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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2009 D-7616/2008

13. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,786 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung IV D-7616/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Kosovo (nicht amtlich), alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7616/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2006 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (_______) verliessen und am 26. Juni 2006 in die Schweiz einreisten, dass sie am 28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchten, dort am 4. Juli 2006 summarisch befragt und am 31. Juli 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien albanischsprachige Roma, hätten sich in der Vergangenheit bereits in C._______ als Asylsuchende aufgehalten und seien nach Beendigung des Kriegs im Jahr 2000 in den Kosovo zurückgekehrt seien, wo sie jedoch von den ansässigen Albanern mehrfach schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden seien, dass die Beschwerdeführerin ausserdem im eigenen Haus vergewaltigt worden sei, dass sich die Beschwerdeführer im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt hätten und deswegen in die Schweiz geflüchtet seien, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. August 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden vom 19. September 2006 mit Urteilen vom 23. November 2007 insofern guthiess, als die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich deren Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in D._______ am 20. Februar 2008 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, D-7616/2008 dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 22. Juli 2008 das rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zum Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 18. April 2008 gewährt wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2008 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 – eröffnet am 4. September 2008 – festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien bereits mit Verfügungen vom 23. August 2006 rechtskräftig abgelehnt worden, dass gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2008 abwies, dass für den Inhalt dieser Verfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer am 10. November 2008 eine als „dringliches zweites Asylgesuch / eventualiter ein Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe an das BFM richteten und beantragten, sie seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, es sei ihnen wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass sie ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von superprovisorischen Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass zur Begründung des Gesuchs vorgebracht wurde, es sei eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungs- D-7616/2008 gerichts eingetreten, indem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drastisch verschlechtert habe, dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu schliessen sei, weshalb im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei, dass die im beiliegenden und ausführlichen Gutachten ausgewiesene Traumatisierung erkläre, warum die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren die erwähnte Vergewaltigung nicht glaubhaft habe darstellen können, dass zudem infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheine, weil mit einer Retraumatisierung zu rechnen sei und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, wo das bestehende Trauma ausgelöst worden sei und ihr als Angehöriger der Roma jederzeit neue Übergriffe drohten, nicht behandelt werden könne, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. August 2008 feststellte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten zwar erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, indessen keine Gründe erwähnt, welche sich auf den Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens bezögen, weshalb die Eingabe vom 7. November 2008 nicht als zweites Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung als unglaubhaft eingestuft hätten, dass es zudem befremdend sei, den Beweis für die Vergewaltigung erst zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz und nur zwei Wochen nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens mit einem psychologischen Gutachten erbringen zu wollen, D-7616/2008 dass das im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellte Gutachten von der behandelnden Therapeutin allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erstellt worden sei, weshalb es eine beschränkte Beweiskraft aufweise, dass das Gutachten angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit durch die Asylbehörden nicht zu überzeugen vermöge, dass das neu eingereichte psychotraumatologische Gutachten nicht als überzeugendes Beweismittel für die von den Asylbehörden bereits als unglaubhaft erachtete Vergewaltigung gelten könne, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine Änderung der bisherigen Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewirken, dass die Diagnose der akuten und schweren posttraumatischen Belastungsstörung erheblich in Zweifel gezogen werden müsse, da sich das angeblich zugrunde liegende Trauma in der Beurteilung