Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2009 D-7582/2006

26. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,010 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-7582/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A.______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder C._______, und D._______, Serbien, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7582/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – ethnische Roma serbischer Staatsangehörigkeit aus E._______ (Provinz Vojvodina) – stellten am 5. Mai 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit den heimatstaatlichen Militärbehörden, nachdem er im April 2000 im Rahmen der Zustellung eines Marschbefehls auf den Posten verbracht und dort geschlagen worden sei; ferner seien sie aufgrund ihrer Ethnie ständig von serbisch-stämmigen Nachbarn behelligt worden. B. Mit Verfügung vom 12. September 2000 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. September 2002 ebenfalls abgewiesen. C. Nachdem die Beschwerdeführer in der Folge beim BFF zweimal vergeblich um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2000 ersucht hatten, kehrten sie am 28. August 2003 in ihren Heimatstaat zurück. D. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 14. September 2005 erneut und gelangten am 15. September 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe neuerlich um Asyl nachsuchten. Zur Begründung gaben sie im Rahmen der summarischen Befragungen im Transitzentrum Altstätten vom 3. Oktober 2005 (Ehemann) beziehungsweise vom 5. Oktober 2005 (Ehefrau) und der Direktbefragungen durch das BFM vom 3. November 2005 im Wesentlichen an, sie hätten sich nach dem erfolglosen Durchlaufen ihres ersten Asylverfahrens wiederum in E._______ niedergelassen. Dort seien sie am 15. Juni 2005 des nachts von vier maskierten Personen in ihrem Haus überfallen worden. Die Täter hätten den Beschwerdeführer geschlagen und an einen Sessel gebunden und von der Familie die Herausgabe D-7582/2006 von Geld und Schmuck verlangt. Ferner habe einer der Männer die Beschwerdeführerin vergewaltigt, bevor sie das Haus mit einem Bargeldbetrag von 1'000 Euro sowie Goldschmuck verlassen hätten. Aufgrund der Vergewaltigung habe sich die Beschwerdeführerin am nächsten Tag in eine rund 10-tägige Spitalpflege begeben müssen; nach ihrer Entlassung hätten sie sich ungefähr am 27. Juni 2005 zu Verwandten nach F._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer am 14. September 2005 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat aufgehalten hätten. Am 12. Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer von dort aus in ihr Haus in E._______ begeben. Er habe dort zwei Polizeibeamte angetroffen, die seinen im selben Haus wohnhaften Vater malträtiert und über ihn befragt hätten. Als einer der beiden Polizisten nach seinem Vater gegriffen habe, habe er an seiner Hand einen Ring erkannt, welchen der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin getragen hatte. Er habe diesen Mann mit einem Schaufelstiel niedergeschlagen, worauf er vom anderen Polizisten mit dem Schlagstock bewusstlos geschlagen worden sei; als er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, seien die Polizeibeamten nicht mehr anwesend gewesen. Er sei gleichentags nach F._______ zurückgekehrt, wohin ihm sein Vater kurze Zeit später eine Vorladung der SUP E._______ überbracht habe, die per Post zugestellt worden sei. Aufgrund all dieser Ereignisse hätten sie sich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung der SUP E._______ vom 18. Juli 2005 sowie einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht einer heimatstaatlichen Klinik vom 27. Juni 2005 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 21. April 2006 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Belgrad um Abklärungen vor Ort. Am 27. September 2006 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz den entsprechenden Bericht, gemäss welchem kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei und es sich bei der von ihm eingereichten Vorladung der SUP um ein gefälschtes Dokument handle sowie die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 27. Juni 2005 – mithin zum Zeitpunkt der Ausstellung des von ihr zu den Akten gereichten ärztlichen Berichtes – nicht in der von ihr genannten Klinik untersucht beziehungsweise behandelt worden sei. Für die übrigen schriftlichen Auskünfte der Botschaft wird auf die Akten verwiesen. D-7582/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2006 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft, von welchem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 Gebrauch machten. