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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2015 D-761/2015

16. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,006 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-761/2015/plo

Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).

D-761/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen zusammen mit seiner Mutter (…) am 20. September 2013 in Richtung C._______, wo er sich bis zur Reise in die Schweiz aufhielt. Am 7. Februar 2014 reisten er, seine Mutter und der inzwischen ebenfalls nachgekommene Vater über den Luftweg mit einem Visum zwecks Familienbesuch in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später ihre Asylgesuche einreichten. Am 19. Februar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt und am 2. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte geltend, er sei als Kurde verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, was seinen Alltag erschwert habe. So habe er Angst gehabt, an den Kontrollpunkten nicht mehr freigelassen zu werden. Dabei sei er auch schikaniert worden. Er sei auch von maskierten Männern angehalten worden. Im achten Monat 2013 habe er aus einem Van aussteigen müssen und sei befragt worden. Anschliessend habe man ihn jedoch freigelassen. Alle seien gegen die Kurden, und es gebe viele Terroristen. Ausserdem habe es Bedrohungen gegeben und es sei eine Fatwa ausgesprochen worden. Einmal habe ihn ein Taxifahrer entführen wollen, ihn dann aber doch aussteigen lassen. Er habe sich in einer mit der Demokratischen Partei der Kurden in Syrien (PDKS) sympathisierenden Organisation, nämlich der Union der kurdischen Studenten (Gamiaal Attalaba Al-Kurd), engagiert. Die Organisation habe sich für die kurdische Kultur und Geschichte eingesetzt, habe friedliche Demonstrationen, Seminare, kurdische Feste, Tanzkurse und Wettbewerbe organisiert. Sie habe sich auch für die Umwelt engagiert und Bäume pflanzen lassen. Er selber sei der Assistent des Organisators gewesen und habe an Demonstrationen und Beerdigungen teilgenommen. Er hoffe, eine entsprechende Bestätigung nachreichen zu können. Zudem habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung, sei aber nie aufgeboten worden. Leute des Geheimdienstes seien manchmal an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dieser habe seine eigene Geschichte. Zudem hätten sie Fragen über seine Schwestern gestellt. Der Beschwerdeführer selbst sei aber nie mitgenommen worden. Aber seine Familie sei gebrandmarkt und stehe auf einer schwarzen Liste. Mit dem Ausbruch des Krieges und dessen Ausweitung bis in seine Region sowie den immer näher kommenden fundamentalisti-

D-761/2015 schen islamischen Gruppierungen sei die Situation in B._______ zunehmend prekärer geworden, weshalb er sich entschlossen habe, in die Schweiz zu fliehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass und eine syrische Identitätskarte sowie ein Schreiben, gemäss welchem seine Schwester kein Recht zu einer Anstellung habe, eine Kopie des Ausweises der Universität, eine Bestätigung der PDKS und einen USB-Stick zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren (…) ([…]) ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Farbkopie der Vollmacht Kopien eines Auszuges aus der Beschwerdeschrift der Eltern des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 28. Januar 2015 und eine Liste der Termine bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-761/2015 wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-761/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren seien. Insbesondere habe er sein Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage sowie aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. Konkrete Vorfälle oder Nachteile, welche auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat oder Dritte schliessen liessen, habe er nicht erwähnt. Er habe nur von unangenehmen Begegnungen an Checkpoints und einem Erlebnis im Taxi, bei welchem die Absichten des Fahrers nicht geheuer gewesen seien, gesprochen. Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete.

D-761/2015 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater politisch aktiv und deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weshalb der ganzen Familie, somit auch ihm selber, eine Reflexverfolgung drohe. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft. Es sei indessen davon auszugehen, dass die nunmehr geltend gemachte Reflexverfolgung als glaubhaft zu betrachten sei. Im Fall von Zweifeln werde um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. Vorliegend sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen politischen Tätigkeit seines Vaters im Heimatland verschiedenen Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Wäre er noch vor Ausbruch des Krieges geflohen, hätten die geltend gemachten Repressionen einen flüchtlingsrechtlich relevanten Charakter gehabt. Der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Ethnie und als Mitglied einer regimefeindlichen und politisch oppositionellen Familie gehöre aus der Sicht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu einer gefährdeten Personengruppe. Unter diesen Umständen hätte das SEM die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung prüfen müssen. Zudem seien gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…)vom (…) glaubhaft gemachte Vorfluchtgründe geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend verfüge die Kernfamilie des Beschwerdeführers über solche und hätte daher im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen, wobei der Beschwerdeführer selber reflexverfolgt sei. Da sich gemäss einem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgericht (…) vom (…) die Situation weiter verschärft habe und das Regime vermeintliche und tatsächliche Gegner mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und mir ausufernder Härte verfolge, sei auch der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko von stellvertretender Verfolgung ausgesetzt. Zudem habe er die Grenze (…) zu Fuss und nicht über einen offiziellen Grenzposten – mithin also illegal – verlassen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem betätige sich sein Vater in der Schweiz exilpolitisch, wenn auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht ausgiebig. Diese Faktoren hätten vom SEM mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) als subjektive Nachfluchtgründe in die Prüfung miteinbezogen werden müssen. Aufgrund dieser Darlegungen sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland zur Person seines Vaters und über dessen allfällige politischen Aktivitäten befragt würde und in diesem Zusammenhang das Risiko bestehe, dass er von den syrischen Behörden bei den Verhören massiver Gewalt ausgesetzt sei.

