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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 D-762/2026

9. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,160 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-762/2026

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Irina Gächter Huber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (…).

D-762/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr zu Beginn des Jahres 2022. In der Folge hielt er sich rund zwei Jahre im Iran und dann etwas mehr als ein Jahr in der Türkei auf. Danach sei er über die Balkonroute in die Schweiz gereist, wo er am 16. November 2025 ein Asylgesuch stellte. Das SEM hörte ihn am 12. Januar 2026 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz B._______ und sei im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, das Gymnasium abgeschlossen und in der Folge in einer Firma gearbeitet, die (…) herstelle. Seit er sich erinnern könne, habe es Konflikte zwischen seinen Eltern gegeben. Zeitweise habe der Vater die Mutter sowie ihn und seine Geschwister aus dem Haus geworfen. Sie seien jeweils bei einer Tante untergekommen, bevor der Vater sie einige Tage später wieder nach Hause geholt habe. Schliesslich habe der Vater die Mutter gegen Ende 2020 einmal so heftig geschlagen, dass die Familie entschieden habe, sich von ihm zu trennen. In Anwesenheit von mehreren Verwandten hätten sich die Eltern getroffen und voneinander getrennt. In der Folge habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder D._______ zusammengewohnt. Nach dem Machtwechsel im August 2021 habe der Vater die Mutter bei den Taliban angezeigt. Diese hätten sie aufgefordert, die familiären Streitigkeiten mithilfe von Verwandten und Weissbärtigen zu lösen. Bei einem Treffen innerhalb der Familie habe die Mutter klar gesagt, sie wolle nicht mehr mit dem Vater zusammenleben, und es sei zu keiner Einigung gekommen. Kurz darauf habe der Vater ihn, den Beschwerdeführer, angerufen und aufgefordert, zu ihm zu kommen. Das Gespräch sei jedoch rasch eskaliert und der Vater habe begonnen, ihn zu schlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei dann nach Hause gegangen und habe noch am selben Abend Besuch von den Taliban erhalten. Diese hätten ihm eine Vorladung gezeigt und ihn mitgenommen. In der Folge hätten sie ihn rund elf Tage inhaftiert und gefoltert. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er seine Mutter gegen den Vater aufhetze, weshalb er als respektloser Sohn nach der Scharia bestraft werden müsse. Er sei geschlagen worden, man habe ihm den Arm gebrochen und ihm sei wiederholt ein Plastiksack über den Kopf gezogen worden, bis er schliesslich in Ohnmacht gefallen sei. Seither leide er an (…). Während

D-762/2026 seiner, des Beschwerdeführers, Festhaltung, habe sein Bruder bei verschiedenen Sicherheitsposten nach ihm gesucht und schliesslich ein Schreiben verfasst, in welchem er die Behörden gebeten habe, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Er, der Beschwerdeführer, sei dann in ein Untersuchungsgefängnis in seinem Wohnquartier gebracht worden, wo ihn sein Bruder besucht habe. Diesen habe er aufgefordert, mit der Mutter zu fliehen, woraufhin die beiden in den Iran gereist seien. Da sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen sei, hätten die Taliban ihn schliesslich – nachdem ein Bekannter, der ein Restaurant in ihrem Stadtteil besessen habe, für ihn gebürgt habe – freigelassen. Er habe das Land umgehend verlassen und wenn er nach Afghanistan zurückkehrte, würden ihn die Taliban töten. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner e-Tazkira ein. Als weitere Beweismittel gab er einen von den Taliban ausgestellten Haftbefehl sowie ein Schreiben seines Bruders mit behördlicher Empfangsbestätigung (beide fremdsprachig und in Kopie) zu den Akten. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 20. Januar 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ordnete es eine vorläufige Aufnahme an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-762/2026 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-762/2026 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zur Zielscheibe der Taliban respektive seines Vaters geworden sei. Auf Nachfrage habe er lediglich erklärt, dass es seinem Bruder psychisch nicht so gut gegangen sei. Auf die Frage, warum die Taliban nicht gegen die Mutter – die Hauptperson in diesem familiären Konflikt – vorgegangen seien, habe er angegeben, sein Vater habe gegenüber den Taliban gesagt, die Mutter hätte es als Frau gar nicht gewagt, sich zu trennen und hätte ihn, den Vater, ohne entsprechende Unterstützung niemals verlassen; der Beschwerdeführer sei der Grund für die Trennung gewesen. Diese Aussage überzeuge nicht und sei als unglaubhaft einzustufen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Taliban hätten ihn gegen eine Bürgschaft freigelassen, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Gleichzeitig habe er erklärt, er wäre von den Taliban getötet worden, weil seine Mutter und sein Bruder bereits in den Iran geflüchtet seien. Es sei nicht verständlich, weshalb ihn die Taliban einerseits aus gesundheitlichen Gründen freigelassen hätten, ihn aber andrerseits hätten töten wollen. Weiter habe er bei der Entlassung unter Bürgschaft eines Bekannten die Anweisung erhalten, das Land nicht zu verlassen. Trotzdem sei er in der Folge umgehend in den Iran gereist. Er habe nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb der Bekannte überhaupt für ihn hätte bürgen sollen und weshalb er nicht zumindest Überlegungen angestellt habe, was mit diesem passiert sei, nachdem er die Auflagen der Taliban nicht eingehalten habe. Schliesslich habe er sich widersprüchlich geäussert betreffend den Zeitpunkt, zu welchem ihn sein Vater aufgefordert habe, vorbeizukommen. Einmal habe er angegeben, dies sei zwei Tage nach der Trennung – mithin Ende 2020 – gewesen. An einer anderen Stelle

