Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 D-7585/2006

14. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,971 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-7585/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Beat Weber, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, c/o Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Gesuchsteller betreffend Gesuch um Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller – ein ethnischer Hazara aus Kabul – stellte am 6. Juni 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2003 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 10. Januar 2006 ebenfalls abgewiesen. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2006 ersuchte der Gesuchsteller unter Einreichung diverser Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 25. März 2003 und um Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 27. Dezember 2006 übermittelte das BFM die Eingabe an die ARK zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Posteingang bei der ARK am 29. Dezember 2006); der Instruktionsrichter wies die zuständige kantonale Behörde am 29. Dezember 2006 telefonisch an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit, dass die Eingabe vom 29. September 2006 durch das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Januar 2006 entgegen genommen werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 29. Januar 2007 auf. E. Der Gesuchsteller zahlte den einverlangten Kostenvorschuss am 26. Januar 2007 ein. F. Am 24. Januar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Brief eines mit dem Gesuchsteller befreundeten Ehepaares vom 23. Januar 2007 ein. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2007 und vom 6. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller eine polizeiliche Bestätigung vom 10. Dezember 2006 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. Januar 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. September 2006 ist als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des BFF vom 25. März 2003 bezeichnet und

3 wurde beim Bundesamt eingereicht. Wie in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2007 bereits ausgeführt, macht der Gesuchsteller indessen hauptsächlich das Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln geltend, welche sich auf Sachverhalte beziehen, die sich angeblich vor der Ausfällung des Urteils der ARK vom 10. Januar 2006 ergeben haben. Die Eingabe ist daher als Revisionsgesuch gegen diesen Beschwerdeentscheid zu beurteilen. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von Revisionsgesuchen. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei ist grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 45 VGG gelten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Angesichts des Wortlautes von Art. 45 VGG – gemäss welchem diese Regelung bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes gilt – stellt sich allerdings die Frage, ob diese Normen auch bei übernommenen Revisionsgesuchen gegen Urteile der ARK Anwendung finden, oder ob diesbezüglich nach wie vor ausschliesslich die Art. 66 ff. VwVG zu beachten sind; diese Frage kann im vorliegenden Verfahren indessen letztlich offen bleiben, da das Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – unter Berücksichtigung sowohl der einen wie auch der anderen Regelung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 VwVG). 2. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,

4 wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). 2.2 Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG); auf das Revisionsgesuch ist mithin einzutreten, soweit sich die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel auf Sachverhalte beziehen, die sich vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 10. Januar 2006 ereignet haben. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Sachverhalte vorbringt, welche sich erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet haben sollen (so das geltend gemachte Verschwinden seines Bruders in Afghanistan im Jahre 2006 und dessen Ermordung, welche er mit einer polizeilichen Bestätigung vom 10. Dezember 2006 belegt, sowie die mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Januar 2007 attestierte und auch im Brief des Ehepaares B._______ vom 23. Januar 2007 bestätigte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes) fällt hingegen eine Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. nachfolgende E. 3.1.), weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Angesichts des Umstandes, dass sich – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – aus den Akten kein konkreter Bezug zwischen dem Tod des Bruders des Gesuchstellers und dessen eigener Situation ergibt, insbesondere keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilten Asylgründen des Gesuchstellers bestehen, und die dem Gesuchsteller nur summarisch attestierten gesundheitlichen Probleme (Gewichtsverlust, Angstzustände, Schlafstörungen etc.) nicht per se auf das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses schliessen lassen, besteht diesbezüglich sodann auch keine Veranlassung zur Überweisung der Akten von Amtes wegen an das BFM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten; dies gilt auch hinsichtlich der eingereichten Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 6. September 2006, welche eine Überprüfung der aktuellen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in dieses Land und insbesondere in den Grossraum Kabul – woher der Gesuchsteller stammt – (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) nicht angezeigt erscheinen lässt. 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar waren. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren

5 und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut erst nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, soweit sie revisionsrechtlich zu beurteilen sind, bis auf die Bestätigung der Wahdat-Partei vom 10. September 2006 ausnahmslos aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2006 stammen; die Bestätigung der Wahdat-Partei ist sodann offensichtlich nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen, zumal dem Gesuchsteller darin – entgegen seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren – bestätigt wird, dass er sich als Parteisoldat und Leibwächter eines Kommandanten betätigt habe. 3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel – ungeachtet der Frage, ob es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, die nunmehr vorgelegten Dokumente bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen – den genannten Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Gesuchstellers wegen klar widersprüchlicher Angaben gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen und die ARK hat diesen Entscheid – unter Anführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente – vollumfänglich geschützt. Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 29. September 2006 geltend gemachten Tatsachen und die damit zusammenhängenden Beweismittel sind nicht geeignet, diese Widersprüche zu erklären. Hinsichtlich des Haftbefehls vom 28. Januar 2002 ist festzuhalten, dass in Afghanistan derartige Dokumente nach den Erkenntnissen der Asylbehörden auch ohne entsprechenden Hintergrund einfach beschaffbar und dementsprechend nur beschränkt beweistauglich sind. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass der Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erst über sieben Jahre nach den angeblichen Ereignissen von 1994/1995 ausgestellt worden wäre. Gleiches gilt für den in einer Zeitung vom 26. Juli 2005 erfolgten Aufruf an den Gesuchsteller, sich bei einem Gericht zu melden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Januar 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16

6 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den vom Gesuchsteller am 26. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten sind durch den vom Gesuchsteller in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Haftbefehl, Zeitungsausschnitt, Bestätigung Wahdat-Partei, Vermisstenanzeige, Todesbescheinigung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand am:

D-7585/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 D-7585/2006 — Swissrulings