D-761/2015 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 legte das SEM dar, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen festgehalten werde. Da im Verfahren seiner Eltern die Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei, könne nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung gesprochen werden. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei zu beachten, dass es dem Passbesitzer gemäss dem Stempel auf Seite 4 des eingereichten Passes erlaubt sei, (…) auszureisen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in dieses Land ausgereist sei, habe er somit sein Heimatland nicht illegal verlassen. Mangels Stempel im Pass sei einzig belegt, dass seine Ausreise nicht festgehalten worden sei. Vorliegend habe das SEM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorbringen asylrelevant seien, sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM im Beschwerdeverfahren die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nachträglich durchführe und begründe. 4.4 In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er an seiner Darstellung in der Beschwerdefrist (recte: Beschwerde) vollumfänglich festhalte. Das SEM habe zutreffend festgestellt, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters eine Reflexverfolgung geltend mache. Ihm und weiteren Familienangehörigen seien deswegen immer wieder ernsthafte Nachteile entstanden. Aus diesen Gründen hätten seine Geschwister das Heimatland schon früher verlassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Syrien selber politisch engagiert, wobei seine politischen Aktivitäten aufgrund seines jugendlichen Alters und der stets sich verschlimmernden Situation zwangsläufig begrenzt gewesen seien. Ferner sei seine Angst, von der Strasse weg zum Militärdienst rekrutiert zu werden, nachvollziehbar. Bezüglich der künftig zu erwartenden Verfolgung sei zudem auf das Dossier seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders (…) zu verweisen. Es werde um Beizug dieses Dossiers ersucht. Hinsichtlich der dargelegten illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass er ohne seinen Reisepass (…) gereist und ihm dieser nachgeschickt worden sei. Auch wenn es syrischen Staatsangehörigen in der Regel immer erlaubt sei, (…) auszureisen, so müsse dies über einen offiziellen Grenzposten passieren, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, da ansonsten ein entsprechender Stempel im Pass vorhanden wäre. Ausführliche Angaben dazu habe auch sein Bruder zu Protokoll gegeben.

D-761/2015 5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Akten der Asylverfahren der nächsten Angehörigen (vgl. (…) beziehungsweise (…) und (…) Eltern und erwachsener Bruder des Beschwerdeführers betreffend) nicht nur aus prozessökonomischen Gründen für die Beurteilung beizuziehen sind. Da die Dossiers der Kernfamilie auch inhaltlich miteinander verknüpft sind, wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern des Beschwerdeführers (…) koordiniert behandelt. Zudem wären für die materielle Prüfung die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens seines Bruders (…) beizuziehen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges ist dies indessen nicht nötig. Der Gefahr der Entstehung einer einzigen konsolidierten Historie ist damit zu begegnen, dass die Asylgesuche einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss

D-761/2015 sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.

6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur mit der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu befassen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

D-761/2015 7. 7.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).

7.2 Die Region rund um Kamishli in der syrischen Provinz Hasaka wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen

D-761/2015 Partei der demokratischen Union (PYD) und der Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Kamishli und Derik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin und Kobane – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al- Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen – eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen

D-761/2015 und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen). 7.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2104 vom 22. Mai 2015, D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 8. 8.1 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung in den vorangehend erwähnten und zur Publikation vorgesehenen Urteilen sind bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grosser Brutalität vorgegangen wird, was zur Folge hat, dass Personen, welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind. Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsyrien lehnt das Bundesverwaltungsgericht damit ab, dass auch dort keine stabile staatliche Macht herrschte, die einen adäquaten Schutz vor Verfolgung gewähren könnte.

