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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2007 D-7590/2006

17. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,932 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 29. November 2006 i. S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-7590/2006 gar/zue {T 0/2} Urteil vom 17. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richter Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher Z_______, geboren _______, Russland, alias Z2_______, geboren _______, Georgien, _______ vertreten durch Islam Murati, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus _______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2004 und reichte in der Schweiz am 12. Mai 2004 das erste Asylgesuch ein, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurde. Auf die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2004 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 20. Juli 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. Dezember 2004 wegen Inumlaufsetzens von falschem Geld und wegen Hehlerei i. S. von Art. 242 Abs. 1 und Art. 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und am 1. Februar 2005 wegen Diebstahls i. S. von Art. 139 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. Gemäss der Meldung _______ vom 10. März 2005 verschwand der Beschwerdeführer am 7. Februar 2005. Für die weiteren Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. B. Gestützt auf ein Faxschreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 14. November 2006 reiste der Beschwerdeführer am 13. Februar 2005 nach Deutschland und verschwand dort am 5. Oktober 2005. Sein in Deutschland gestellter Asylantrag wurde am 30. Dezember 2005 abgelehnt. C. Am 14. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum _______ das zweite Asylgesuch in der Schweiz. Nach der Überführung nach Chiasso wurde er am 13. November 2006 summarisch befragt und am 17. November 2006 führte das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dezember 2005 nach _______ in Abchasien zurückgekehrt, wo er zunächst problemlos gelebt und die abchasische Staatsangehörigkeit erworben habe. Dann sei er zusammen mit andern Männern aus dem Dorf zum Militärdienst aufgeboten worden, wobei er bis Kriegsende alle drei Tage als Wächter die Grenze zu Georgien habe überwachen müssen. Als ihn sein Vorgesetzter im Juni 2006, nach eineinhalb Monaten Dienst, zusammen mit einem andern Dienstpflichtigen aufgefordert habe, georgische Grenzwächter, die geschmuggelt hätten, zu erschiessen, habe er sich dem Befehl widersetzt, worauf die Georgier am 25. oder 26. Juni 2006 von andern (Soldaten) erschossen worden seien. Er sei daraufhin entwaffnet und ins Gefängnis von _______ gesteckt worden, wo er vom Vorgesetzten und vom Gefängnisvorsteher aufgefordert worden sei, für Abchasien zu kämpfen. Dies habe er abgelehnt, worauf er in Handschellen gelegt worden sei. Als Häftling habe er jeden Tag

3 Schützengräben ausheben müssen. Anlässlich eines Gefechts im Juli 2006 mit Georgiern habe er die Flucht ergreifen können. In Georgien habe man ihn zwar festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen, worauf er zum Onkel nach _______ zurückgekehrt sei und sich dort während eineinhalb Monaten aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei gereist und während dreier Monate geblieben, bevor er am 14. Oktober 2006 erneut in die Schweiz eingereist sei. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine zehnjährige Haftstrafe, weil er polizeilich gesucht werde. Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab. D. Mit Verfügung vom 29. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft i. S. von Art. 3 AsylG nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung (Hepatitis C) sei grundsätzlich auch in Russland behandelbar, unter bestimmten Voraussetzungen sogar kostenlos. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht für eine Kur angemeldet, weshalb die Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. E. Am 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ wegen Diebstahls i. S. von Art. 139 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen verurteilt. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i. S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde infolge festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2007 bezahlt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen

5 oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei aufgrund des aktenkundig dargelegten Sachverhalts als überwiegend wahrscheinlich belegt worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers, welche asylrelevante Gründe darstellten, vorlägen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine Chance auf eine faire Behandlung. Als Soldat habe er den Befehlen gehorchen müssen. 4.2 Dieser Argumentation stimmt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten nicht zu. Vielmehr ist die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht geglaubt werden, dass er als Grenzsoldat zwischen Abchasien und Georgien im Einsatz war, da der von ihm angegebene Einsatzort nicht im Grenzgebiet liegt und er keine genauen Angaben über die dem angeblichen Einsatzort benachbarten Dörfer oder Städte zu Protokoll geben konnte, was sich mit der Arbeit als Grenzsoldat nicht vereinbaren lässt. Da die von ihm geltend gemachten – fluchtauslösenden – Probleme im Zusammenhang mit der Arbeit als Grenzsoldat entstanden sein sollen, sind auch sie nicht glaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2006 und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 verwiesen. Aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer überdies berechtigt, sich in der russischen Föderation niederzulassen, womit er allfälligen lokal begrenzten Problemen ausweichen könnte. 4.3 Infolge der insgesamt unglaubhaften und teilweise flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt gewesen ist. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Diese Praxis ist auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem sprechen aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers auch keine anderen Hinweise gegen die Zulässigkeit der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung darstellt und den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht in genereller Form bejahen. Es ist ihm zuzumuten, sich dort wieder niederzulassen, zumal gestützt auf die unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen dieses Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in dieses Land zu schliessen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Identitätspapiere bei Verwandten im Dorf gelassen (Akte B1/S. 3), woraus zu schliessen ist, dass er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr stützen kann. Aufgrund seiner bisherigen sozialen Kontakte ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass ihm in seinem Heimatland ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn zur Verfügung steht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen und spricht neben der georgischen, abchasischen und armenischen Sprache – die er gemäss seinen Angaben alle gut beherrscht – auch ein wenig Englisch, Deutsch und Spanisch. Mit diesen

8 Voraussetzungen wird es ihm trotz der festgestellten gesundheitlichen Probleme möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht zum Besten stehen und der Beschwerdeführer wohl mit ökonomischen Problemen zu kämpfen haben wird. Indessen ist festzuhalten, dass diese Probleme die meisten Bewohner seines Heimatlandes betreffen und gestützt auf die bisherige Praxis der Asylbehörden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 f. und dort zitierte Urteile) allein wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Diese Praxis gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Hepatitis-C-Erkrankung bisher in der Schweiz nicht kurierte und sich auch nicht für eine Kur anmeldete, zumal sich den Akten keine entsprechenden Belege entnehmen lassen. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als unumgänglich. Zudem ist seine Erkrankung – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – in Russland grundsätzlich behandelbar und der Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung ist selbst im Fall von fehlenden finanziellen Mitteln möglich. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung somit trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erachtet wird. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosen und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und mit dem am 5. Februar 2007 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Februar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, Kopie) - _______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

D-7590/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2007 D-7590/2006 — Swissrulings