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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 D-7603/2007

5. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,006 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7603/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7603/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus C._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben am 19. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 24. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Oktober 2007 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 30. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe im November 1981 im Alter von zwölf Jahren Algerien mit seiner Familie verlassen, um zu seinem in Frankreich lebenden Vater zu ziehen, dass er dort in der Folge zunächst in D._______ und ab dem Jahr 2003 in E._______ gelebt habe, dass er im November 2004 von den französischen Behörden erstmals ungerechtfertigterweise nach Algerien ausgeschafft worden sei, wo er sich bis zum 17. März 2006 bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe, dass er in der Folge via Brüssel erneut nach Frankreich gelangt sei, wo er am 22. Februar 2007 beziehungsweise am 22. April 2007 festgenommen worden sei, dass er nach mehrmonatiger Haft wegen illegalen Aufenthaltes in Frankreich im Frühling 2007 wieder nach Algerien ausgeschafft worden sei, wo er sich während zwei bis fünf Monaten aufgehalten habe, bevor er über Casablanca und Spanien zurück nach Frankreich gelangt sei, dass er nach einem einwöchigen Aufenthalt bei seiner Familie in D._______ aus Angst vor einer weiteren Verhaftung am 19. beziehungsweise 23. September 2007 über Turin in die Schweiz eingereist sei, dass er gegen die ungerechtfertigte Behandlung durch die französischen Behörden in Frankreich ein Rechtsmittel eingelegt habe und ihm sein dortiger Rechtsvertreter geraten habe, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und hier ein Asylgesuch zu stellen, D-7603/2007 dass er in Algerien nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, jedoch nicht dorthin zurückkehren wolle, weil er dort niemanden kenne und auch sonst nichts habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben mehrere Beweismittel zu den Akten reichte, so unter anderem französische Prozessakten, aus welchen hervorgeht, dass er im Jahre 2004 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Morddrohungen gegen einen Bürgermeister aus Frankreich ausgewiesen wurde, dass das BFM die zuständige französische Behörde um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dieses Begehren jedoch am 9. Oktober 2007 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 8. April 2007 nach Algerien ausgeschafft worden und seither in Frankreich nicht mehr in Erscheinung getreten, abgewiesen wurde, dass das BFM mit am 5. November 2007 eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche, dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei Probleme in seinem Heimatstaat und somit keine Verfolgung im genannten Sinne geltend mache, dass im Weiteren die auf Frankreich bezogenen vorgebrachten Schwierigkeiten nicht beachtlich seien, da es sich dabei nicht um Massnahmen seines Heimatstaates, sondern um Vorgänge in einem Drittstaat handle, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, D-7603/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches, sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. November 2007 antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid verwies und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit der Vertretung abwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 (Poststempel) von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 gewährten Replikrecht Gebrauch machte und dabei weitere Beweismittel in Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Problemen mit den französischen Strafbehörden einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), D-7603/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, die 5tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a aAsyl (heute: Art. 108 Abs. 2 AsylG) gelte lediglich in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des BFM, während bezüglich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 1 AsylG zu beachten sei, dass er ferner rügt, die 5-tägige Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden des BFM sei völkerrechts- und verfassungswidrig, dass diese Rügen indessen unbegründet sind, da zum einen gemäss ständiger Rechtsprechung die 5-tägige Beschwerdefrist gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf ein Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheides verfügten Wegweisung und deren Vollzug gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3a und b S. 164 f.), und zum andern eine Verletzung des Rechts auf D-7603/2007 eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend macht, er sei von Frankreich ungerechtfertigterweise nach Algerien ausgeschafft worden, weshalb er bei der französischen Justiz eine Entschädigungsklage eingereicht habe, dass er demgegenüber nicht vorbringt, er sei in seinem Heimatstaat Algerien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, sondern im Gegenteil anlässlich der Befragungen durch das BFM ausdrücklich bestätigt hat, dort nie Probleme gehabt zu haben (A1, S. 7; A13, S. 2 und S. 5 f.), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen sind, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90), D-7603/2007 dass ferner aufgrund der nachstehenden Erwägungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auch das Vorliegen von Hindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu verneinen ist, dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne von Art. 18 AsylG bestehen, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass ferner der Vollzug der Wegweisung vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf welche verwiesen werden kann – als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass namentlich aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszugehen ist, dass dem jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er dort nach eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen in Algerien (vgl. A1, S. 4 f. und A13, S. 6) verfügt und sich berufliche Kenntnisse im Gastgewerbe erworben hat (vgl. A1, S. 3 und 7), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, D-7603/2007 dass die Beschwerde angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-7603/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9

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