsbestätigung vom 3. Dezember 2009) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). D-7634/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 18

D-7634/2009 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2010 D-7634/2009 — Swissrulings