D-762/2026 habe er erklärt, dies sei nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 geschehen. Zudem sei nicht klar, weshalb er diesem Besuch zugestimmt respektive was er sich davon erhofft habe. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Weiter seien seinen Aussagen keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Motive zu entnehmen. Diese liessen vielmehr auf familiäre Auseinandersetzungen schliessen, womit die Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Seine Aussagen enthielten verschiedene Realkennzeichen und würden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Bereits bei der Schilderung des Gesundheitszustands habe er auf seine Fluchtgründe Bezug genommen. Seine Erzählung sei an verschiedenen Stellen chronologisch unstrukturiert, gleichzeitig aber logisch konsistent und detailreich. Sie enthalte raum-zeitliche Verknüpfungen und es würden Komplikationen im Handlungsverlauf sowie originelle Details erwähnt. Weiter wiesen die Ausführungen Interaktionsschilderungen auf, es würden Gespräche in direkter Rede wiedergegeben und auf Nachfrage weitere Details geliefert. Diese Umstände sprächen gegen die Hypothese, dass der Beschwerdeführer von erfundenen, nicht selbst erlebten Vorfällen berichte, und machten die Annahme plausibler, dass die Vorbringen erlebnisbasiert seien. Sodann sei der Beschwerdeführer – und nicht seine Mutter oder sein Bruder – zur Zielscheibe der Taliban geworden, weil der Vater ihn in seiner Anzeige explizit als Hauptproblem in dieser Angelegenheit dargestellt und behauptet habe, er unterstütze die Mutter bei der Trennung. Diese Unterstützung stelle einen krassen Verstoss gegen das islamische Recht (Scharia) dar. Im kulturellen Kontext und angesichts der aktuellen Rolle der Frauen in Afghanistan sei nachvollziehbar, dass der Vater davon ausgegangen sei, die Mutter würde sich als Frau niemals gegen ihn stellen und ihn verlassen. Weiter sei der Bruder psychisch sehr stark belastet und habe sich daher kaum je gegen den Vater gewehrt. Dies erkläre, weshalb der Vater den Beschwerdeführer gegenüber den Taliban als primär «Schuldigen» benannt habe. Sodann habe er präzisiert, dass die Taliban ihn ursprünglich nicht hätten töten wollen, als sie ihn in Haft genommen hätten. Vielmehr hätten sie ihn dazu bringen wollen, dass er die Mutter dazu bewege, zum Vater zurückzukehren. Er sei freigelassen worden, weil es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, aber mit der klaren Anweisung, die Mutter zu ihrem Ehemann zurückzubringen. Diese sei zum damaligen Zeitpunkt aber