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. November 2006 reichten die Beschwerdeführer einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 6. November 2006 sowie eine schriftliche Einladung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik G._______ vom 7. November 2006 (betreffend die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer) zu den Akten. H. Mit auf den 27. November 2007 (recte: 24. November 2006) datierter, am 27. November 2006 eröffneter Verfügung wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und das Asylgesuch abzuweisen sei; den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 24. November 2006 bei der ARK an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit an das in der Zwischenzeit zuständige Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingaben vom 5. und 16. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so namentlich D-7582/2006 ärztliche Zeugnisse betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten; gleichzeitig verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 1. April 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Übernahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer an. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der entscheidwesentlichen Aktenstücke sowie um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 angesetzten Frist zur Stellungnahme bezüglich der Vernehmlassung des BFM. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2009 reichten die Beschwerdeführer innert der vom Instruktionsrichter erstreckten Replikfrist ein ärztliches Zeugnis vom 15. April 2009 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Ferner ersuchten sie erneut um Zustellung der entscheidwesentlichen Aktenstücke sowie um eine erneute Erstreckung der Replikfrist. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 wurden den Beschwerdeführern Kopien der entscheidwesentlichen Aktenstücke zugestellt; gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM bis zum 12. Mai 2009 erstreckt. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht betreffend die beiden Kinder D-7582/2006 ein und stellten ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer in Aussicht, welches sie mit Eingabe vom 5. Juni 2009 nachreichten. In diesen Eingaben nahmen sie sodann Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz; auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-7582/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 24. November 2006 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. 4.1.1 Im Einzelnen hält die Vorinstanz zunächst dafür, dass den Vorbringen der Beschwerdeführer durch die vor Ort vorgenommenen Abklärungen der schweizerischen Vertretung jegliche Grundlage entzogen worden sei. So sei erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer in E._______ kein Strafverfahren hängig sei und es sich bei der eingereichten Vorladung der SUP um eine Fälschung handle, und ferner sei die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben im fraglichen Zeitraum nicht in der von ihr genannten Klinik behandelt worden. Den Beschwerdeführern sei es im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Feststellungen der Botschaft zu widerlegen. So erscheine es wenig nachvollziehbar, weshalb die Polizei eine Vorladung ausstellen sollte, wenn sie – wie von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 gemutmasst – gar nicht daran interessiert gewesen wäre, eine offizielle Untersuchung einzuleiten. Ferner vermöge auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der von ihnen D-7582/2006 angegebenen Klinik möglicherweise wegen der Nichtregistrierung der Beschwerdeführerin bei einer Krankenkasse unterblieben sei. 4.1.2 An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge sodann auch das im Rahmen des Asylverfahrens eingereichte ärztliche Zeugnis vom 6. November 2006 nichts zu ändern. Dieses Beweismittel sei unter Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltselemente zu würdigen, und diese hätten ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sexuelle Übergriff nicht geglaubt werden könne. Die der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung – welche keineswegs bagatellisiert werden solle – könne daher nicht auf diese nicht plausibel gemachte Ursache zurückgeführt werden und zu anderen Ursachen könne sich das Bundesamt nicht äussern, weil die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben gemacht habe. 4.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber in der Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2006 geltend, ihre Vorbringen seien glaubhaft. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführer und die beiden Kinder aufgrund der Erlebnisse im Heimatstaat gesundheitlich angeschlagen seien, was sie mit den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen belegen könnten. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin auch während des Aufenthaltes in F._______ in medizinische Behandlung begeben müssen, was mit einem entsprechenden Austrittsbericht der Klinik von F._______ nachgewiesen werde. Bezüglich des polizeilichen Übergriffs auf den Beschwerdeführer könnten sie nunmehr von einem Anwalt beglaubigte Aussagen zweier Zeugen darbringen und darüber hinaus zwei Zeitungsartikel im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen einreichen, welche von Polizeibeamten aus E._______ an Zivilpersonen begangen worden seien. Soweit die Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort betreffend, hätten sie sich bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt geäussert, an welcher sie festhielten. Hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Gesundheitszentrum von E._______ hätten sie sodann in der Zwischenzeit einen im Heimatort wohnhaften Freund um Zustellung weiterer Beweismittel ersucht und einen Anwalt eingeschaltet. