Abtei lung IV D-7603/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7603/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ - suchte in der Schweiz am 21. Mai 2008 um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum C._______ vom 10. Juni 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 18. September 2008 im Wesentlichen vor, sein Vater, welcher ein Geschäft in B._______ besitze, sei seit jeher beschuldigt worden, der PKK Geld weiterzuleiten. Er - der Beschwerdeführer - sei im ersten Gymnasialjahr einmal verhaftet worden, da er Flugblätter verteilt habe. Er sei während etwa drei bis vier Stunden festgehalten und in dieser Zeit auch geschlagen worden. Im dritten Gymnasialjahr sei er ebenfalls einmal von der Polizei verprügelt worden (Erstbefragung vom 10. Juni 2008: Schläge von einem Polizisten vor der Schule [vgl. A1, S. 5]; Bundesanhörung vom 18. September 2008: Schläge von zwei Polizisten, die ihn vor der Schule in ihr Auto gezerrt hätten [vgl. A13, S. 10]). Anfangs 2007 habe ihn die Polizei in einen Wald gebracht, beschimpft und geschlagen und ihn gefragt, ob er als Spitzel tätig sein wolle. Ebenfalls im Jahr 2007 (Erstbefragung vom 10. Juni 2008: im November 2007 [vgl. A1, S. 7]; Bundesanhörung vom 18. September 2008: Ende Sommer 2007 [vgl. A13, S. 4]) sei ein unbekannter Mann in das Geschäft seines Vaters gekommen und habe Wolldecken, Mäntel und Bargeld verlangt. Er - der Beschwerdeführer - sei mit diesem Mann nach D._______ gefahren und habe dort die Ware der PKK übergeben. Da die Behörden in der Folge seinen Namen erfahren hätten, sei er zunächst zu einem (Verwandten) nach E._______ geflüchtet und habe sich während der folgenden fünf bis sechs Monate bei verschiedenen Verwandten versteckt. Schlussendlich habe er jedoch davon ausgehen müssen, dass ihn die Polizei im ganzen Land suche. Zudem hätte er im Sommer 2008 in den Militärdienst einrücken müssen. Soldaten aus seiner Region würden meistens im Guerillakrieg eingesetzt und somit in den Tod geschickt. Aus diesen Gründen habe er die Türkei im Mai 2008 verlassen und sei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 5 ff.; A13, S. 3 ff.). B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - D-7603/2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung könne nicht geglaubt werden. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und in den wesentlichen Punkten zu wenig differenziert, um den Eindruck zu vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. So seien die Vorbringen zu den Schikanen während der Gymnasialzeit widersprüchlich und realitätsfremd. Die türkischen Behörden gingen bekanntermassen äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit illegaler Propaganda vor. Bei konkreten Anhaltspunkten erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und es würden entsprechende Protokolle erstellt. Die behaupteten Verfolgungsmassnahmen - Festhalten für ungefähr vier Stunden und Schläge - stünden im Widerspruch zur bekannten Vorgehensweise beim Verdacht des Engagements für die kurdische Sache. Auch das angebliche Vorgehen der PKK, in B._______ bei Personen, die verdächtigt würden, der PKK zu helfen, Waren einzukaufen und diese Hunderte von Kilometern nach D._______ zu transportieren, widerspreche der Vorgehensweise der Organisation. Ebensowenig vermöge das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der ihm fremden Person zu überzeugen. Die Schilderung des Warenkaufs und Transports lasse nur den Schluss zu, dass diese nicht den Tatsachen entspräche. Auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden vermöge nicht zu überzeugen. Eine gesuchte Person halte sich nicht monatelang bei Verwandten auf. Zudem mache der Beschwerdeführer keinerlei Schwierigkeiten des Vaters geltend, der angeblich schon seit Jahren der Unterstützung der PKK verdächtigt werde. Dies unterstütze die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen, hätten doch die Behörden konsequenterweise vor allem den Vater als Mittelsmann der Lieferung und Familienoberhaupt verfolgt. Insgesamt hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen - Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Ethnie und Furcht vor einem allfälligen militärdienstlichen Einsatz im Guerillakrieg im Osten des Landes - hielten den Anforderungen an D-7603/2008 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation der Kurden führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation im Zuge verschiedener Reformen seit dem Jahr 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit dem Jahr 2004 würden entsprechende Sprachkurse angeboten und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Schliesslich stelle ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen des Militärdienstes im Osten der Türkei keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Dienstpflicht allein sei nicht asylrelevant. