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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 D-7620/2009

3. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-7620/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Serbien / Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7620/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. September 2009 und gelangte via Serbien und unbekannte Länder am folgenden Tag unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Oktober 2009 im EVZ B. sowie der direkten Anhörung vom 14. Oktober 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und habe bei seinen Eltern in C. (Gemeinde D., Kosovo) gewohnt. Aus Furcht vor Übergriffen seitens Kosovo-Albaner habe er sein Elternhaus nur selten verlassen. Er habe sich in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gefühlt, weil ihn vor drei, vier Jahren vier Albaner auf einer Weide, wo er Vieh gehütet habe, verfolgt hätten. Wenn er ihnen nicht entwischt wäre, hätten sie ihn sicher entführt. Bereits vor jenem Vorfall hätten Unbekannte oft in seinem Elternhaus angerufen und damit gedroht, ihn und seine Familienangehörigen umzubringen. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimat prekär, wovon namentlich die ethnischen Serben betroffen seien. Immer wieder würden ihnen Personenfahrzeuge, Traktoren und Vieh gestohlen. Dahinter stünden die Kosovo-Albaner, die damit versuchten, die Serben zu vertreiben. Auch sei die Polizei im Kosovo nicht effizient. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er am 10./11. Oktober 2009 seiner Mutter nach C. telefoniert. Sie habe ihm bei dieser Gelegenheit von weiteren telefonischen Drohanrufen drei bis vier pro Tag – berichtet. Daher fühle er sich erneut in höchstem Masse bedroht. B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, mittlerweile garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS (Kosovo Police Service) die Sicherheit auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo- Serben. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die vom Beschwerde- D-7620/2009 führer geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant. Im Übrigen bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Poststempel vom 8. Dezember 2009) stellte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies er den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab. Schliesslich wies er das BFM an, D-7620/2009 dem Beschwerdeführer allfällige der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). D-7620/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er komme aus dem Kosovo, gehöre indessen der dortigen serbischen Minderheitsbevölkerung an, welche schon seit längerer Zeit unter enormem Druck der Kosovo- Albaner stehe. Sie seien an Leib und Leben bedroht und der täglichen Gewalt der Kosovo-Albaner und muslimischer Fanatiker ausgesetzt. Der Staat sei faktisch nicht in der Lage, den ethnischen Minderheiten Schutz zu gewähren. Die Bewegungsfreiheit sei auf den Wohnort beschränkt. Ausserhalb des Dorfs alleine unterwegs zu sein, sei für Serben lebensgefährlich. Auch die Fluchtalternative im Norden des Kosovos sei keine Lösung. Es existiere keine Betreuung der Flüchtlinge. Es lebten keine Verwandten oder sonstige Bekannte im Norden des Kosovos, die ihn aufnehmen könnten. Nach Serbien zu gehen mache ihm schon wegen der fehlenden Papiere Angst. Er kenne auch dort niemanden, und es bestehe keine organisierte Flüchtlingsbetreuung. D-7620/2009 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2009 insoweit nichts Stichhaltiges entgegen, als er in generalisierter Form auf die Probleme von ethnischen Serben in Kosovo verweist. Dementsprechend vermögen diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten jedenfalls keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher zum einen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zum anderen ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – festzustellen, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovos bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer, als aus Kosovo stammender ethnischer Serbe, kann sich demzufolge nach Serbien (Kernland) begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Er ist demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen D-7620/2009 konnte. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-7620/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Indessen machte der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen keine begründete Furcht vor Verfolgung in Serbien geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un- D-7620/2009 zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Maschinenbautechniker, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, dies umso eher, als er auch über praktische Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt (A1/9 S. 2, A8/8 S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer eine in der Schweiz lebende Cousine. Diese mag nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, den Beschwerdeführer längerfristig zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer Anfangsphase mit ihrer Unterstützung rechnen kann. Daneben kann sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch von seinen weiterhin in Kosovo lebenden Eltern in geeigneter Form unterstützen lassen, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle Notlage droht. 6.6 Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist im Übrigen auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. D-7620/2009 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 aufgrund der damaligen Rechtslage die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7620/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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