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 führt die Vorinstanz aus, die von den Beschwerdeführern eingereichten Zeitungsberichte D-7582/2006 betreffend polizeiliche Übergriffe auf Zivilpersonen zeigten auf, dass es im Polizeicorps von E._______ zu schweren Verfehlungen gekommen sei, gleichzeitig der serbische Staat aber diesen Verfehlungen durch Inhaftierungen, Anklageerhebungen und Dienstsuspensionen auch entschieden entgegengetreten sei. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe seitens serbischer Polizeibeamter geglaubt werden könnten, würden sie folglich der asylrechtliche Relevanz entbehren; daran vermöchten auch die schriftlichen Aussagen zweier Zeugen vom 20. Dezember 2006 nichts zu ändern, zumal sie als Gefälligkeitsangaben zu bezeichnen seien. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung des Gesundheitszentrums von F._______ vom 2. bis zum 11. Juli 2005 wegen einer Entzündung der Eileiter/Eierstöcke und eines Spontanabortes behandelt worden; diese Behandlung habe die Beschwerdeführerin indessen anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens nie erwähnt, so dass der nunmehr dargebrachten Bestätigung kein Beweiswert zukomme. Schliesslich vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer und ihrer Kinder zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da die Ursachen für die gestellten Diagnosen nicht in den angeblichen Übergriffen liegen könnten. 4.4 In ihren Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gehen die Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Angabe, wonach die bei den Kindern diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen zu den anamnestischen Schilderungen der traumatischen Ereignisse im Heimatland passen würden – nicht näher auf die Ausführungen des BFM ein. Sie machen zur Hauptsache geltend, eine adäquate medizinische Behandlung ihrer Leiden sei im Heimatstaat nicht möglich, da es dort namentlich an dem von ihnen benötigten geschützten Klima fehle. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat. 5.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit zwei Ereignissen aus dem Jahre 2005, nämlich mit einem nächtli- D-7582/2006 chen Überfall vom 15. Juni 2005 auf ihr Haus, bei welchem unter anderem die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, und einem polizeilichen Übergriff auf den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2005, welcher eine Vorladung der SUP E._______ vom 20. Juli 2005 zur Folge gehabt habe. Im Zusammenhang mit diesen beiden Hauptvorbringen liess die Vorinstanz durch die schweizerische Vertretung in Serbien Abklärungen vor Ort vornehmen, welche zum einen ergaben, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 15. bis zum 27. Juni 2005 in der von ihr angegebenen Klinik nicht behandelt worden ist, und zum anderen aufzeigten, dass gegen den Beschwerdeführer beim Gemeindegericht E._______ kein Strafverfahren hängig ist und es sich darüber hinaus bei der von ihm eingereichten Vorladung der SUP E._______ um ein gefälschtes Dokument handle. Die Beschwerdeführer erhielten von der Vorinstanz Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft zu äussern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Entgegnungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 beziehungsweise in ihrer Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2006 nicht geeignet sind, die ausführlichen und nachvollziehbaren Botschaftsangaben zu entkräften. So ist entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung wenig wahrscheinlich, dass der mehrtägige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer Klinik nicht registriert worden ist, nur weil sie damals bei keiner Krankenkasse gemeldet gewesen sei; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesundheitsinstitutionen gerade auch Aufenthalte von nicht krankenversicherten Patientinnen und Patienten lückenlos erfassen, um eine beweisrechtliche Grundlage für die Einforderung der Behandlungskosten zu schaffen. Ferner vermag der blosse Hinweis der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der eingereichten Vorladung vom 20. Juli 2005 nicht um ein gefälschtes, sondern lediglich um ein falsch ausgefülltes Dokument handle, die zahlreichen von der Botschaft festgestellten Fälschungsmerkmale nicht zu erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei vollumfänglich auf die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 sowie die Ausführungen des Bundesamts in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2006 verwiesen werden. 