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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 D-7592/2006

6. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,506 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Deze...

Volltext

Abtei lung IV D-7592/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7592/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire der Ethnie Dioula bzw. Mandingo aus Abidjan, verliess seinen Heimatstaat ungefähr im Juli 2006 und reiste per Schiff nach Italien, von wo er mit dem Zug am 30. August 2006 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. September 2006 erhob das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Am 13. September 2006 ordnete das (...) des Kantons (...) dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zu und hörte ihn am 28. September 2006 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe für das Militär gearbeitet und sei am 28. Januar 2006 im Krieg ums Leben gekommen. Sein Chef sei B._______ gewesen. Aus Angst, er könnte auch umgebracht werden, habe der Freund seines Vaters, C._______ seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 30. Januar 2007 zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- D-7592/2006 rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7592/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). 2.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) geboren (vgl. act. A1/10 S. 1 des Befragungsprotokolls). Bis heute vermochte er jedoch kein Dokument vorzuweisen, das seine Altersangabe bestätigen könnte. Stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im August 2006 16 Jahre und bei der Einreichung seiner Beschwerde im Dezember 2006 16 ½ Jahre alt und damit unmündig gewesen. Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 als unglaubhaft beurteilt, jedoch dieses Datum im Rubrum der angefochtenen Verfügung anführt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelte das BFM gemäss Akten jedoch nicht und auch die zuständige kantonale Behörde erachtete den Beschwerdeführer als minderjährig und bestimmte für ihn in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson. 2.1.2 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig, weshalb er D-7592/2006 sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten konnte (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermochte er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Asylgesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-7592/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchsstellung keine Papiere eingereicht, die seine Identität belegen könnten. Er sei im Verlauf des Asylverfahrens von den Schweizer Behörden wiederholt auf die Wichtigkeit der Beibringung von Identitätspapieren hingewiesen worden. Er habe sich im EVZ auf den D-7592/2006 Standpunkt gestellt, dass er nie Identitätspapiere gehabt habe und solche nicht kenne. In der Anhörung habe er denselben Standpunkt vertreten und darüber hinaus noch angegeben, er habe keine Möglichkeit, mit jemandem in der Côte d'Ivoire in Kontakt zu treten. Trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer bis dato keine Dokumente eingereicht, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen. Das Fehlen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch authentische Papiere zu belegen, sowie seine unsubstantiierten Angaben zum Personenkreis, den er in seinem Heimatland kenne, würden den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Papiere vorzulegen. Infolgedessen würden sich vor diesem Hintergrund grösste Zweifel an der Authentizität der geltend gemachten Identität ergeben. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Ethnie, seiner Schulbildung, des Alters seines jüngeren Bruders, der Arbeit und des Todes seines Vaters sowie der Reisedauer unterschiedliche Angaben gemacht. Damit würden sich Kernelemente der Vorbringen des Beschwerdeführers als betont widersprüchlich erweisen und könnten nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er wisse nicht, wann er ausgereist und wann er in die Schweiz eingereist sei. Dabei handle es sich um markante Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ und in der Anhörung noch nicht lange her waren. Er habe dazu auch keine ungefähre Angaben gemacht, obwohl er z. B. den Reiseweg zeitlich durchaus konkret zu veranschlagen wisse. Damit würden sich seine diesbezüglichen Angaben als zu wenig konzis und detailliert erweisen und seien deshalb widersprüchlich. Insgesamt würden sich seine Angaben als nicht konkret, undetailliert und vage erweisen. Sie würden den deutlichen Eindruck vermitteln, dass er Wesentliches vorenthalte. Was den Reiseweg betreffe, mache der Beschwerdeführer geltend, er sei ohne Ausweise und ohne je kontrolliert worden zu sein von der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise ohne Papiere nicht möglich. Erfahrungswidrig sei auch seine Behauptung, dass er während der Reise nie kontrolliert worden sei. Was sein Alter betreffe, habe er im EVZ ungefragt angegeben, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er jetzt 16 Jahre und vier Monate alt sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, sein Geburtsdatum habe er sich merken können, da es in der Schule auf seinem Heft gestanden habe. Erfahrungsgemäss bestehe, was die Benennung des Alters betreffe, eine unklare Ausgangslage, wenn bei einem derart einfachen und grundsätzlichen Bestandteil der Identität zu solchen Erklärungen D-7592/2006 gegriffen werden müsse. Diese Komplikation sei Symptom dessen, dass das Vorbringen nicht der Realität entspreche. