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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2017 D-7595/2016

25. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,072 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7595/2016 plo

Urteil v o m 2 5 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / (…).

D-7595/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz) sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) oder (…) 2016 letztmals verliess und via Katar, die Türkei, Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am (…) 2016 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Altstätten vom 18. Juli 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. August 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte was folgt, dass er in seinem Heimatland zwischen 2004 und dem (…) 2007 für eine internationale Minenräumungsorganisation gearbeitet habe und wegen dieser Tätigkeit in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, die daraus auf eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschlossen hätten, dass er wegen dieses Verdachts vom (…) bis (…) 2006 von Militärs verhaftet, verhört, gefoltert und schliesslich auf Druck von Menschenrechtsorganisationen beziehungsweise „wegen den Institutionen“ nach zweitägiger Haft und unter der Auflage, täglich Unterschriften zu leisten, entlassen worden sei, dass er im (…) 2007 von Unbekannten beobachtet worden sei und fortan aus Angst keine Unterschriften mehr geleistet habe, weshalb am (…) 2007 Vertreter des Criminal Investigation Departements (CID) bei ihm zuhause (in seinem Elternhaus) erfolglos nach ihm gesucht hätten und ihn über seine Mutter zu einer Befragung vorgeladen hätten, dass ihn seine Mutter gemeinsam mit seiner Schwester gegen 14 oder 15 Uhr desselben Tages bei der Arbeit abgeholt und zu einer Menschenrechtsorganisation gebracht habe, dass die ursprüngliche Idee gewesen sei, ihn zu seiner eigenen Sicherheit in einem Gefängnis unterzubringen, wobei Vertreter der Organisation zu bedenken gegeben hätten, dass er nach einer solchen Unterbringung Gefahr laufe, landesweit bekannt zu werden und sich die Unterbringung bei einem lokalen Polizeiposten eher anbiete,

D-7595/2016 dass er es sich dann aber anders überlegt habe, weil er vor Ort „verschiedene CID-Personen“ gesehen habe und stattdessen am (…) 2007 mithilfe eines Passierscheins nach Colombo und von da mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Pass und einem gültigen Visum nach Indien und nach Ablauf desselben wieder zurück nach Colombo gereist sei, dass er im (…) 2008 erneut von CID-Personen gesucht worden sei, was ihn veranlasst habe, nach Malaysia zu fliehen, dass er nach Kriegsende im Herbst 2009 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wo er geheiratet und gearbeitet habe, dass er 2012 jeweils von einer CID-Person verhört und „massiv geschlagen“ worden sei, dass er im September 2013 Wahlpropaganda zugunsten eines „lokalen Politikers gemacht“ habe, dass sein Schwager S. am Märtyrertag im (…) 2014 Flugblätter verteilt habe und sich so dem Verdacht ausgesetzt habe, sich am Wiederaufbau der LTTE beteiligen zu wollen, weshalb er am (…) 2014 verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer Ende (…) 2015 von zwei CID-Personen zuhause befragt und beschuldigt worden sei, seinen jungen Schwager S. „gegen die Regierung aufzuhetzen“, dass ihm aufgrund einer von einem Unfall herrührenden Narbe ausserdem unterstellt worden sei, er habe Sri Lanka nie verlassen und sei stattdessen bei den LTTE gewesen, dass ihm im fraglichen Zusammenhang eine Meldepflicht auferlegt worden sei und er „gespürt“ habe, dass sie ihn „irgendwie beschuldigen“ und „dann töten würden“, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und sein Vorhaben im (…) 2015 mit Hilfe eines Schleppers umgesetzt habe, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. A5 und A9),

