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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2007 D-7599/2007

14. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7599/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Armenien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7599/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 30. August 2001 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom 13. November 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2003 beziehungsweise 29. Januar 2006 sein zweites und drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das Bundesamt auf diese Asylgesuche mit Verfügungen vom 18. August 2003 beziehungsweise 16. Februar 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen die Verfügung vom 18. August 2003 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer, der nach Abschluss des dritten Asylverfahrens in der Schweiz eigenen Angaben gemäss nach Armenien zurückkehrte, sein Heimatland im Juli 2007 erneut verliess und am 19. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag zum vierten Mal um Asyl nachsuchte, dass im Empfangzentrum A._______ am 3. Oktober 2007 die Erstbefragung und am 26. Oktober 2007 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Ende Februar 2006 nach Armenien zurückgekehrt und habe in B._______ im Haus, in dem er gewohnt habe, einen Lebensmittelladen eröffnet, dass er zudem bei einem Parlamentsmitglied eine Anstellung als Leibwächter erhalten habe, dass er bei den Wahlen vom 12. Mai 2007 als Wahlbeobachter in ein Wahllokal beordert worden sei, dass am Wahltag Leute eines Gegenkandidaten in dieses Wahllokal gekommen seien, die den Beschwerdeführer gegen Bezahlung dazu D-7599/2007 hätten bringen wollen, dort eine grössere Anzahl Wahlzettel in die Urnen werfen zu können, dass er sich diesem Ansinnen widersetzt habe, da er nicht bestechlich sei, dass er nach Auszählung der Wahlzettel auf dem Nachhauseweg von den Leuten des Gegenkandidaten angegriffen und schwer verprügelt worden sei, dass diese Leute am folgenden Morgen, kurz nach dem er seinen Laden geöffnet habe, in sein Geschäft eingedrungen seien und alles kurz und klein geschlagen hätten, dass er die Flucht ergriffen habe und erst einige Tage später in seine Wohnung zurückgekehrt sei, wo er erneut überfallen worden sei, dass er durch ein Fenster seiner im zweiten Stock gelegenen Wohnung gesprungen und nachher in ganz B._______ gesucht worden sei, dass er zwar wegen der Überfälle in seinem Geschäft und seiner Wohnung bei der Polizei Anzeige erstattet habe, jedoch davon ausgehe, diese werde nichts unternehmen, da sie mit seinen Verfolgern zusammenarbeite, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach seiner Rückkehr nach Armenien im Februar 2006 geltend mache, seien offensichtlich unglaubhaft, habe er doch bei der Anhörung angeführt, drei Personen aus einer Gruppe von zehn Leuten seien ins Wahllokal gekommen und hätten Forderungen deponiert, während er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei im Wahllokal lediglich von zwei Personen bedrängt worden, D-7599/2007 dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, jene zwei Personen seien am Morgen nach dem Wahltag in sein Geschäft eingedrungen, wohingegen er bei der Anhörung geltend gemacht habe, fünf oder sechs Personen seien in seinen Laden gekommen, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe durch einen Abstellraum seines Geschäfts fliehen können, wobei seine Verfolger auf ihn geschossen hätten, was er bei der Anhörung nicht erwähnt habe, dass er hingegen vorgebracht habe, er habe seinen Verfolgern entwischen können, als diese versucht hätten, ihn in einen Wagen zu zerren, dass das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei und die Ereignisse, die er für den Zeitraum danach geltend gemacht habe, offenkundig unglaubhaft seien, weshalb keinerlei Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestünden, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder auf solche, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das Bundesamt weitergeleitet werde, das Asylgesuch sei gutzuheissen beziehungsweise es sei unter Verzicht auf die Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] beantragt, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7599/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, es sei ihm Asyl zu gewähren - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, D-7599/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in der Schweiz mehrfach Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben, dass er den von der Vorinstanz zutreffend - und nicht abschliessend dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, weshalb auf diese zu verweisen ist, dass das in der Beschwerde angeführte Argument, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien dem Lerneffekt aus früheren Asylverfahren und den Instruktionen von Schlepperorganisationen zuzuschreiben, nicht stichhaltig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolglos durchlaufenen Asylverfahren vielmehr den Schluss gezogen haben müsste, nur das wirklich Erlebte geltend zu machen, das er auch bei mehreren Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend schildern könnte, dass er aber gerade nicht in der Lage war, die angeblich erlittenen (drei) Übergriffe in sich stimmig und widerspruchsfrei wiederzugeben, dass das in der Beschwerde geschlossene Fazit, der Beschwerdeführer hätte ohne triftige Gründe kaum ein viertes Mal seine Heimat verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht, nichts daran ändern kann, dass die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen Armeniens offensichtlich widersprüchlich und somit haltlos sind, dass das Bundesamt zu Recht den Schluss gezogen hat, die Anhörung habe keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-7599/2007 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie über berufliche Erfahrung und ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne verfügt, was ihm den Aufbau einer den Lebensbedarf sichernden Existenz erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), D-7599/2007 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7599/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer dieses Urteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Kopie, vorab per Telefax), mit den BFM-Akten (...) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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