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten des Landes würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit dorthin erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar - weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen dagegen - und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. November 2008 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher er um Gewährung des Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer des Asylverfahrens, Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe zu Protokoll gegeben, dass ihn die Polizei seit der Festnahme wegen des Verteilens von Flugblättern nie mehr in Ruhe gelassen habe. Er habe fortan in Angst gelebt, dass er irgendwann festgenom- D-7603/2008 men und gefoltert werden könnte. Die Polizei sei deshalb nicht härter gegen ihn vorgegangen, da er alles abgestritten habe und es ihr nicht gelungen sei, zu beweisen, dass er tatsächlich Flugblätter verteilt habe. Seine Familie sei kurdisch-patriotisch und engagiere sich mal offen, mal verdeckt für die kurdische Sache. Die PKK versuche überall in der Türkei, Kontakte zu kurdisch-patriotischen Familien zu knüpfen. Es gäbe viele solche Familien in den Metropolen wie (Aufzählung Städte) etc., die die PKK finanziell unterstützten. Seine Familie sei eine davon. Die PKK habe zu diesen Familien Vertrauen und versuche durch ihre Hilfe, die Logistik für die Kämpfer in den Bergen aufrechtzuerhalten. Die Person beziehungsweise Personen, welche in den Laden seines Vaters gekommen seien, gehörten zu den Milizen, deren Aufgabe es sei, die geschilderten Kontakte aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Es entspreche auch der Vorgehensweise der PKK, Warentransporte falls nötig - durch Familienangehörige ausführen zu lassen. Es sei durchaus möglich und plausibel, dass die PKK die Waren extra mit dem Geschäftsauto des Beschwerdeführers nach D._______ habe transportieren lassen, da dies bei einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte weniger verdächtig gewesen wäre. Er hätte beispielsweise bei einer Kontrolle gesagt, er gehe nach D._______, um die Waren zu verkaufen. Da er ein Geschäft habe und mit Waren handle, hätte er damit keinen oder zumindest weniger Verdacht erweckt. Die Unterstützung der PKK sei nach türkischem Recht strengstens verboten. Dafür drohten Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren. Es treffe zwar zu, dass Wörter wie „Kurden“ und „Kurdistan“ nicht mehr tabuisiert seien. Es sei jedoch bei Weitem nicht so, dass die Kurden von ihren kulturellen Rechten problemlos Gebrauch machen dürften. Die kurdische Sprache werde im öffentlichen Raum nicht toleriert und sei immer noch in allen Ämtern verboten. Kindern dürfe kein kurdischer Name gegeben werden. Kurdische Mütter, deren Verwandte im Gefängnis sässen, dürften sich bei Besuchen nicht auf Kurdisch unterhalten. Das BFM stelle die politische Lage dar, als ob die Kurden bereits die Autonomie bekämen. Es kenne die politischen Tatsachen nicht beziehungsweise nicht gut genug. Selbst die Europäische Union (EU) habe kürzlich erklärt, die Reformen seien ins Stocken geraten. Zudem seien diese kosmetischer Natur. D-7603/2008 Es sei bekannt, dass in den letzten Jahren vermehrt Soldaten kurdischer Abstammung während des Militärdienstes auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen seien. Es gehe nicht darum, dass er ein Pazifist sei und den Militärdienst deshalb ablehne. Es gehe allein darum, dass auch er während des Militärdienstes ermordet werden könnte. Natürlich laufe nicht jeder Kurde Gefahr, im Militärdienst einem sogenannten „Unfall“ zum Opfer zu fallen. Dies geschiehe bei denjenigen, die im zivilen Leben politisch aktiv seien beziehungsweise aus einer solchen Familie stammten. Umso mehr treffe dies zu, wenn ein Verwandter mit der PKK zu tun gehabt habe. Als Kurde und aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er exponiert und staatlichen Repressionen ausgesetzt. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) zu genügen. Er sei aufgrund seiner Ethnie und der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung im Visier der türkischen Sicherheitskräfte. Er sei daher gefährdet und von Folter und überlangen, unverhältnismässigen Freiheitsstrafen bedroht. Personen, die separatistischer Umtriebe beschuldigt würden, könnten nicht mit fairen Gerichtsverfahren rechnen. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Im Eventualfall sei er daher vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch (Art. 220: Gründung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten; Art. 314: Bewaffnete Vereinigung) sowie einen Ausdruck aus dem Internet vom (Datum) (Auszug aus einem Rundbrief „(...)