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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2019 D-760/2017

13. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,794 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-760/2017

Urteil v o m 1 3 . M a i 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).

D-760/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) Eritrea Ende April 2014 Richtung Äthiopien. Von dort aus reiste sie über den Sudan nach Libyen und auf dem Seeweg weiter nach Italien. Am 2. Oktober 2014 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 18. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein und aus D._______ zu stammen. Im Jahr 2008 sei ihr sechs Monate altes Kind infolge einer Krankheit gestorben. Ungefähr vier Jahre später habe sie sich scheiden lassen. Im April 2013 habe sie in Eritrea ein Ausreisevisum für den Südsudan beantragt. Dieses sei ihr nicht ausgestellt worden, da sie keinen Militärdienst geleistet habe. Später habe sie ein Angehöriger der Sicherheitskräfte beschuldigt, als Fluchthelferin tätig zu sein. Man habe sie im April 2014 zuhause festgenommen und in einem Haus der Soldaten inhaftiert und geschlagen. Sie habe die Vorwürfe abgestritten und sei daraufhin vergewaltigt worden. Nach zwei Wochen sei ihr die Flucht aus der Haft gelungen, da die Wache geschlafen habe. Sie sei in der Folge direkt nach Äthiopien ausgereist. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. Dessen Vater E._______ (N […]) war am (…) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 10. Januar 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Februar 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft

D-760/2017 und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihnen Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG (SR 142.31) zu erteilen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurden gutgeheissen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 7. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. G. Mit Entscheid vom 8. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass das Kind der Beschwerdeführerin, B._______, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt werde. H. Am (…) 2018 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind C._______. I. Mit Entscheid des SEM vom 24. Oktober 2018 wurde auch das zweite Kind C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihm wurde Asyl gewährt. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG – erneut zur Stellungnahme eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom

D-760/2017 12. November 2018 stellte das SEM fest, dass ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners zum heutigen Zeitpunkt bejaht würde. K. In ihrer Replik vom 27. November 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie stimme betreffend Familienasyl mit dem SEM überein und ersuche das Gericht um Gewährung von Familienasyl, sofern der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl gewährt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführerin Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ihre Kinder B._______ und C._______ wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielten Asyl. Damit entfällt bei

D-760/2017 ihnen das schutzwürdige Interesse. Die Beschwerde ist in Bezug auf die beiden Kinder gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im

D-760/2017 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Auch auf Nachfragen sei sie nicht in der Lage gewesen, die angebliche Festnahme substanziiert darzulegen. Ihre Aussagen zu den genauen Umständen dieses Ereignisses seien als äusserst schemenhaft, detailarm und stereotyp zu bezeichnen. Auch die Angaben zum Erscheinungsbild der Soldaten seien stereotyp ausgefallen. Hinzu kämen substanzarme Schilderungen der angeblichen Haftzeit. Ein persönlicher Bezug sei nicht erkennbar, da eine erlebnisgeprägte Nacherzählung fehle. Die Darlegungen zur Flucht müssten wiederum als äusserst knapp eingestuft werden. Es sei zwar grundsätzlich denkbar, dass sich ein traumatisierendes Ereignis wie die geltend gemachte Vergewaltigung auf das Antwortverhalten der betroffen Person auswirken könne. Die vorliegenden Aussagen wirkten jedoch derart stereotyp und frei von Realkennzeichen, dass nicht der Eindruck selbst erfahrener Begebenheiten, sondern derjenige eines blossen Verfolgungskonstrukts entstehe. Dies umso mehr, als sich die gestellten Fragen nicht direkt auf die angebliche Vergewaltigung bezogen hätten. Im Zusammenhang mit allfälliger begründeter Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, dass sie gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Zudem sei sie in Eritrea in regelmässigem Kontakt mit den Behörden gestanden. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der für unglaubhaft erachteten Kernvorbringen sei eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu verneinen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien knapp ausgefallen, da sie aufgrund der traumatisierenden Ereignisse während ihrer Haft nicht in der Lage gewesen sei,

D-760/2017 gegenüber dem SEM über das Erlebte zu sprechen. Sie habe dies bei der Anhörung angedeutet, indem sie gesagt habe, sie habe versucht, alles zu vergessen, was während der Haft passiert sei und sie wolle nicht daran erinnert werden. Aufgrund des schweren Traumas der erlittenen Vergewaltigung müsse angenommen werden, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es sei bekannt, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Ferner sei zu erwähnen, dass in den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Widersprüche festzustellen seien. Aus diesen Gründen seien ihre Vorbringen bezüglich die Verhaftung durch eritreische Soldaten, die Haftzeit und die erlittene Vergewaltigung sowie ihre Flucht glaubhaft. Ihr sei deshalb unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu gewähren, da der Partner in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm am 23. März 2015 Asyl gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ferner unbestrittenermassen illegal ausgereist sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft originär. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl, Familienasyl oder für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, so sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich in seinen Erwägungen mit keinem Wort dazu geäussert, dass der Partner der Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling mit Asyl sei. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Auch habe das SEM den Sachverhalt nicht umfassend erstellt, da darauf verzichtet worden sei, einen Arztbericht einzuholen. Ausserdem äussere es sich nicht zu den Konsequenzen einer illegalen Ausreise und verletze auch damit seine Begründungspflicht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 legte die Vorinstanz dar, das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei traumatisiert und deshalb nicht in der Lage gewesen, präzise und vollständige Angaben zu den vorgebrachten sexuellen Misshandlungen zu machen, sei nicht überzeugend. Es sei von einer traumatisierten Person zu erwarten, dass sie dennoch den Kontext, in welchem die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, beschreiben könne. Die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrer Verhaftung, der Haftzeit und ihrer Flucht seien jedoch äusserst unglaubhaft ausgefallen. Bezüglich Gewährung von Familienasyl wurde festgehalten,