D-762/2026 bereits mit dem Bruder im Iran gewesen. Wäre der Beschwerdeführer erneut in Haft gekommen und hätten die Taliban erfahren, dass die Mutter gar nicht mehr in Afghanistan sei, hätten sie ihn höchstwahrscheinlich zur Strafe getötet. Hinsichtlich der Bürgschaft habe er plausibel dargelegt, dass es sich bei dem Bekannten um einen langjährigen Freund seines älteren Bruders aus demselben Quartier gehandelt habe. Dieser habe von seiner verzweifelten Lage und der schweren Folterung in Haft erfahren und daher das Risiko auf sich genommen, ihm zu helfen. Dabei habe er die Adresse seines Restaurants und nicht seine Wohnadresse angegeben, weshalb er hoffe, dass ihm nichts Schlimmes zugestossen sei. Es sei nicht klar, was die Vorinstanz in dieser Hinsicht als nicht nachvollziehbar erachte. Das Verfolgungsmotiv der Taliban bestehe in der Durchsetzung der Scharia respektive ihrer religiösen Ansichten und sei damit flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer sei als Ursache für die Trennung der Mutter von ihrem Ehemann angesehen worden und auf die Anzeige seines Vaters hin ins Visier der Taliban geraten. Er sei festgenommen, während elf Tagen inhaftiert und dabei gefoltert worden, womit er bereits ernsthafte Nachteile von erheblicher Intensität erlitten habe. Angesichts der Flucht seiner Mutter habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederum von den Taliban inhaftiert und gefoltert zu werden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person

D-762/2026 ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein und/oder bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohen. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer schildert anlässlich seiner Anhörung, dass sich seine Eltern getrennt hätten, nachdem der Vater über Jahre hinweg die Mutter sowie seine Kinder unterdrückt und zum Teil heftig geschlagen habe. Die Trennung habe Ende 2020 in Anwesenheit von zwei Onkeln mütterlicherseits und den Neffen des Vaters stattgefunden, wobei damals beide Ehegatten damit einverstanden gewesen seien (vgl. SEM-Akte […]- 21/18 [nachfolgend: Akte 21], F58, F67 und F69). Nach der Machtergreifung der Taliban habe der Vater versucht, mit deren Hilfe seine Familie zur Rückkehr zu bewegen, da er die Trennung als Ehrverletzung betrachtet habe (vgl. Akte 21, F66 f.). Auf eine Anzeige das Vaters hin hätten sie bei den Taliban vorsprechen müssen, wobei sie von diesen aufgefordert worden seien, die Sache mithilfe der Verwandtschaft zu lösen. Eine entsprechende Versammlung sei jedoch ohne Ergebnis geblieben (vgl. Akte 21, F58). Grundsätzlich erscheint die Schilderung des familiären Konflikts nachvollziehbar und angesichts der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan plausibel. Zwar ist nicht ersichtlich, weshalb der Vater den Beschwerdeführer kurz nach dem gescheiterten Einigungsversuch angerufen und zum Vorbeikommen aufgefordert haben sollte, respektive was sich der Beschwerdeführer von einem solchen Treffen erhofft hätte. Entgegen der Auffassung des SEM kann hinsichtlich des Zeitpunkts des geltend gemachten Anrufs jedoch kein massgeblicher Widerspruch erkannt werden. Der Beschwerdeführer verortete diesen zunächst klar nach der gescheiterten Einigung mit den Verwandten (vgl. Akte 21, F58), während er auf eine spätere Nachfrage des SEM hin davon sprach, der Anruf habe sich nach der Trennung der Eltern in Anwesenheit der Verwandten zugetragen (vgl. Akte 21, F68). Letzteres präzisierte er bei der