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine Mutter sei über seine Abreise nicht informiert worden und er habe sich nicht von ihr verabschiedet. Ein derartiges Vorgehen vor dem oberwähnten Hingergrund widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns und lasse den Eindruck aufkommen, der Beschwerdeführer sei aus anderen als den geltend gemachten Gründen in die Schweiz gereist. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, bezüglich seiner Identität sei es für ihn bis jetzt nicht möglich gewesen, Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Er könne mit niemandem Kontakt aufnehmen, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und sein kleiner Bruder aufhielten. Seine Angaben zur Identität würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Seine Mutter gehöre der Ethnie der Mandingo an, sein Vater sei Dioula. Er sei daher beides und aus diesem Grund habe er auch auf dem Personalienblatt Mandingo geschrieben und danach Dioula gesagt. Er habe eine Erklärung dazu für nicht wichtig gehalten. Es liege aber kein Widerspruch vor. Bezüglich der Frage, wann er in die Schule eingetreten sei, könne er sich nicht genau erinnern. Er sei zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen. Er habe dies so angeben wollen. Dass dem nicht so sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er zu Knappheit angehalten worden sei. Er kenne das genaue Alter seines Bruders nicht. Er wisse nur, dass dieser ungefähr drei Jahre jünger sei als er. Deshalb habe er an der Befragung im EVZ auch gesagt, der Bruder sei drei Jahre jünger. Beim Kanton habe man jedoch genauer wissen wollen, wie alt dieser sei. Er habe ja dann auch gesagt, dass er sein Alter nicht genau kennen würde. Da man jedoch gewollt habe, dass er eine Zahl sage, habe er angegeben, der Bruder sei ungefähr fünf oder sechs Jahre alt. Er habe dies lediglich falsch gerechnet. Er könne dies nicht so gut. Da er 16 Jahre alt sei, wäre der Bruder ungefähr dreizehn Jahre alt. Er habe bloss einen Rechenfehler gemacht, es liege daher kein Widerspruch vor, da ihm mangelnde Rechenkentnisse nicht vorgeworfen werden könnten. Er sei nur wenige Jahre in die Schule gegangen. Sein Vater habe für B._______ gearbeitet. Dieser habe ihm gesagt, er sei "(...)". Es sei ihm bewusst, dass er über seine Tätigkeit nicht so viel habe sagen können. Dies liege aber daran, dass ihm sein Vater auch nicht viel von seiner Arbeit gesagt habe. Er sei ja ein Kind und da sei es normal, dass der Vater ihm nicht viel erzählt habe. Das einzige, was er gewusst habe, sei, dass sein Vater (...) gewesen sei. Er habe nie D-7592/2006 gesagt, dieser sei "(...)". Dies sei an der EVZ falsch protokolliert worden. Sein Vater habe zuerst in Z._______ gearbeitet. Als im Januar 2006 der Krieg ausgebrochen sei, habe er nach Y._______ gehen und dort arbeiten müssen. Der Vater sei auch in Y._______ umgebracht worden. Es handle sich also hierbei um ein Missverständnis. Sein Vater haben den Arbeitsort wechseln müssen, er sei nicht in Z._______ getötet worden, sondern am neuen Arbeitsort in Y._______. Bezüglich des Widerspruchs zur Reisedauer betreffe der Unterschied gerade mal eine Woche. Dies könne ihm nicht als Widerspruch vorgeworfen werden. Er könne lediglich nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe, was nachvollziehbar sei. Wenn er keine genauen Daten zur Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz angeben könne, sei das damit zu begründen, dass er sich Daten nicht merken könne, da diese für sie nicht wichtig seien. Dies betreffe auch markante Ereignisse in ihrem Leben – sie würden sich diese nicht mit Daten merken, was allgemein bekannt und ihm nicht vorzuwerfen sei. Betreffend sein Alter sei er im EVZ, als er sein Alter mit 16 Jahren und vier Monaten angegeben habe, gar nicht danach gefragt worden. Die Frage sei gewesen, wann er mit dem Arbeiten angefangen habe. Bevor es zu dieser Frage gekommen sei, habe er im EVZ bereits gesagt, er sei am (...) geboren worden und dies habe er auch so auf dem Personalienblatt aufgeschrieben. Sein Geburtsdatum kenne er, weil es auf dem Schulheft gestanden sei. Dies habe er auch so beim Kanton gesagt. Der Freund, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen, habe ihm geraten, er solle sich nicht von seiner Mutter verabschieden. Er glaube, dass dieser habe verhindern wollen, dass sie ihn von der Abreise abhalte. Natürlich sei es für ihn sehr schlimm gewesen, denn er hänge sehr an seiner Mutter. Er wisse jetzt auch nicht mehr, wo sie sich aufhalte und könne keinen Kontakt zu ihr herstellen. Dies sei sehr schmerzhaft für ihn und schwer zu ertragen. Es würden somit zum Teil gar keine Widersprüche vorliegen oder er könne sie auflösen. Somit seien seine Vorbringen glaubwürdig. Sein Vater sei ermordet worden und als ältester Sohn drohe ihm das selbe Schicksal. Wenn er zurückkehren müsse, werde er auch umgebracht werden. Er könne sich auch sonst in der Heimat nirgends in Sicherheit bringen. In Anbetracht seines Alters und seiner kurzen Schulzeit seien seine Vorbringen plausibel und glaubhaft. 