Abtei lung IV D-7599/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7599/2010 Sachverhalt: A. Der (...) des Beschwerdeführers suchte mit Schreiben vom 20. Mai 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 28. Mai 2009) unter Beilage eines polizeilichen Schreibens für seinen seit dem (...) in Haft befindlichen (...) sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte ihm die Schweizer Botschaft mit, dass sie das Gesuch erst nach der Haftentlassung und unter der Bedingung der Einreichung der singhalesischen Gerichtsdokumente mit englischen Übersetzungen fortsetzen könne. Gleichzeitig wurden die Akten an das BFM weitergeleitet. B. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 17. Juni 2009 wurde das Asylgesuch durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, könne das Asylverfahren nicht weitergeführt werden. Zudem sei bezüglich einer Einreise in die Schweiz von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, welches sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Aus Personenschutzgründen werde der Abschreibungsbeschluss dem in (...) inhaftierten Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt. Sobald sich dieser erneut bei der Schweizer Botschaft melde, werde das Verfahren wieder aufgenommen. C. Mit Schreiben vom 6. September 2009 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 11. September 2009) teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die erwähnte Korrespondenz mit (...) (vgl. Bst. A) mit, er sei am (...) freigelassen worden, und ersuchte sinngemäss um Fortsetzung des Asylverfahrens. Sein Asylgesuch ergänzte er auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom 15. September 2009 und 16. Oktober 2009 hin mit je einem Schreiben vom 28. September 2009 (Eingangsstempel: 8. Oktober 2009) und vom 4. November 2009 (Eingangsstempel: 10. November 2009) samt diversen Beweismitteln in Kopie. D. Am 11. Januar 2010 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. D-7599/2010 E. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus (...) und sei am (...) von (...) wegen angeblicher Verbindungen zweier seiner Freunde zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) telefonisch zu einem Verhör nach Colombo beordert worden. Dort sei er während (...) von (...) inhaftiert und verhört und im Anschluss daran während (...) im (...) eingesperrt worden. Am 13. August 2009 sei er durch den (...) freigesprochen worden. Nach der Haftentlassung sei er zu seiner Familie nach (...) zurückgekehrt und habe dort seine Arbeit beim (...) wieder aufgenommen. (...) habe er (...) anonyme Telefonanrufe erhalten, wonach er weiterhin beobachtet werde. Weil sich einer seiner Freunde seit (...) in Haft befinde und dessen Fall noch nicht abgeschlossen sei, fürchte er sich vor weiteren Drohungen und Übergriffen auf seine Person. Deshalb möchte er Sri Lanka verlassen. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter. G. Mit am 14. September 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 3. September 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl gesuch ab. H. Mit am 20. Oktober 2010 beim BFM eingegangener deutschsprachiger Eingabe vom 9. Oktober 2010, welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 26. Oktober 2010) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig reichte er diverse Beweismittel ein. D-7599/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde am 20. September 2010 zugestellt. Die Beschwerde traf gemäss Eingangsstempel am 20. Oktober 2010 beim BFM ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu D-7599/2010 begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen D-7599/2010 oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei, lasse darauf schliessen, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten beziehungsweise kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestanden habe, ansonsten er nicht ohne Auflagen freigesprochen worden wäre. Seinen Angaben zufolge sei er zudem nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich auch sonst nicht politisch engagiert. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden heute noch ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Zudem müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Diese stelle sich jedoch nunmehr anders dar, nachdem der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai D-7599/2010 2009 mit der Niederlage der Letzteren zu Ende gegangen sei und sich in der Folge die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert habe. Vor diesem Hintergrund sei ein akute Gefährdung des Beschwerdeführers bei einem Verbleib im Heimatland auszuschiessen und habe dieser – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht zu befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Daher sei er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel waren mit Ausnahme einer Übersetzung eines Dokuments, (...) bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. 6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch das Dokument (...) etwas zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung nicht in Frage gestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass nach der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers mangels Beweise durch (...) aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein. Was die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend gemachten anonymen Telefonanrufe anbelangt, wonach der Beschwerdeführer weiterhin beobachtet werde, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte damals zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den D-7599/2010 LTTE zwar weiter zugespitzt. Im Anschluss an die Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde indes am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Auf diese Niederlage der LTTE hin haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar immer noch nicht gelockert, weshalb insbesondere junge Männer Gefahr laufen können, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – zwar immer noch als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt, doch kommt diesen Behelligungen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt ist, aufgrund mangelnder Intensität indes kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-7599/2010 Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7599/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die schweizerische Vertretung in (...) - das BFM, (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10