5.2 Vor dem Hintergrund der eindeutigen Abklärungen der schweizerischen Vertretung ist den Vorbringen der Beschwerdeführer jegliche Grundlage entzogen; daran vermögen auch die von ihnen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So be- D-7582/2006 ziehen sich die beiden Zeitungsartikel – der eine undatiert und der andere vom 28. Oktober 2005 – zwar auf Fälle von Polizeigewalt gegenüber Zivilpersonen, welche sich im Heimatort der Beschwerdeführer ereignet haben. Diese Vorfälle stehen indessen in keinem Zusammenhang zu den Beschwerdeführern, so dass letztere daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ebensowenig ist die am 20. Dezember 2006 verfasste schriftliche Aussage zweier angeblicher Zeugen des geltend gemachten Übergriffes auf den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2005 geeignet, diesen Vorfall glaubhaft erscheinen zu lassen; aufgrund der gesamten Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Gefälligkeitsakt zugunsten des Beschwerdeführers handelt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Überfall auf das Haus der Beschwerdeführer und die dabei von der Beschwerdeführerin angeblich erlittene Vergewaltigung vom 15. Juni 2005 auch durch den mit Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2006 eingereichten Austrittsbericht des Gesundheitszentrums von F._______ nicht glaubhaft. Aus diesem Beweismittel ergibt sich einzig, dass die Beschwerdeführerin vom 2. bis zum 11. Juli 2005 wegen einer Entzündung der Eileiter beziehungsweise Eierstöcke und eines Spontanaborts in Behandlung war. Rückschlüsse auf eine allfällige Vergewaltigung lässt auch dieses Dokument indessen nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens diese in F._______ erfolgte Behandlung nicht angegeben hat. 5.3 Die übrigen von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel beziehen sich auf deren gesundheitliche Verfassung. Angesichts der übereinstimmenden und nachvollziehbaren, teilweise von mehreren Fachpersonen in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an den gestellten Diagnosen zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und EMARK 2002 Nr. 18). Es ist demnach namentlich erstellt, dass die Beschwerdeführer und ihre beiden minderjährigen Kinder an postraumatischen Belastungsstörungen leiden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und nach dem bisher Gesagten ist diesbezüglich allerdings festzuhalten, dass die Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in den von den Beschwerdeführern im Asylverfahren sowie im Rahmen der anamnestischen Erhebungen durch die medizinischen Fachpersonen angegebenen Behelligungen liegen können, haben sich doch die entsprechenden Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen. Bei D-7582/2006 dieser Sachlage müssen demnach andere als die angegebenen Gründe zu den vorab psychischen Leiden geführt haben; mangels jedwelcher anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich dabei um asylrechtlich unerhebliche Ursachen handelt. Die Frage der Schwere der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sowie deren Behandelbarkeit im Heimatstaat ist daher nicht an dieser Stelle, sondern vielmehr bei der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu klären (vgl. nachstehende E. 7.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Die gefälschte Vorladung der SUP E._______ vom 18. Juli 2005 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-7582/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 24. November 2006 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-7582/2006 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Die derzeitige Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer – welcher vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist – ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Ferner stehen die nach wie vor gegebenen Diskriminierungen von Roma im täglichen Leben nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden für sich alleine einem Vollzug nach Serbien nicht entgegen. Es ist demnach im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob individuelle Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.4.3 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie seien alle schwer traumatisiert und auf eine fortgesetzte medizinische Behandlung angewiesen. Diese Behandlung müsse namentlich im Falle der Beschwerdeführerin in einem geschützten Klima stattfinden, welches bei einer allfälligen Rückkehr nach Serbien nicht gegeben wäre; im Heimatstaat würde vielmehr eine Retraumatisierung drohen. Aus diesen Gründen sei es ihnen nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzuzehren. 