durch die zuständigen Asylbehörden als unglaubhaft erwiesen habe, dass sich das Trauma im Fall einer schweren Schädigung der Beschwerdeführerin überdies nicht erst zehn Jahre nach dem Vorfall und zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz manifestiert hätte, dass der negative Ausgang eines Asylverfahrens häufig eine akute Krisensituation auslöse, was nachvollziehbar erscheine, jedoch grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland psychiatrischpsychotherapeutisch behandelt werden könne, dass auch der gutartig wachsende Ohrspeicheldrüsentumor des Beschwerdeführers nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, da keine akute lebensbedrohliche Erkrankung vorliege und die im Arztbericht erwähnten Kontrollen und eine allenfalls in weiterer Zukunft nötige Behandlung auch im Kosovo durchgeführt werden könnten, dass somit auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo spreche, D-7616/2008 dass eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben werde, weil das Gesuch der Beschwerdeführer vollumfänglich abgewiesen werde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, da es sich vorliegend um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asyl zu erteilen, sie eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder zumindest die Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben, dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine „psychotraumatologische“ Stellungnahme vom 27. November 2008 beilag, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2008 per Telefax mitteilte, der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genommen worden und die kosovarischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt, dass der Instruktionsrichter mangels Vorliegen der vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2008 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetze, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2008 per Telefax mitteilte, der Rückführungsflug für den Beschwerdeführer stehe fest, und um einen D-7616/2008 baldigen definitiven Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen ersuchte, dass mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführer seien im Fall einer Rückschaffung in den Kosovo nicht in der Lage, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ein Bruder des Beschwedeführers sei nicht mehr am Leben, während der andere, kürzlich aus Deutschland abgeschobene Bruder alkoholkrank und ohne festen Wohnsitz sei, dass die Beschwerdeführer somit staatenlos seien, dass im Übrigen das im Botschaftsbericht erwähnte Haus „Z._______“ in Tat und Wahrheit ein Mietobjekt sei, die Beschwerdeführer nicht deren Eigentümer seien und somit keine rechtliche Möglichkeit hätten, die im erwähnten Haus lebende Ashkali-Familie zum Verlassen des Hauses anzuhalten, weshalb beantragt werde, die Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführer über eine Vertrauensperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe abklären zu lassen, dass der Tumor des Beschwerdeführers gemäss telefonischen Angaben der behandelnden Ärztin operativ zu entfernen sei, dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 die Kopie eines kurzen ärztlichen Berichts vom 2. Dezember 2008 zu den Akten gegeben wurde, dass das F._______ mit Urteil vom 1. Dezember 2008 die am 27. November 2008 vom Migrationsamt des Kantons E._______ angeordnete Haftbestätigung bis am 26. Februar 2008 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 aufhob, das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies und den Beschwerdeführern mitteilte, sie hätten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss D-7616/2008 von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ per Telefax vom 8. Dezember 2008 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Mitteilung über die erfolgte Ausschaffung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag zusandte, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ per Telefax vom 17. Dezember 2008 um Zusendung der heimatlichen Dokumente ersuchte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 erklärten, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den Kosovo trotz Begleitung einer Kontaktperson der Rroma Foundation von den Behörden keine heimatlichen Identitätspapiere bekommen, dass gemäss aktuellen Informationen der Rroma Foundation auch gestützt auf alte UNMIK-Dokumente keine kosovarischen Identitätsund Reisepapiere ausgestellt würden, dass der Beschwerdeführer ohne Identitätspapiere keine medizinische Behandlung beanspruchen und somit seine Krankheit im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könne, womit die im Arztbericht vom 2. Dezember 2008 erwähnte notwendige Operation im Kosovo nicht durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer zudem im Kosovo keine Unterkunft habe, weil die Mieter nicht bereit seien, die Wohnung zu verlassen, und das Haus der Schwiegermutter mangels Strom, Heizung und laufendem Wasser unbewohnbar sei, dass unter diesen Umständen wiedererwägungsweise um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Erlaubnis an den Beschwerdeführer, wieder in die Schweiz einzureisen, ersucht werde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 dem Migrationsamt des Kantons E._______ mitteilte, die verlangten Identitätsausweise der Beschwerdeführer