D-762/2026 Rückübersetzung dahingehend, dass dies geschehen sei, nachdem der Vater die Mutter bei den Taliban angezeigt habe und sie sich bei einer Versammlung nicht hätten einigen können (vgl. Akte 21, S. 18). Dieselbe Angabe findet sich bei der konkreten Frage, wann dieser Vorfall stattgefunden habe (vgl. Akte 21, F70). Angesichts dessen ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich zu werten. 6.4 Demgegenüber bestehen erhebliche Zweifel an den weiteren geltend gemachten Ereignissen. Es erschliesst sich bereits nicht, warum der Vater den Beschwerdeführer als «Hauptproblem» in dieser Angelegenheit betrachtet haben soll und davon ausgegangen sei, die Mutter hätte sich als Frau nicht getraut, ihn zu verlassen. Offensichtlich kam es Ende 2020 zur Trennung der Eltern, welche von der Mutter ausging, und diese soll sich auch beim gescheiterten Einigungsversuch der Verwandten klar dagegen ausgesprochen haben, erneut mit dem Vater zusammenzuleben (vgl. Akte 21, F58). Nach der Trennung lebte die Mutter mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder zusammen, welche gemeinsam für ihren Unterhalt aufkamen (vgl. Akte 21, F24 und F29). Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei die Mutter immer wieder mit dem Bruder nach Pakistan gegangen, da sie ohne männliche Begleitung nicht ins Ausland hätte reisen dürfen (vgl. Akte 21, F83). Der ältere Bruder spielte somit für die Mutter (ebenfalls) eine wichtige Rolle. Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es diesem Bruder psychisch nicht gut gegangen sei (vgl. Akte 21, F82), schwer nachvollziehbar, dass der Vater gegenüber den Taliban einzig den Beschwerdeführer als «Schuldigen» angegeben habe, nicht aber seine (Ex-)Ehefrau und den älteren Sohn. 6.5 Sodann erstaunt es, dass der Vater den Beschwerdeführer kurz nach der gescheiterten Einigung zu sich bestellt und ihn gefragt haben soll, warum die Familie ein Zusammenleben nicht akzeptieren wolle, gleichzeitig aber bereits die Taliban auf ihn angesetzt hatte, so dass diese ihn noch am selben Abend verhaftet hätten (vgl. Akte 21, F58 und F68). Es wird auch nicht ganz klar, ob die Taliban dem Beschwerdeführer zunächst eine Vorladung zugeschickt hätten (vgl. Akte 21, F57) oder ob sie vorbeigekommen seien, einen Haftbefehl vorgewiesen und ihn direkt mitgenommen hätten (vgl. Akte 21, F58 und F68). Ohnehin ist das Vorgehen der Taliban in diesem Zusammenhang teilweise fragwürdig. Einerseits sollen sie den Beschwerdeführer täglich gefoltert und trotz gebrochenem Arm wiederholt mit einem Plastiksack fast erstickt haben. Andrerseits hätten sie sich veranlasst gesehen, ihn ins Spital zu bringen und schliesslich wegen seines schlechten Gesundheitszustands freizulassen (vgl. Akte 21, F58, F61 und