7.4.4 Aus den von den Beschwerdeführern im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich ohne weiteres, dass sowohl die Eltern als auch die beiden minderjährigen Kinder gesundheitlich – insbesondere in ihrer psychischen Verfassung – beeinträchtigt sind. Die behandelnden Fachpersonen haben bei ihnen posttraumatische Belastungsstörungen und bei den Eltern weitere Probleme wie mittelgradige beziehungsweise schwere Depressionen diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse vom 14. Mai 2009 [betr. den Beschwerdeführer], vom 15. April 2009 [betr. die Beschwerdeführerin] sowie vom 9. D-7582/2006 Mai 2009 [betr. die Kinder]). Die Beschwerdeführerin musste in diesem Zusammenhang in der Schweiz zwischenzeitlich hospitalisiert werden. Für den Fall einer Rückkehr gehen die behandelnden Fachpersonen von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sämtlicher Familienmitglieder aus, namentlich auch der Kinder, welche erneut aus einer einigermassen vertrauten Lebenssituation herausgerissen würden. 7.4.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz namentlich im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 vertretenen Auffassung zum Schluss, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass sämtliche von den Beschwerdeführern benötigten medizinischen Behandlungen durchgeführt werden können; dies betrifft namentlich auch psychiatrische beziehungsweise psychologische Therapien, welche flächendeckend angeboten werden können. Vor diesem Hintergrund erschiene die medizinische Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat an sich grundsätzlich gesichert. Allerdings ist die Frage der Möglichkeit der Behandlung der gesundheitlichen Probleme für sich alleine noch kein genügendes Indiz für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es den Beschwerdeführern angesichts ihrer Beeinträchtigungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Serbien wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein Familienmitglied, sondern sämtliche Angehörige der Kernfamilie psychische Probleme aufweisen, mithin insbesondere auch die beiden Elternteile, welche bei einer Reintegration im Heimatstaat die hauptsächlichen Stützen bilden sollten. Die Beschwerdeführer könnten in Kikinda zwar auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, aber angesichts der Aktenlage erscheint es zweifelhaft, dass dieses eine adäquate Betreuung und Unterstützung der vierköpfigen Familie auf Dauer sicherstellen könnte, zumal bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat laut den behandelnden Fachpersonen mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung zu rechnen wäre. Entscheidend kommt schliesslich hinzu, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Die beiden im heutigen Zeitpunkt knapp 16- beziehungsweise 11-jährigen Kinder haben bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens von 2000 bis 2003 in D-7582/2006 der Schweiz gelebt und halten sich seit dem Jahre 2005 wiederum hier auf. Sie haben mithin einen Grossteil ihres Lebens – namentlich die prägenden Jahre ihrer Kindheit beziehungsweise Pubertät – in der Schweiz verbracht und würden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zum wiederholten Male aus einem vertrauten Umfeld gerissen, was sich nach Ansicht des sie behandelnden Arztes in erheblichem Masse negativ auf ihren Gesundheitszustand und ihre Entwicklung auswirken würde (vgl. ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2009, S. 3). Unter Berücksichtigung der angeschlagenen psychischen Verfassung ihrer Eltern spricht daher der Aspekt des Kindeswohl in massgeblicher Weise für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in der Schweiz (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 6). Unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Elemente gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern und ihren Kindern im heutigen Zeitpunkt kaum gelingen dürfte, sich in ihrem Heimatstaat eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint. Da sich aus den Akten gleichzeitig keinerlei Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe gemäss Abs. 7 dieser Bestimmung ergeben, sind die Beschwerdeführer demnach vorläufig aufzunehmen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 24. November 2006 ist teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Regeln über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die angesichts des Grades des Obsiegens der Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten von Fr. 300.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange- D-7582/2006 sichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer und ihrer nicht von vornherein aussichtslosen Rechtsbegehren ist indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, und auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 9.2 Angesichts ihres praxisgemäss hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit Vollmachten vom 30. und 31. März 2009 einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben, sowie angesichts dessen zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes und der anzuwendenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7582/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. November 2006 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Die gefälschte Vorladung der SUP E._______ vom 18. Juli 2005 wird eingezogen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 18

D-7582/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2009 D-7582/2006 — Swissrulings