würden im heutigen Zeitpunkt mangels Zuständig- D-7616/2008 keit beziehungsweise mangels Abschluss des Verfahrens nicht herausgegeben, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 17. Dezember 2008 abwies und den Beschwerdeführern erneut mitteilte, sie hätten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten, dass er dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, wieder in die Schweiz einzureisen, dass er das Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheides beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern eine Notfrist von drei Tagen zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gewährte, verbunden mit der Androhung, um Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), D-7616/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe, die der Beschwerde nachfolgenden Eingaben und auf die in den Zwischenverfügungen vom 4. und 23. Dezember 2008 enthaltenen Zusammenfassungen der Begründungen zu verweisen ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits D-7616/2008 bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der mittels Gutachten belegten Traumatisierung der Beschwerdeführerin und der damit belegten Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sowie den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers und der benötigten medizinischen beziehungsweise psychiatrisch-psychologischen Behandlung der Beschwerdeführer begründet wird, dass gestützt auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und auch im heutigen Zeitpunkt noch gültigen Praxis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1) ein nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren erneut eingereichtes Gesuch um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, wenn keine Revisionsgründe vorliegen, dass die Beschwerdeführer indessen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – keine Gründe vorbrachten, welche sich auf den Zeitraum zwischen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens und Einreichung der erneuten Eingabe beziehen, weshalb das BFM vorliegend zu Recht nicht von einem zweiten Asylgesuch ausging, sondern die Eingabe vom 7. November 2008 als Wiedererwägungsgesuch behandelte, dass in der Eingabe vom 7. November 2008 vielmehr zum Ausdruck kommt, die Verhältnisse hätten sich nach Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich verändert, was unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu prüfen ist, dass darüber hinaus keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, weshalb die Eingabe vom 7. November 2008 auch nicht als Revisionsgesuch zu prüfen ist, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren, des relevanten Sachverhalts und der summarischen Einschätzung vorab auf die Erwägungen der Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters des Bundesverwal- D-7616/2008 tungsgerichts vom 4. und 23. Dezember 2008 verwiesen wird und diese als integrierter Bestandteil dieses Urteils erklärt werden, dass auf die inhaltliche Wiederholung sämtlicher Vorbringen und der summarischen Einschätzung aus prozessökonomischen Gründen und unter Hinweis auf Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet wird, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, die von ihr bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte Vergewaltigung, welche das BFM als unglaubhaft erachtet habe, sei infolge des zu den Akten gegebenen Gutachtens vom 6. November 2008 nunmehr als glaubhaft zu sehen, dass diese Einschätzung indessen nicht geteilt werden kann, weil die Beschwerdeführerin die vom BFM in seiner Verfügung vom 23. August 2006 als unglaubhaft qualifizierte Vergewaltigung unangefochten liess und damit zum Ausdruck brachte, sie habe gegen die festgestellte Unglaubhaftigkeit nichts einzuwenden, dass die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden kann, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG in analogiam, vgl. EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47), was vorliegend der Fall ist, dass unter diesen Umständen die nunmehr erst zwei Jahre nach der anfechtbaren Verfügung des BFM vom 23. August 2006 vorgebrachten Einwände gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung nicht mehr zu überprüfen sind, dass der Einwand in der Beschwerde vom 28. November 2008, die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 sei im Asylpunkt nicht angefochten worden, weil sich die Schweiz damals noch nicht zur Schutztheorie bekannt habe und die Beschwerde deshalb aussichtslos gewesen wäre, nicht zu überzeugen vermag, weil das Urteil der ARK vom 8. Juni 2006, in welchem sie sich zur Schutztheorie bekannte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2006 seit fast zweieinhalb Monaten bestand und die Praxisänderung somit als bekannt vorauszusetzen war, dass im Übrigen eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen D-7616/2008 bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f S. 48 und dort zitierte weitere Quellen), dass somit die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, dass einzig zu beurteilen ist, ob nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 neue Gründe entstanden oder bekannt geworden sind, welche zur Abänderung des Entscheides führen müssten, dass auch aus heutiger Sicht keine überzeugenden Argumente vorliegen, welche eine veränderte Beurteilung