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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2016 D-7626/2015

5. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,164 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7626/2015

Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).

D-7626/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und unter anderem in der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 geltend machte, sie möchte in der Nähe ihres Bruders leben, weil dieser ihr helfen könne, die Sprache zu erlernen, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom 17. November 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie anwies, sich am 19. November 2015 bis 14.00 Uhr bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2015 (Poststempel) um Zuweisung in den Kanton C._______ ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machte, ihr Bruder sowie dessen Familie lebten im Kanton C._______ und diese könnten sie gut unterstützen, dass sie schon früh ihre Eltern verloren habe und bis anhin von ihrem Bruder unterstützt worden sei, weshalb sie in den Kanton C._______ wechseln möchte, wo auch ihre Verwandten lebten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-7626/2015 dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von

D-7626/2015 Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 12. November 2015 keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorbrachte und die Beschwerde gegen den Zuteilungsentscheid einzig mit dem Bedürfnis nach sozialer Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder sowie dessen Familie begründet wurde, dass der gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebende Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 gehört, dass bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre, diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermögen, dass das anlässlich der BzP vorgebrachte Anliegen der Beschwerdeführerin, zum Spracherwerb in der Nähe ihres Bruders leben zu wollen, keine zulässige Begründung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG darstellt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

D-7626/2015 dass vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7626/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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