D-7595/2016 dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte (im Original) und zur Untermauerung seiner Vorbringen die Arbeitsbestätigung einer Internationalen im Minenräumungsbereich tätigen Organisation vom (…) 2008 (im Original), ein Bestätigungsschreiben, wonach ersterer bei der (…) vom (…) eine Beschwerde eingereicht habe, eine Vermisstenanzeige seinen Bruder betreffend vom (…) 2016, eine undatierte Haftbestätigung seinen Schwager betreffend sowie eine undatierte Bestätigung des IKRK, dass Mitarbeiter desselben letzteren in der Haft besucht hätten (jeweils in Kopie), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 7. November 2016 eröffneter Verfügung vom 4. November 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und lediglich einmal im Jahr 2006 für zwei Tage und seither nie mehr verhaftet worden, obwohl die sri-lankischen Behörden die Möglichkeit dazu gehabt hätten, dass er im (…) 2012 und im (…) 2015 von CID-Leuten festgehalten, jedoch nicht inhaftiert worden sei und nicht ersichtlich sei, weshalb sich das in Anbetracht der sich in den letzten Jahren markant verbesserten politischen Situation in seinem Heimatland zu seinem Nachteil ändern sollte, dass er im Übrigen eingeräumt habe, die Situation in seinem Heimatland habe sich verbessert und sie [die CID-Leute] könnten nicht mehr grundlos Leute verhaften, weshalb er nach der Befragung über seinen Schwager S. am (…) oder (…) 2015 aus Mangel an Beweisen frei gelassen worden sei, dass in Anbetracht der eher untergeordneten Rolle seines Schwagers bei der LTTE auch nicht ersichtlich sei, weshalb die heimatlichen Behörden ein spezielles Interesse an ihm (dem Beschwerdeführer) gehabt hätten, dass im Übrigen selbst sein Bruder, der angeblich an Kampfhandlungen der LTTE beteiligt gewesen sei, nicht mehr von den heimatlichen Behörden behelligt werde, dass aufgrund des Ausgeführten nicht erkennbar sei, weshalb die sri-lankischen Behörden gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant seien,

D-7595/2016 dass er nach Kriegsende im Jahr 2009 nach Sri-Lanka zurückgekehrt sei, sich in D._______ niedergelassen und geheiratet habe und einer Arbeit als Maler und ab 2012 Gemüsehändler nachgegangen sei und über die finanziellen Kapazitäten für mehrere Auslandreisen verfügt habe, dass er und ein Bekannter im (…) 2012 in E._______ von CID-Leute festgehalten und geschlagen worden seien, diese jedoch von ihnen abgelassen hätten, dass es indes fraglich erscheine, inwiefern der erwähnte Vorfall gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei, da sein Kollege ebenfalls Opfer dieses Angriffs geworden sei, dass es sodann auch nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern ihn das wiederholte Aufsuchen von Behördenvertretern seit dem Verschwinden seines Schwagers Ende (…) 2014 am Ausüben seiner Tätigkeit gehindert habe, dass er sich somit nicht in einer Zwangssituation befunden habe, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass die geschilderten behördlichen Massnahmen folglich nicht als asylrelevant zu bezeichnen seien, dass seit Kriegsende insgesamt keine Erkenntnisse zu erkennen seien, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, dass Befürchtungen, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zu Annahme bestehe, die befürchtete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, was vorliegend nicht gegeben sei, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten und oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden, dass diese Befragung und ein aufgrund der illegalen Ausreise allenfalls eröffnetes Strafverfahren keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle,

D-7595/2016 dass er zusammengefasst nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, zumal er seit Kriegsende insgesamt ungefähr sechs Jahre – von (…) 2009 bis (…) 2015 und nach seiner Rückkehr aus Indien im (…) bis (…) 2016 – wohnhaft gewesen sei, dass allfällige Risikofaktoren im Ausreisezeitpunkt kein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten und aufgrund der Aktenlage folglich nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sollte, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würde, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer in F._______ (recte: B._______ [G._______, Nordprovinz]) geboren sei und vor seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka in der Nordprovinz gelebt habe, dass das BVGer in seinem Referenzurteil E-1866/2015 abweichend zu seiner in BVGE 2011/24 entwickelten Rechtsprechung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Ost- und Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet, zu dessen aktueller Lage sich das Gericht nicht geäussert habe) ausgehe,