D-761/2015 8.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 war das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen, weshalb es vom SEM auch nicht berücksichtigt werden konnte. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieses Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotzdem zu beachten und in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil der Eltern des Beschwerdeführers (…) vom (…) aufgrund der aktuellen und in den vorangehend aufgeführten Urteilen dargelegten Lage in Syrien zum Schluss, dass die Fragen zu klären seien, ob aufgrund der geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten von einem Gegner des Regimes auszugehen sei und ob aus diesem Grund bei einer Rückkehr ins Heimatland weitere und flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten seien. Das BVGer stellte fest, dass das SEM diese Frage zu Unrecht offen gelassen habe, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und nur mangelhaft begründet worden sei. Vorab müsse auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft werden. Schliesslich sei auch die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde insofern gut, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache an das SEM zur neuen Entscheidfindung zurück. 8.4 Unter diesen Umständen verhält die Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach vorliegend keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung vorliege, weil im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei, nicht. Diese Frage kann vielmehr erst dann geklärt werden, wenn das SEM gestützt auf die Rückweisung eine neue Entscheidung im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers gefällt hat. Der Sachverhalt und die vom SEM vorgenommene Begründung erweisen sich somit auch im vorliegenden Verfahren als unvollständig und ungenügend. 8.5 Das darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene politische Engagement für die Organisation mit der Bezeichnung Union der kurdischen Studenten (Gamiaal Attalaba Al-Kurd), welche mit der PDKS sympathisiere, sowie die von ihm dargelegten Teilnahmen an Demonstrationen (vgl. Akte A9/12 S. 2) wurde vom SEM nicht gewürdigt. Damit macht der Beschwerdeführer indessen Aktivitäten geltend, welche unter dem Aspekt der regimefeindlichen Tätigkeiten gemäss den vorangehend erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen sind, zumal die

D-761/2015 PDKS eine illegale oppositionelle Gruppierung darstellt (vgl. l'Express: CAT- HERINE GOUËSET, Syrie: Quelle place pour la minorité Kurde?, 5. November 2012, gefunden auf: http://www.lexpress.fr/actuali-te/monde/prochemoyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html, aufgesucht am 27. Mai 2015; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V., EVA SAVELS- BERG/SIAMEND HAJO: Gutachten vom 30. November 2004, S. 4, gefunden auf: http://www.ecoi.net/file_upload/ 1329_1202306623_mk938- 6086syr.pdf, aufgesucht am 27. Mai 2015). Damit ist – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorausgesetzt – mit Blick auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob der Beschwerdeführer als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen muss, den im Urteil erwähnten flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu klären. Sollte dies bejaht werden, wäre er aufgrund eigener Gründe und nicht nur wegen Reflexverfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM hat sich in seiner Verfügung indessen darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren mit der Begründung, er habe sein Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage sowie der anfangs 2013 ausgesprochenen Fatwa verlassen. Abgesehen von unangenehmen Begegnungen an Checkpoints und einem Erlebnis im Taxi habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend gemacht, weshalb keine gezielte Verfolgung in der vom Gesetz geforderten Intensität vorliege. Die vom SEM vorgenommene summarische Begründung wird somit den insgesamt dargelegten Vorbringen nicht gerecht. Die Begründung des SEM für den ablehnenden Entscheid erscheint deshalb wenig überzeugend. 8.6 Wie bereits erwähnt, haben gemäss dem vorangehend erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2). Im Fall des Beschwerdeführers, der geltend macht, für eine der oppositionellen PDKS nahe stehenden Organisation tätig gewesen zu sein, ist – insbesondere wenn sich seine Vorbringen als glaubhaft erweisen – zu prüfen, ob er als Gegner des Regimes zu betrachten ist. Unter diesen Umständen sind seine Vorbringen zunächst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Anschluss daran ist eine Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers vorzunehmen, wobei die dargelegten politischen Aktivitäten in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Insbesondere ist zu http://www.lexpress.fr/actuali-te/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html http://www.lexpress.fr/actuali-te/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html http://www.ecoi.net/file_upload/%201329_1202306623_mk938-6086syr.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/%201329_1202306623_mk938-6086syr.pdf

D-761/2015 prüfen, ob er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes zu rechnen hat. Schliesslich ist eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen, wie vorangehend bereits erwähnt wurde. 8.7 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt nicht in genügender Weise gewürdigt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit genügender Begründung abgewiesen. Insbesondere hat es wesentliche Teile des geltend gemachten Sachverhalts und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt nicht beurteilt, obwohl dies im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wäre. Zudem ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen] enthaltene Einschätzung zu berücksichtigen. 9. 9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. 9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorab durch die Vorinstanz vorzunehmen und der Sachverhalt vollständig festzustellen und zu würdigen ist. 10. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten und rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. Zudem erübrigt es sich aufgrund der Rückweisung an der Sache an die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt, die Dossiers der nächsten Verwandten des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinzubeziehen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-761/2015 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderungen einer solchen kann indessen verzichtete werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-761/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-761/2015 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2015 D-761/2015 — Swissrulings