D-760/2017 eine zentrale Voraussetzung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei, dass die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht vorbestanden habe, weshalb die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffend die Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Zur illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss ihrer Praxis und neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 4.4 In ihrer Replik vom 7. März 2017 führte die Beschwerdeführerin an, gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die nahen Angehörigen beziehungsweise die anspruchsberechtigten Personen, die sich in der Schweiz befinden, in die Flüchtlingseigenschaft des anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2018 hielt die Vorinstanz schliesslich fest, der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners würde von ihr zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die Beschwerdeführerin stimmte dem in ihrer Replik zu, hielt aber sinngemäss an ihrem Antrag, ihr sei gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren, fest. 5. 5.1 In der Beschwerde sowie in der Replik werden in formeller Hinsicht Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist – zumal die Rückweisung zu ei-

D-760/2017 nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) – und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin führte an, das SEM habe den Sachverhalt nicht umfassend erstellt, indem keine medizinischen Abklärungen erfolgt seien, obwohl davon auszugehen sei, dass sie traumatisiert sei. Gleichzeitig hält sie jedoch fest, sie könne keinen Arztbericht einreichen, da sie bisher keine Gelegenheit gehabt habe, sich ärztlich behandeln zu lassen. Weiter wird dargelegt, die Vorinstanz habe sich nicht zur Möglichkeit des Einbezuges in die Flüchtlingseigenschaft des Partners der Beschwerdeführerin geäussert und damit seine Begründungspflicht verletzt. Ferner habe sie sich auch nicht zu den Konsequenzen einer illegalen Ausreise geäussert. 5.3 Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht betreffend Familienasyl und illegale Ausreise ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung auf diese Punkte eingegangen ist und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu äussern konnte. Insofern ist in diesen Punkten von der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung auszugehen. Das Vorbringen, das SEM habe den Sachverhalt nicht umfassend erstellt, da es keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, vermag sodann nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hatte während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, entsprechende Berichte einzureichen, wobei hier auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen ist. Es ist sodann nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt haben soll, sich ärztlich behandeln zu lassen. Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.

D-760/2017 6. 6.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten Argumente, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin durchs Band unsubstanziiert, detailarm und stereotyp ausgefallen seien, sind überzeugend. Das Gericht teilt die Ansicht, dass kein persönlicher Bezug erkennbar ist und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung gänzlich fehlt. So kann die Beschwerdeführerin weder die Inhaftierung noch die Haft noch ihre Flucht detailliert beschreiben. Auf Nachfragen wiederholt sie lediglich ihre stereotypen und kaum substanziierten Aussagen (vgl. vorinstanzliche Akten A 19 F 57ff.). Sie bringt dabei immer wieder vor, sie wolle alles vergessen aufgrund der Vergewaltigung. Da sie jedoch auch diese ohne jegliche Realkennzeichen schildert (vgl. A 19 F 92), muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Bei Aussagen, die derart frei von Realitätskennzeichen und detailarm ausfallen wie jene der Beschwerdeführerin, vermag das Argument, das Antwortverhalten sei begründet durch ein traumatisierendes Erlebnis, nicht zu überzeugen, zumal sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin in dieser Weise ausfallen. So wird auch die Flucht selber sehr stereotyp und ohne Realkennzeichen beschrieben. Dasselbe gilt für die Haftumstände, wobei sie auch nicht in der Lage ist, den Ort ihrer Inhaftierung auf Aufforderung hin aufzuzeichnen beziehungsweise ihre Zeichnung doch sehr bescheiden und in keiner Weise individualisierbar ausfällt (vgl. A 19). Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. 6.2 6.2.1 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

D-760/2017 6.2.2 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 7.2 Das SEM ist zu Recht in der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. November 2018 von der Auffassung abgerückt, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG bleibe ausgeschlossen, weil die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet und somit nicht durch die Flucht getrennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 fest, dass diesbezüglich bisher keine kohärente Rechtsprechung bestanden habe. Im Rahmen einer eingehenden Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG führte das Gericht aus, es lasse sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ableiten, dass deren Anwendung auf Fälle zu beschränken sei, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde. Zudem zeige auch die Entstehungsgeschichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG, dass dies nicht der ratio legis entspreche. Unter dem Vorbehalt von besonderen Umständen sei folglich den sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuzuerkennen, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei (Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, E. 3 und 4).

D-760/2017 7.3 Da die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG auf Konkubinatspaare sodann unbestritten ist und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bereits in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen worden sind, ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2017 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat am 7. März 2017 eine aktualisierte Kostennote eingereicht und macht darin Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1542.50 (inkl. Auslagen) geltend. Danach wurde am 27. November 2018 noch eine Replik im Umfang von einer Seite eingereicht. Auf die Aktualisierung der Kostennote wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand gut abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die eingereichte Kostennote und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘650.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-760/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Betreffend B._______ und C._______ wird die Beschwerde aufgrund Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘650.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinn, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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