D-7595/2016 dass der Beschwerdeführer jung sei, über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als Gemüsehändler verfüge, womit sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolge dessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihm in prozessualer Hinsicht die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, bis zum 29. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Dezember 2016 geleistet wurde, dass er mit Eingabe vom 6. Januar 2017 eine Verfolgungsmeldung seines Schwagers S. bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. November 2016 (fortan: Gefährdungsmeldung [in Kopie]) einreichte, und zieht in Erwägung,

D-7595/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-7595/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er seit 2006 mehrfach von Vertretern des CID und des TID wegen unterstellter Sympathien für die LTTE befragt, verhaftet, angegriffen und schikaniert worden sei, dass sich der letzte asylrelevante Vorfall – sein Schwager S. sei nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleib ausgefragt und unter Druck gesetzt worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben – erst kürzlich zugetragen habe, dass das fortwährende Interesse an seiner Person seinem über Jahre hinweg bestehenden Kontakt zu LTTE-Sympathisanten und Mitgliedern geschuldet und inzwischen persönlicher Natur geworden sei, weil „ihnen“ seine Festnahme trotz jahrelanger Suche nicht gelungen sei, dass er in „ihrer Vorstellung“ eine zu „neutralisierende Gefahr“ darstelle, dass er ausserdem Körpernarben aufweise, dass seine Ausreisen aus Sri Lanka keine „Auslandreisen“, sondern Fluchten zur Sicherstellung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit gewesen seien, dass er mehrere der im Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren erfülle, namentlich eine unterstellte Verbindung zu den LTTE und das Aufweisen von Körpernarben, dass er am Flughafen sicherlich verhaftet und mithin Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde,

D-7595/2016 dass er die Flüchtlingseigenschaft folglich erfülle und das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG zu beachten sei, dass sich das SEM ausserdem nicht hinreichend mit den individuellen Zumutbarkeitskriterien auseinandergesetzt, sondern diese in zwei „lapidaren Sätzen“ abgehandelt habe, dass er seit 2014 von seinen Ersparnissen habe leben müssen, weil ihm die Ausübung seines Berufes wegen der staatlichen Verfolungsmassnahmen verunmöglicht worden sei, dass sich sein Schwager versteckt halten müsse, weil er von den Behörden unter Druck gesetzt werde, dass seine Familie in Sri Lanka also ebenfalls gefährdet sei und mitnichten von einem bestehenden Beziehungsnetz vor Ort ausgegangen werden könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe verwiesen wird, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich, das heisst bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A12 und in zusammengefasster Form vorstehend), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, zumal sie sich grösstenteils in Wiederholungen von bereits geltend Gemachtem erschöpfen, dass subjektive Furcht vor Verfolgung objektiv begründet sein muss (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG), was für die vagen Angaben des Beschwerdeführers – er habe „gespürt“, dass sie ihn „irgendwie beschuldigen [und] töten würden“ – nicht zutrifft, zumal sich den heimatlichen Behörden die Möglichkeit dazu mehrfach geboten hätte, dass ihm im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfolgungsansinnen, welches ihn in der Ausübung seines Berufs so stark beeinträchtigt habe,