5. 5.1 Wie bereits erwähnt ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend D-7592/2006 (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes erlitten. Er machte geltend, er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Vater als Militär Ende Januar 2006 im Kampf zwischen den Regierungstruppen und der Opposition umgekommen sei. Er habe Angst gehabt, selbst auch Opfer dieses Krieges zu werden. Konkrete Anhaltspunkte, dass er persönlich gezielt wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen, mithin aus gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG asylrechtlich relevanten Motiven verfolgt worden ist bzw. wegen seines Vaters eine Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft; vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f.) zu befürchten gehabt hätte, gehen aus den Vorbringen zur Asylbegründung nicht hervor. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hatte er selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2006 weder mit den Behörden noch mit den Rebellen Probleme gehabt und konnte seine Lehre als Maler fortsetzen (vgl. act. A1/10 S. 6). 5.3 Es kam zwar, nachdem im April 2005 der Bürgerkrieg als zum zweiten Mal für beendet erklärt wurde, im Januar 2006 zu erneuten Eskalationen (vgl. Freedom House, Country Report, Côte d'Ivoire [2007], online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2007 > Côte d'Ivoire, besucht am 23. März 2009). Insoweit dürften seine Aussagen zur damaligen Situation zutreffen. Die Lage in der Côte d'Ivoire hat sich jedoch seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2006 verbessert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom 4. März 2007, unterzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und dem Generalsekretär der Forces nouvelles, Guillaume Soro, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Seit April 2007 sind die Forces nouvelles in die Regierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum Premierminister ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de confiance", einer von internationalen Friedenstruppen überwachten Pufferzone zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungstrup- D-7592/2006 pen wurde im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation in Côte d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009, S/2009/21). Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte des Abkommens von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, ist eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen und insgesamt der Schluss zu ziehen, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche (vgl. BVGE D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3). 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften, gegen ihn gerichteten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erlitten hat. Vor dem Hintergrund der heutigen politischen Situation sowie der Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire und insbesondere in Abidjan ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten braucht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt – asylrechtlich ohnehin nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-7592/2006 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr- D-7592/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Süden der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. 7.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der gesunde, alleinstehende, heute bald 19-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Abidjan, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte (vgl. act. A1/10 S. 1), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben besuchte er einige Jahre die Schule und machte vor D-7592/2006 der Ausreise eine Lehre als Maler (vgl. act. A1/10 S. 2 und A13/18 S. 5). Ob seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach wie vor in Abidjan wohnen, ist zwar ungewiss. Gemäss Akten leben jedoch sein bester Freund, D._______, sein Lehrmeister E._______ sowie der Freund des verstorbenen Vaters, C._______ (vgl. act. A13/18 S. 4 und S. 7) welcher ihm die Ausreise organisiert und finanziert haben soll (vgl. act. A1/10 S. 6), in Abidjan. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 7. Februar 2007 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. D-7592/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sarah Mathys Versand: Seite 15

D-7592/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 D-7592/2006 — Swissrulings