D-762/2026 F64). Zudem sind die Schilderungen der rund elftägigen Inhaftierung eher oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer beschrieb den Tagesablauf lediglich dahingehend, dass er die Zeit in einem dunklen Raum zusammen mit anderen, die er nicht habe erkennen können, verbracht habe. Am Ende des Tages sei er jeweils in separate Räumlichkeiten gebracht und dort gefoltert worden (vgl. Akte 21, F74 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermochte er auf präzisierende Nachfragen kaum weitere Details zu nennen (vgl. Akte 21, F76 f.), die auf eine erlebnisbasierte Erzählung hinweisen könnten. Auch die Folterungen beschrieb er nicht näher und es bleibt etwa unklar, wie genau sein Arm gebrochen worden sei. Zu letzterem führt er aus, dieser sei bandagiert worden, es sei ihm sehr schlecht gegangen und beim Transfer in ein anderes Gefängnis sei nur an seinem gesunden Handgelenk eine Handschelle angebracht worden (vgl. Akte 21, F58 und F72 f.). Im Folgenden wird der gebrochene Arm indessen nicht mehr erwähnt, obwohl davon auszugehen ist, dies hätte sich erschwerend bei der Organisation und Umsetzung der unmittelbar danach erfolgten Ausreise ausgewirkt. Zwar weisen die Darstellungen des Beschwerdeführers einzelne Realkennzeichen auf, etwa die Wiedergabe von direkter Rede hinsichtlich der Vorwürfe der Taliban respektive seiner Reaktion darauf (vgl. Akte 21, F58, F63 und F79). Darüber hinaus fehlt es den betreffenden Ausführungen jedoch weitgehend an Substanz. 6.6 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie und weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bürgschaft aus der Haft entlassen worden sei. Auch diesbezüglich bleiben seine Angaben schemenhaft. Es fragt sich bereits, wie er aus der Haft Kontakt mit dem Bürgen aufgenommen haben soll. In diesem Zusammenhang erwähnte er lediglich, dass ein guter Freund seines Bruders E._______, der in ihrem Stadtteil ein Restaurant besitze, für ihn gebürgt habe. Hierfür habe dieser die Bewilligung seines Restaurants einreichen und bestätigen müssen, dass er ihn, den Beschwerdeführer, jederzeit zu den Behörden bringe, wenn er dazu aufgefordert werde (vgl. Akte 21, F58 und F87 f.). Es erstaunt indessen, dass der Bekannte bereit gewesen sein soll, für ihn zu bürgen, zumal der Beschwerdeführer in der Folge unmittelbar ausgereist sein will. Auf Nachfrage gab er an, nicht zu wissen, was nach der Ausreise mit dem Bürgen geschehen sei, da er keinen Kontakt zu ihm habe (vgl. Akte 21, F89). In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zumindest Gedanken darüber gemacht hat, was mit dem Bekannten passiert sei. Es muss auch als fraglich erachtet werden, dass weder er noch der Bruder E._______, welcher seit längerer Zeit im Iran lebte (vgl. Akte 21, F34), Informationen über das

D-762/2026 Schicksal des Restaurantbesitzers gehabt hätten. Dazu wurde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausgeführt, natürlich habe der Beschwerdeführer grosse Angst, dass diesem etwas passiert sei; er habe aber bloss über sein Restaurant gebürgt und nur die Adresse des Restaurants angegeben, weshalb er hoffe, dass ihm nichts Schlimmes geschehen sei. Dies erscheint nicht überzeugend, nachdem die Taliban – wenn sie den Bürgen hätten belangen wollen – ihn offensichtlich auch in seinem Restaurant hätten antreffen können und dafür nicht zwingend seine Wohnadresse benötigt hätten. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nicht anhand des Namens und der Restaurantbewilligung problemlos auch die Wohnadresse hätten in Erfahrung bringen können. Ferner drohte dem Bürgen offenbar der Verlust der Bewilligung für das Restaurant (vgl. Akte 21, F89) und damit wohl der Wegfall seiner Existenzgrundlage, was bereits für sich eine schwere Beeinträchtigung darstellen würde, insbesondere angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Bürgschaft des Bekannten wenig plausibel. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte familiäre Konflikt zwischen seinem Vater und der übrigen Familie zwar möglich erscheint. Nicht nachvollziehbar ist jedoch das grosse Interesse der Taliban an seiner Person, deren Vorgehen – eine mehrtägige Inhaftierung unter schwerster Folter, gefolgt von einer Entlassung wegen des schlechten Gesundheitszustands – und die behauptete Bürgschaft eines Bekannten. Darüber hinaus erschliesst sich nicht, weshalb ihn die Taliban auch zum heutigen Zeitpunkt noch verfolgen sollten. Die Eltern sind seit rund sechs Jahren getrennt und die Mutter befindet sich seit etwa fünf Jahren im Iran. Eine Wiedervereinigung wäre wohl ausgeschlossen und der Vater dürfte auch keine Kenntnis davon haben, wo sich seine Ehefrau und seine im Ausland lebenden Söhne aufhalten. Weiter ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban offiziell gesucht worden wäre und ihm landesweit seitens des Taliban-Regimes eine Gefahr gedroht hätte. Es ist auch weder dokumentiert noch gibt es Hinweise darauf, dass ihm nach jahrelanger Landesabwesenheit eine solche drohen würde. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-762/2026 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und seine Begehren erscheinen auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-762/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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