der diesbezüglichen Sachlage erfordern würde, dass insbesondere das eingereichte Gutachten von G._______ vom 6. November 2008 – wie die Vorinstanz in der nunmehr angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte – als Grundlage für eine veränderte Einschätzung nicht dienlich ist, weil es einen Sachverhalt bestätigt, von dem rechtskräftig feststeht, dass er unglaubhaft ist, dass die im Gutachten festgestellte Traumatisierung – sollte sie den Tatsachen entsprechen – somit auf andere als die im Gutachten festgehaltenen Ursachen zurückzuführen ist, dass deshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für sie unzumutbar, in ihr Heimatland und in ihr Haus zurückzukehren, weil sie dort vergewaltigt worden sei, unbehelflich ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die bisherige Aktenlage erstmals am 5. November 2008 – mithin wenige Tage nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2008 die Beschwerde gegen die zweite negative Verfügung des BFM abwies – psychologische Betreuung beziehungsweise Beratung in Anspruch nahm, dass die geltend gemachte psychische Krise der Beschwerdeführerin aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anordnung des Wegweisungsvollzugs und Inanspruchnahme einer Psychologin dafür spricht, dass sie durch die definitiv erscheinende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sein muss, D-7616/2008 dass psychische Probleme im Zusammenhang mit einem negativen Entscheid dem Vollzug einer Wegweisung nicht im Weg stehen und einer möglicherweise ausbrechenden erneuten akuten psychischen Krise infolge des bevorstehenden Rückreisetermins nötigenfalls mittels geeigneter Medikamente entgegengewirkt werden kann, dass ferner eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn dort die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem in der Schweiz vorhandenen Standard entsprechen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch selbst dann abzuweisen wäre, wenn das Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde, dass auch die Ohrspeicheldrüsenerkrankung des Beschwerdeführers im Kosovo medizinisch behandelt werden kann, zumal es sich gemäss dem Arztbericht vom 2. Dezember 2008 um einen gutartigen Tumor handelt und den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer benötige in unmittelbarer Zukunft eine Operation seiner Ohrspeicheldrüse, weil die Empfehlung zu einer solchen durch die behandelnde Ärztin in der Schweiz keine Dringlichkeit erkennen lässt, dass unter diesen Umständen die Erkrankung der Ohrspeicheldrüse des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg steht, dass es dem Beschwerdeführer zudem offen gestanden wäre, die Schweiz nach der Ansetzung der Ausreisefrist freiwillig zu verlassen und medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das Haus im Kosovo, in welchem sie gelebt hätten und das zur Zeit von einer Ashkali-Familie bewohnt werde, welche rechtlich nicht aus dem Haus gewiesen werden könne, gehöre – entgegen dem Botschaftsbericht vom 18. April 2008 – nicht ihnen, nicht zu überzeugen vermag, da sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör der Abklärung vor Ort vom 29. Juli 2008 keine entsprechenden Einwände gegen die Feststellung im Bericht des schweizerischen Verbindungsbüros vorbrachten, dass es sich bei diesem Einwand somit um eine nachgeschobene Behauptung handelt, welche nicht geglaubt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, die das Haus bewohnende Familie werde – D-7616/2008 allenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist – das Haus in absehbarer Zeit verlassen und es den Beschwerdeführern zur eigenen Benutzung zurückgeben müssen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich vorübergehend um eine andere Unterkunft zu bemühen, zumal deren Finanzierung allenfalls auch mit den Einnahmen aus dem Mietverhältnis erfolgen kann, dass darüber hinaus die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer mit ihren Ausweisen der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) belegbar und es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich mit diesen Ausweisen um neue heimatliche Identitätspapiere zu bemühen, selbst wenn dazu mehrere Behördengänge nötig wären, dass sie infolgedessen nicht als staatenlos zu bezeichnen sind, dass zudem die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 behaupteten Schwierigkeiten mit der Papierbeschaffung weder belegt noch glaubhaft dargelegt worden sind, weil das zu den Akten gegebene Schreiben der Rroma Foundation weder datiert noch unterschrieben ist und somit die Quelle der darin enthaltenen Äusserungen nicht ermittelt werden kann, dass ihm ferner lediglich der Wert eines Gefälligkeitsschreibens zukommt, das teilweise einen Sachverhalt geltend macht, der mit den Abklärungen vor Ort nicht in Einklang zu bringen ist und deshalb nicht zu überzeugen vermag, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, veränderte Sachlage darzutun, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den verschiedenen Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, D-7616/2008 dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Vorinstanz somit zu Recht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7616/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17

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