“: Liste von Soldaten, welche angeblich unter mysteriösen Umständen gestorben seien) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Dezember 2008 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D-7603/2008 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung des BFM, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach er von den türkischen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK gesucht werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft, sei nach der Aktenlage zu bestätigen. Auch das Fazit zu den übrigen Vorbringen, wonach die geltend gemachte Benachteiligung aufgrund der Ethnie und die geäusserte Befürchtung eines allfälligen militärdienstlichen Einsatzes im Osten der Türkei keine asylbeachtlichen Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dürfte zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Abweisung des Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2008 fristgerecht geleistet. F. Da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Januar 2009 seit dem 30. Dezember 2008 verschwunden war, forderte der Instruktionsrichter ihn mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 - eröffnet am 13. Januar 2009 - auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung den gegenwärtigen Aufenthaltsort sowie das Interesse an der Fortführung des Verfahrens mitzuteilen, ansonsten das Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer fristgerecht mit, wo er sich gegenwärtig aufhalte und bekundete sein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. D-7603/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-7603/2008 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitte- D-7603/2008 leingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in Form einer Warenlieferung in sich nicht stimmig ist und nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Hätte er dies, wäre es inbesondere nicht verständlich, weshalb er trotz der angeblich landesweiten Suche nach ihm - er vermute, dass er landesweit gesucht werde, da die Polizei nicht nur in B._______, sondern auch in F._______ nach ihm gefragt habe, wobei er nicht mittels eines Haftbefehls gesucht werde (vgl. A13, S. 11) - noch monatelang im Heimatstaat geblieben sein sollte. Ebensowenig wäre nachvollziehbar, weshalb er bezüglich seines Vaters keine Schwierigkeiten aufgrund der von den Behörden entdeckten Warenlieferung geltend machte. Wäre der Beschwerdeführer den Behörden tatsächlich aufgrund dieser Warenlieferung bekannt geworden, wäre davon auszugehen, dass auch beziehungsweise insbesondere der Vater - der gemäss Angaben des Beschwerdeführers schon seit jeher im Verdacht stehe, die PKK zu unterstützen - als Inhaber des Ladens, aus welchem die Waren stammten, ins Visier behördlicher Massnahmen geraten wäre. Hätten die Behörden den Namen des Beschwerdeführers aufgrund der Warenlieferung erfahren, wären sie zwangsläufig auch auf den Vater als Ladeninhaber gestossen, zumal der Beschwerdeführer die Waren mit einem Geschäftsauto des Vaters geliefert haben will (vgl. A13, S. 9). Dass nur der Beschwerdeführer aufgrund dieser Warenlieferung verfolgt würde, erscheint deshalb nicht realistisch. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die diesbezüglichen Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die D-7603/2008 vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Weiter ist dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie und des befürchteten militärdienstlichen Einsatzes im Osten der Türkei beizupflichten. Die diesbezügliche Argumentation des BFM, wonach diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, ist zutreffend. Die Dienstpflicht und eine in diesem Rahmen allenfalls angeordnete Stationierung in einem Landesteil stellen keine asylbeachtlichen Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Ebensowenig führt die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unbestrittenermassen vorkommenden Benachteiligungen und Schikanen von Personen kurdischer Ethnie sind bedauerlich, stellen jedoch generell keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der diesbezüglichen Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Weder aus den Auszügen aus dem türkischen Strafgesetzbuch noch aus der Liste angeblich unter mysteriösen Umständen verstorbener Soldaten lässt sich ein Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise eine konkrete Gefährdung desselben ableiten. 5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. D-7603/2008 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Diese flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-7603/2008 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde. D-7603/2008 7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er vermochte nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch junge, ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in der Türkei gelebt. Er wohnte mit (...) zusammen in B._______, wo sein Vater ein Geschäft besitzt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt im Heimatland, in welchem auch noch weitere Familienangehörige wohnhaft sind, über ein Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben spricht er Türkisch und Kurdisch und hat während (...) Jahren die Schule besucht. Nach Abschluss des Gymnasiums hat er ein (...-)jähriges Fernstudium begonnen (wobei er die erste Prüfung nicht bestanden habe). Im Jahr (...) hat er während (...) Monaten als (...) im (...) gearbeitet (vgl. A1, S. 1 ff.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-7603/2008 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7603/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 16