D-7595/2016 dass er „seit 2014 von seinen Ersparnissen“ habe leben müssen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 7), seine eigene Aussage entgegen zu halten ist, wonach er seiner Arbeit als Gemüsehändler „von Mitte 2013 bis Februar 2015“ nachgegangen sei und dabei „mehr als genug“ verdient habe (vgl. A5, S. 4 und A9, F32), dass seine diesbezüglichen Angaben auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen sind, da er abweichend angab, er habe seine Tätigkeit bis Ende November 2014 beziehungsweise Februar 2015 ausgeübt (vgl. A5, S. 4 und A9, F31), dass die Ausführungen zum seiner Verfolgung zugrunde liegenden Motiv – die Unterstellung, er habe seinen Schwager S. gegen die Regierung aufhetzen wollen um mit ihm gemeinsam die LTTE „wieder aufzubauen“ – nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4), dass sein Schwager nämlich im (…) 2014 von Vertretern des TID verhaftet und ein Jahr später von seinen Eltern „freigekauft“ worden sei, während er (der Beschwerdeführer) lediglich befragt worden sei (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 und A9, F50 und F77), dass es offensichtlichen logischen Überlegungen zuwiderläuft, zwei Personen desselben Tatbestandes zu verdächtigen und lediglich eine davon – ausgerechnet diejenige, die aufgrund ihres jungen Alters von den Behörden „sehr mild“ angesehen werde – für ein Jahr in Haft zu nehmen und die zweite – diejenige, die erstere überhaupt erst zur verpönten Handlung angestachelt habe, nach einer Befragung laufen zu lassen (vgl. A9, F91 und A9, F50), dass sein Schwager S. – die Wahrheit vorausgesetzt – wegen einer konkreten verbotenen Handlung (dem Verteilen von Flugblättern) verhaftet worden sei und nicht wegen einer unterstellten Gesinnung, andernfalls der Beschwerdeführer wohl ebenfalls verhaftet worden wäre, dass für das Gericht kein Zusammenhang zwischen einem möglicherweise asylrelevanten Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seinem Schwager S. und am Beschwerdeführer erkennbar ist und sich anderslautende Behauptungen mangels aktenkundiger Anhaltspunkte als nicht glaubhaft erweisen,

D-7595/2016 dass der Beweiswert der in Kopie eingereichten Gefährdungsmeldung vom 21. November 2016 im Übrigen unbenommen vom fehlenden Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers gering ist, dass die vor Kriegsende im Jahr 2009 geltend gemachten Vorkommnisse mangels aktuellem Bezug zwar nicht asylrelevant sind, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen nicht aufdrängt, vollständigkeitshalber jedoch festgehalten werden kann was folgt, dass es im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006, das heisst während des von 1983 bis 2009 herrschenden Bürgerkrieges, fraglich erscheint, ob Menschenrechtsorganisationen überhaupt Einfluss auf die Freilassung eines mutmasslichen LTTE-Unterstützers hätten nehmen können, dass die Zeitspanne von lediglich zwei Tagen zur Erwirkung seiner Freilassung unrealistisch kurz erscheint, dass er sich 2007 einen Pass ausstellen liess, um aus seinem Heimatland ausreisen zu können, was eine Bereitschaft, den heimatlichen Behörden gegenüber in Erscheinung zu treten, demonstriert, dass dieser Umstand kaum in Übereinstimmung zu bringen ist mit seiner angeblichen Angst vor einer behördlichen asylrelevanten Verfolgung, dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden, dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4 die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer 2015 und 2016 das Land zweimal verliess respektive anschliessend wieder in die Heimat einreiste, ohne dass er in asylrelevanter Weise behelligt wurde, dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben, die – kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seinem im Urteilszeitpunkt unterjährigen Aufenthalt in der Schweiz und zwei Körpernarben – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen,

D-7595/2016 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-7595/2016 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seinen Lebensunterhalt als Gemüsehändler und davor als Maler verdient hat und diese Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann, dass er zudem in der Vergangenheit auf die finanzielle Hilfe seines Schwiegervaters und seines in Deutschland lebenden Onkels zählen durfte und anzunehmen ist, diese würden ihm (zur Überbrückung) erneut finanzielle Hilfestellung leisten (vgl. A9, F38 f.), dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Netz bestehend aus seiner Ehefrau, seinen Schwiegereltern, seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Tanten und Onkeln verfügt (vgl. A5, S. 5 f.), dass sich das SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf die aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers stützte und diese aufs Wesentliche zusammengefasst wiedergab, weshalb sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im Wegweisungsvollzugspunkt als unbegründet erweist, dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-7595/2016 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung folglich zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 27. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7595/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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